569. Verordnung: Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) die von ihm gemäß § 7 Abs. 2 und 3
zu wählenden Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben,
b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung gemäß § 9 anzumelden sowie
c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt
werden.
(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, können um Entfall von
Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete
der bereits abgelegten Reifeprüfung waren,
wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände
beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der
neunten Schulstufe zu berücksichtigen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über
die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3,
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß
Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff des
gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes
Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten
durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat zu umfassen
1. In den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft"
und „Alpenländische Landwirtschaft"
a) Deutsch,
b) Pflanzenbau,
c) Tierzucht und Fütterungslehre,
d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
2. In der Fachrichtung „Landtechnik"
a) Deutsch,
b) Landmaschinenkunde, Verbrennungskraftmaschinen
und Traktoren (Projektarbeit).
Diese Projektarbeit hat Berechnungen, Entwürfe
und Konstruktionszeichnungen von
Maschinen oder Baugruppen aus den Unterrichtsgegenständen
„Landmaschinenkunde"
und „Verbrennungskraftmaschinen und
Traktoren" zu umfassen, wobei eine Unterteilung
in Einzelaufgaben, die erst an den
jeweils hiefür vorgesehenen Arbeitstagen zu
verlautbaren sind, zulässig ist. Bei den Konstruktionen
sind Werkzeichnungen von Einzelteilen
zu verlangen (Arbeitszeit sechsunddreißig
Stunden). Am letzten Arbeitstag ist
eine technologische Aufgabe mit besonderer
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Fertigkeit
eines nach Möglichkeit der zuerst
angeführten Aufgabe entnommenen Einzelteiles
zu stellen (Arbeitszeit vier Stunden).
3. In der Fachrichtung „Wein- und Obstbau"
a) Deutsch,
b) Weinbau,
c) Obstbau,
d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
4. In der Fachrichtung „Gartenbau"
4.1 Erwerbsgartenbau
a) Deutsch,
b) Gemüsebau,
c) Zierpflanzenbau unter Glas,
d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung;
4.2 Gartengestaltung
a) Deutsch,
b) Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich
Gartentechnik (Projektarbeit).
Die Projektarbeit hat Entwürfe und Detailpläne
für Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze
oder größere Landschaftsgebiete zu
umfassen. Eine Unterteilung in Einzelaufgaben,
die erst an den jeweils hiefür vorgesehenen
Arbeitstagen zu verlautbaren
sind, ist zulässig. Bei den Detailplänen sind
Konstruktionen und Bepflanzungsangaben
zu verlangen. Außerhalb der Gesamtarbeitszeit
(vierzig Stunden) dürfen gegebenenfalls
vier Stunden am ersten Klausurarbeitstag
für eine gemeinsame Besichtigung des Planungsgeländes
verwendet werden.
5. In der Fachrichtung „Forstwirtschaft"
a) Deutsch,
b) Waldbau,
c) Forstschutz,
d) Betriebswirtschaft und Buchführung.
6. In der Fachrichtung „Landwirtschaftliche
Frauenberufe"
a) Deutsch,
b) Ernährungslehre und Lebensmittelkunde
einschließlich Kochlehre und Vorratswirtschaft,
c) Haushaltskunde und Technik im Haushalt,
d) Wäsche- und Bekleidungskunde.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurprüfung
abzulegen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeit
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Deutsch hat die Bearbeitung eines der gemäß lit. a
bis c den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden
Themen zu umfassen
a) ein Thema über Gegenwartsprobleme,
b) ein Thema aus dem Bereich der Literatur,
c) ein Thema aus dem Bereich des ländlichen
Raumes mit besonderer Berücksichtigung
der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft
und Buchführung hat zwei Aufgabenstellungen
zur Wahl zu umfassen, davon eine
rechnerisch durchzuführende kalkulatorische oder
buchhalterische Aufgabe.
(3) Die Arbeitszeit jeder Klausurarbeit, mit
Ausnahme der Projektarbeiten, hat fünf Stunden
zu betragen.
(4) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß § 5
Abs. 1 Z. 2 lit. b bzw. Z. 4.2 lit. b zu umfassen.
Die Arbeitszeit hat vierzig Stunden zu betragen.
(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen
und Tabellenwerken zulässig. Die
Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel
ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel
allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche
Teilprüfungen durchgeführt
werden
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier Teilprüfungen
zu umfassen.
(2) Für alle Fachrichtungen eine mündliche
Teilprüfung nach Wahl aus einem der folgenden
Prüfungsgebiete: Religion, Deutsch, Lebende
Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde
einschließlich Staatsbürgerkunde.
(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben je
nach Fachrichtung folgende Prüfungsgebiete zu
umfassen
1. In den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft"
und „Alpenländische Landwirtschaft"
a) Pflanzenbau oder Tierzucht und Fütterungslehre
(Wahlfach),
b) Maschinenkunde,
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
2. In der Fachrichtung „Landtechnik"
a) Landmaschinenkunde oder Verbrennungskraftmaschinen
und Traktoren (Wahlfach),
b) Elektrotechnik,
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
3. In der Fachrichtung „Wein- und Obstbau"
a) Kellerwirtschaft,
b) Obst- und Gemüseverwertung,
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
4. In der Fachrichtung „Gartenbau"
4.1 Erwerbsgartenbau
a) Bodenkunde und Düngerlehre,
b) Pflanzenschutz,
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
4.2 Gartengestaltung
a) Garten- und Landschaftsgestaltung,
b) Gehölzkunde sowie Stauden und Sommerblumen,
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
5. In der Fachrichtung „Forstwirtschaft"
a) Waldbau oder Forstproduktenkunde (Wahlfach),
b) Forstvermessung und Forsteinrichtung oder
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre
(Wahlfach),
c) Betriebswirtschaft und Buchführung.
6. In der Fachrichtung „Landwirtschaftliche
Frauenberufe"
a) Ernährungslehre und Lebensmittelkunde
einschließlich Kochlehre und Vorratswirtschaft
oder Haushaltskunde und Technik
im Haushalt (Wahlfach),
b) Tierzucht und Tierhaltung oder Gartenbau
(Wahlfach),
c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
in allen Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion
besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; in der
letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen für die
Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist in Leibesübungen
und in allen „Unterrichtsgegenständen — Übungen"
sowie „Unterrichtsgegenständen — praktischer
Unterricht" nur als praktische Klausurarbeit,
in allen übrigen Pflichtgegenständen als
mündliche Prüfung (im Rahmen der mündlichen
Reifeprüfung) abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung
ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet
hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung
§ 9. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen
der Reifeprüfung Zusatzprüfungen im Sinne
des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der
betreffenden Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in
den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als
schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als
mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen
nur mündlich (als mündliche Teilprüfung),
abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen
sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu
betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen
für die Klausurprüfung
§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag
für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu
unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung
und zusammen mit den Unterlagen
gemäß Abs. 4 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
dem Schulleiter zu übergeben. Dabei
sind zur Wahl vorzuschlagen
a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
je zwei Aufgabenstellungen für die im § 6
Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,
b) für alle übrigen Klausurarbeiten zwei Themen,
c) für die Projektarbeit eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten
erforderlich sind,
d) für die praktischen Klausurarbeiten der
Jahresprüfung eine Aufgabenstellung mit
so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten
erforderlich sind.
(2) Für Projektarbeit sind größere zusammenhängende
Programme zu erstellen. Die Aufgliederung
eines Programmes in Teilprogramme oder
Teilaufgaben ist zulässig. Dem Prüfungskandidaten
ist Gelegenheit zu geben, eine entsprechende
Selbständigkeit in der Auffassung und Anwendung
des Lehrstoffes und in der folgerichtigen
Durchführung der gestellten Aufgaben nachzuweisen.
Die Durchführung der Arbeiten in praxisüblicher
Form ist vorzusehen. Die Aufgaben für
die Projektarbeit sind einem oder mehreren lehrplanmäßigen
Teilgebieten der Unterrichtsgegenstände
des Prüfungsgebietes zu entnehmen.
(3) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind
in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im
Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie
dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung
erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen
im Unterricht ausreichend geübt worden
sein.
(4) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 4 in einem besonders gesicherten Umschlag
mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den Leiter der zuständigen Abteilung
des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst" dem Bundesministerium für Unterricht
und Kunst vorzulegen, wobei die mit der
Bezeichnung der Schule, der Abteilung, des Jahrganges
und des Prüfungsgegenstandes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen
beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin
bis spätestens acht Wochen vor Beginn der
Klausurprüfung,
b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung innerhalb von einer
Woche nach der Klassenkonferenz gemäß
§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß
Abs. 1 bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 4 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung
rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom
Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die
Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern das Bundesministerium für Unterricht
und Kunst die beantragte Aufgabenstellung,
insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan,
ungeeignet findet, wird entweder eine Umgruppierung
vorgenommen oder die Vorlage neuer
Vorschläge verlangt.
Durchführung der Klausurarbeiten
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurarbeiten
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß
Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 6 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der
Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und bei umfangreicheren Texten in Abschrift
vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung
verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit
nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte
Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden
Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese
Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe
beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die
Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Der Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen
hat, diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung
antreten, soweit das Prüfungsgebiet, in dem
die Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung ist.
Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht
wurde, darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen
der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten.
Die beurteilten Klausurarbeiten behalten
hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem
abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen
und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, ist während der vorgesehenen
Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit
noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch
Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Klausurarbeit seine Arbeit, alle
Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich
des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3
abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in
dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich
zu verlassen.
(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein
Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Anzahl des den Prüfungskandidaten
ausgefolgten besonders gekennzeichneten Papiers,
Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner
Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der
Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,
die Anzahl der Beilagen sowie
etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen sind.
(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurprüfung
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen. In diesem
Falle ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls
im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(13) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind,
ist insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein
prüfungsfreier Schultag vorzusehen, sofern, die
Klausurprüfung nicht ohnehin durch einen Sonn- oder
Feiertag unterbrochen wird. Die Festsetzung
dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dieses gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen
hat.
(14) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den
organisatorischen Erfordernissen festzulegen und
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(15) Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach
Möglichkeit an fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen
mit einer acht Stunden nicht überschreitenden
täglichen Arbeitszeit anzusetzen.
Eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause
ist vorzusehen.
(16) Vor und nach der Projektarbeit ist je
ein prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.
(17) Die Termine der Klausurarbeiten sind
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen
Teilprüfungen
§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten
auf die einzelnen Prüfungstage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der
Schule spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens
um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit
gemäß Abs. 9 sowie die für die Beurteilung der
Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit
nicht einzurechnen.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(7) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem
Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen;
dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
zu beachten. Die Aufgabenstellung
in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sind
jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom
Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu
bestimmen. Hiebei ist in der lebenden Fremdsprache
eine Aufgabe im Zusammenhang mit
einem Text, allenfalls als Tonbandaufzeichnung,
vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im
Zusammenhang mit einem Text gestellt werden.
Der Prüfungskandidat hat zwei der vorgelegten
Aufgaben zu wählen, darunter in Geschichte und
Sozialkunde einschließlich Staatsbürgerkunde
jedenfalls eine Frage aus Staatsbürgerkunde, in
der lebenden Fremdsprache und in Deutsch
jedenfalls die in Zusammenhang mit dem vorgelegten
Text gestellte Aufgabe.
(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(9) Zur Vorbereitung ist jedem Prüfungskandidaten
eine angemessene Frist, mindestens
jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann. Auf eine fachlich und
sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten
ist Wert zu legen.
(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine
weitere Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde, und
5 Minuten nicht unterschreiten. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher
Behinderung eines Prüfungskandidaten
ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige
Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine
ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig
ist.
(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an
den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom
Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die
Benützung aller im Unterricht verwendeten
Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom
Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des
Prüfungskandidaten führen könnte.
(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach
Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der
Jahresprüfung findet § 11, auf die mündliche
Jahresprüfung § 12 Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung
§ 14. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat
im Zusammenhang mit der Klausurprüfung
stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen
Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen
Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche
Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen
nach Abschluß der Klausurprüfung stattzufinden;
die Bestimmung des § 12 Abs. 1 wird hiedurch
nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung
finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11
Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf
die mündliche Zusatzprüfung findet § 12 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilungen der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 15. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die
hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster
Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a,
2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/
1974, Anwendung.
(2) Abs. 1 findet sowohl auf die Beurteilung
der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten
und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die
Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes
Anwendung. Bei der Beurteilung eines
Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht
genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden
Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies
dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen im
letzten Jahrgang erbracht hat, sind bei der
Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß
der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen
und die Weisung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
sowie für eine Anwendung des Abs. 2
zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen
Klausurarbeiten
§ 16. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 10 Abs. 4
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann
dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit
gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung
festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor
Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich
bekanntzugeben.
Beurteilung der mündlichen und
praktischen Teilprüfungen und
Gesamtbeurteilung
§ 17. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes
Prüfungstages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Prüfungstag die
Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1
erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser
die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen
der Leistungen der Prüfungskandidaten sind
unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission den
Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der
Wiederholungsprüfung
§ 18. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin
zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist
eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit
nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung
begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter
spätestens drei Wochen vorher nachweislich
schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 19. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der
Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in
dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat
darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die
Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,
die mündliche Prüfung darf er jedoch erst im
nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung
der versäumten schriftlichen Klausurarbeiten
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung
oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert,
so hat er die betreffende Teilprüfung in dem
auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein
Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert,
ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit
zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter
Bedachtnahme auf § 12 Abs. 10, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Durchführung der Reifeprüfung
bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 20. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
errechenbaren Stand zu beurteilen, soweit die
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die münd-
liche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit
bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die
bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht
erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit
nachzuweisen.
Ergänzende Bestimmung
§ 21. (1) Hat der Prüfungskandidat eine
Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein
Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen,
in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die
Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist.
Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist
einzuziehen.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen.