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569_1977 AT

569. Verordnung: Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Verordnung: Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) die von ihm gemäß § 7 Abs. 2 und 3

zu wählenden Prüfungsgebiete der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben,

b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung gemäß § 9 anzumelden sowie

c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt

werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, können um Entfall von

Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete

der bereits abgelegten Reifeprüfung waren,

wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener

Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände

beträgt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der

neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über

die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß

§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3,

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,

c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung

zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß

Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff des

gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes

Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten

durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat zu umfassen

1. In den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft"

und „Alpenländische Landwirtschaft"

a) Deutsch,

b) Pflanzenbau,

c) Tierzucht und Fütterungslehre,

d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

2. In der Fachrichtung „Landtechnik"

a) Deutsch,

b) Landmaschinenkunde, Verbrennungskraftmaschinen

und Traktoren (Projektarbeit).

Diese Projektarbeit hat Berechnungen, Entwürfe

und Konstruktionszeichnungen von

Maschinen oder Baugruppen aus den Unterrichtsgegenständen

„Landmaschinenkunde"

und „Verbrennungskraftmaschinen und

Traktoren" zu umfassen, wobei eine Unterteilung

in Einzelaufgaben, die erst an den

jeweils hiefür vorgesehenen Arbeitstagen zu

verlautbaren sind, zulässig ist. Bei den Konstruktionen

sind Werkzeichnungen von Einzelteilen

zu verlangen (Arbeitszeit sechsunddreißig

Stunden). Am letzten Arbeitstag ist

eine technologische Aufgabe mit besonderer

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Fertigkeit

eines nach Möglichkeit der zuerst

angeführten Aufgabe entnommenen Einzelteiles

zu stellen (Arbeitszeit vier Stunden).

3. In der Fachrichtung „Wein- und Obstbau"

a) Deutsch,

b) Weinbau,

c) Obstbau,

d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

4. In der Fachrichtung „Gartenbau"

4.1 Erwerbsgartenbau

a) Deutsch,

b) Gemüsebau,

c) Zierpflanzenbau unter Glas,

d) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung;

4.2 Gartengestaltung

a) Deutsch,

b) Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich

Gartentechnik (Projektarbeit).

Die Projektarbeit hat Entwürfe und Detailpläne

für Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze

oder größere Landschaftsgebiete zu

umfassen. Eine Unterteilung in Einzelaufgaben,

die erst an den jeweils hiefür vorgesehenen

Arbeitstagen zu verlautbaren

sind, ist zulässig. Bei den Detailplänen sind

Konstruktionen und Bepflanzungsangaben

zu verlangen. Außerhalb der Gesamtarbeitszeit

(vierzig Stunden) dürfen gegebenenfalls

vier Stunden am ersten Klausurarbeitstag

für eine gemeinsame Besichtigung des Planungsgeländes

verwendet werden.

5. In der Fachrichtung „Forstwirtschaft"

a) Deutsch,

b) Waldbau,

c) Forstschutz,

d) Betriebswirtschaft und Buchführung.

6. In der Fachrichtung „Landwirtschaftliche

Frauenberufe"

a) Deutsch,

b) Ernährungslehre und Lebensmittelkunde

einschließlich Kochlehre und Vorratswirtschaft,

c) Haushaltskunde und Technik im Haushalt,

d) Wäsche- und Bekleidungskunde.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurprüfung

abzulegen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeit

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Deutsch hat die Bearbeitung eines der gemäß lit. a

bis c den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden

Themen zu umfassen

a) ein Thema über Gegenwartsprobleme,

b) ein Thema aus dem Bereich der Literatur,

c) ein Thema aus dem Bereich des ländlichen

Raumes mit besonderer Berücksichtigung

der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft

und Buchführung hat zwei Aufgabenstellungen

zur Wahl zu umfassen, davon eine

rechnerisch durchzuführende kalkulatorische oder

buchhalterische Aufgabe.

(3) Die Arbeitszeit jeder Klausurarbeit, mit

Ausnahme der Projektarbeiten, hat fünf Stunden

zu betragen.

(4) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß § 5

Abs. 1 Z. 2 lit. b bzw. Z. 4.2 lit. b zu umfassen.

Die Arbeitszeit hat vierzig Stunden zu betragen.

(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen

und Tabellenwerken zulässig. Die

Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel

ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel

allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche

Teilprüfungen durchgeführt

werden

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier Teilprüfungen

zu umfassen.

(2) Für alle Fachrichtungen eine mündliche

Teilprüfung nach Wahl aus einem der folgenden

Prüfungsgebiete: Religion, Deutsch, Lebende

Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde

einschließlich Staatsbürgerkunde.

(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben je

nach Fachrichtung folgende Prüfungsgebiete zu

umfassen

1. In den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft"

und „Alpenländische Landwirtschaft"

a) Pflanzenbau oder Tierzucht und Fütterungslehre

(Wahlfach),

b) Maschinenkunde,

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

2. In der Fachrichtung „Landtechnik"

a) Landmaschinenkunde oder Verbrennungskraftmaschinen

und Traktoren (Wahlfach),

b) Elektrotechnik,

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

3. In der Fachrichtung „Wein- und Obstbau"

a) Kellerwirtschaft,

b) Obst- und Gemüseverwertung,

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

4. In der Fachrichtung „Gartenbau"

4.1 Erwerbsgartenbau

a) Bodenkunde und Düngerlehre,

b) Pflanzenschutz,

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

4.2 Gartengestaltung

a) Garten- und Landschaftsgestaltung,

b) Gehölzkunde sowie Stauden und Sommerblumen,

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

5. In der Fachrichtung „Forstwirtschaft"

a) Waldbau oder Forstproduktenkunde (Wahlfach),

b) Forstvermessung und Forsteinrichtung oder

Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre

(Wahlfach),

c) Betriebswirtschaft und Buchführung.

6. In der Fachrichtung „Landwirtschaftliche

Frauenberufe"

a) Ernährungslehre und Lebensmittelkunde

einschließlich Kochlehre und Vorratswirtschaft

oder Haushaltskunde und Technik

im Haushalt (Wahlfach),

b) Tierzucht und Tierhaltung oder Gartenbau

(Wahlfach),

c) Betriebswirtschaftslehre und Buchführung.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

in allen Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion

besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; in der

letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen für die

Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist in Leibesübungen

und in allen „Unterrichtsgegenständen — Übungen"

sowie „Unterrichtsgegenständen — praktischer

Unterricht" nur als praktische Klausurarbeit,

in allen übrigen Pflichtgegenständen als

mündliche Prüfung (im Rahmen der mündlichen

Reifeprüfung) abzulegen.

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung

ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet

hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen

der Reifeprüfung Zusatzprüfungen im Sinne

des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der

betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in

den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als

schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als

mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen

nur mündlich (als mündliche Teilprüfung),

abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen

sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu

betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen

für die Klausurprüfung

§ 10. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten

fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag

für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu

unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und zusammen mit den Unterlagen

gemäß Abs. 4 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften

dem Schulleiter zu übergeben. Dabei

sind zur Wahl vorzuschlagen

a) für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

je zwei Aufgabenstellungen für die im § 6

Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche,

b) für alle übrigen Klausurarbeiten zwei Themen,

c) für die Projektarbeit eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten

erforderlich sind,

d) für die praktischen Klausurarbeiten der

Jahresprüfung eine Aufgabenstellung mit

so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten

erforderlich sind.

(2) Für Projektarbeit sind größere zusammenhängende

Programme zu erstellen. Die Aufgliederung

eines Programmes in Teilprogramme oder

Teilaufgaben ist zulässig. Dem Prüfungskandidaten

ist Gelegenheit zu geben, eine entsprechende

Selbständigkeit in der Auffassung und Anwendung

des Lehrstoffes und in der folgerichtigen

Durchführung der gestellten Aufgaben nachzuweisen.

Die Durchführung der Arbeiten in praxisüblicher

Form ist vorzusehen. Die Aufgaben für

die Projektarbeit sind einem oder mehreren lehrplanmäßigen

Teilgebieten der Unterrichtsgegenstände

des Prüfungsgebietes zu entnehmen.

(3) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind

in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im

Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie

dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet

sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung

erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen

im Unterricht ausreichend geübt worden

sein.

(4) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 4 in einem besonders gesicherten Umschlag

mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den Leiter der zuständigen Abteilung

des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst" dem Bundesministerium für Unterricht

und Kunst vorzulegen, wobei die mit der

Bezeichnung der Schule, der Abteilung, des Jahrganges

und des Prüfungsgegenstandes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen

beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin

bis spätestens acht Wochen vor Beginn der

Klausurprüfung,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung innerhalb von einer

Woche nach der Klassenkonferenz gemäß

§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß

Abs. 1 bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 4 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung

rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom

Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die

Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern das Bundesministerium für Unterricht

und Kunst die beantragte Aufgabenstellung,

insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan,

ungeeignet findet, wird entweder eine Umgruppierung

vorgenommen oder die Vorlage neuer

Vorschläge verlangt.

Durchführung der Klausurarbeiten

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Klausurarbeiten

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß

Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 6 Abs. 5 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der

Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag

mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und bei umfangreicheren Texten in Abschrift

vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung

verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit

nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte

Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden

Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese

Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe

beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die

Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Der Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen

hat, diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung

antreten, soweit das Prüfungsgebiet, in dem

die Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung ist.

Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht

wurde, darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen

der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten.

Die beurteilten Klausurarbeiten behalten

hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem

abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen

und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, ist während der vorgesehenen

Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit

noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch

Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Klausurarbeit seine Arbeit, alle

Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich

des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3

abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in

dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich

zu verlassen.

(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten

ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein

Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende

der Aufsicht, Anzahl des den Prüfungskandidaten

ausgefolgten besonders gekennzeichneten Papiers,

Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner

Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der

Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,

die Anzahl der Beilagen sowie

etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere

solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen sind.

(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurprüfung

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen. In diesem

Falle ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls

im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(13) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind,

ist insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein

prüfungsfreier Schultag vorzusehen, sofern, die

Klausurprüfung nicht ohnehin durch einen Sonn- oder

Feiertag unterbrochen wird. Die Festsetzung

dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dieses gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen

hat.

(14) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen festzulegen und

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

(15) Die Projektarbeit ist vom Schulleiter nach

Möglichkeit an fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen

mit einer acht Stunden nicht überschreitenden

täglichen Arbeitszeit anzusetzen.

Eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause

ist vorzusehen.

(16) Vor und nach der Projektarbeit ist je

ein prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.

(17) Die Termine der Klausurarbeiten sind

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen

Teilprüfungen

§ 12. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten

auf die einzelnen Prüfungstage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der

Schule spätestens eine Woche vor Beginn der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens

um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit

gemäß Abs. 9 sowie die für die Beurteilung der

Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit

nicht einzurechnen.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

(7) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem

Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen;

dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

zu beachten. Die Aufgabenstellung

in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sind

jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom

Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu

bestimmen. Hiebei ist in der lebenden Fremdsprache

eine Aufgabe im Zusammenhang mit

einem Text, allenfalls als Tonbandaufzeichnung,

vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im

Zusammenhang mit einem Text gestellt werden.

Der Prüfungskandidat hat zwei der vorgelegten

Aufgaben zu wählen, darunter in Geschichte und

Sozialkunde einschließlich Staatsbürgerkunde

jedenfalls eine Frage aus Staatsbürgerkunde, in

der lebenden Fremdsprache und in Deutsch

jedenfalls die in Zusammenhang mit dem vorgelegten

Text gestellte Aufgabe.

(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(9) Zur Vorbereitung ist jedem Prüfungskandidaten

eine angemessene Frist, mindestens

jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann. Auf eine fachlich und

sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten

ist Wert zu legen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine

weitere Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde, und

5 Minuten nicht unterschreiten. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher

Behinderung eines Prüfungskandidaten

ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige

Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine

ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig

ist.

(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an

den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom

Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten

Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom

Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des

Prüfungskandidaten führen könnte.

(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach

Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 13. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der

Jahresprüfung findet § 11, auf die mündliche

Jahresprüfung § 12 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung

§ 14. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

im Zusammenhang mit der Klausurprüfung

stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen

Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen

Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche

Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen

nach Abschluß der Klausurprüfung stattzufinden;

die Bestimmung des § 12 Abs. 1 wird hiedurch

nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung

finden die Bestimmungen der §§ 10 und 11

Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf

die mündliche Zusatzprüfung findet § 12 Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilungen der Leistungen bei der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 15. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die

hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster

Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a,

2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/

1974, Anwendung.

(2) Abs. 1 findet sowohl auf die Beurteilung

der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten

und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die

Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes

Anwendung. Bei der Beurteilung eines

Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht

genügend" auch bei auf „Nicht genügend" lautenden

Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies

dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen im

letzten Jahrgang erbracht hat, sind bei der

Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß

der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen

und die Weisung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwendung des Abs. 2

zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen

Klausurarbeiten

§ 16. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 10 Abs. 4

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit

gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung

festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor

Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich

bekanntzugeben.

Beurteilung der mündlichen und

praktischen Teilprüfungen und

Gesamtbeurteilung

§ 17. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes

Prüfungstages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Prüfungstag die

Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1

erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser

die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind

unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission den

Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der

Wiederholungsprüfung

§ 18. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin

zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist

eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit

nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung

begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter

spätestens drei Wochen vorher nachweislich

schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 19. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der

Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in

dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die

Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,

die mündliche Prüfung darf er jedoch erst im

nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung

der versäumten schriftlichen Klausurarbeiten

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung

oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert,

so hat er die betreffende Teilprüfung in dem

auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein

Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert,

ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter

Bedachtnahme auf § 12 Abs. 10, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Durchführung der Reifeprüfung

bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 20. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

errechenbaren Stand zu beurteilen, soweit die

Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die münd-

liche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht

erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit

nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 21. (1) Hat der Prüfungskandidat eine

Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein

Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen,

in dem im betreffenden Pflichtgegenstand die

Beurteilung der Jahresprüfung einzutragen ist.

Das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist

einzuziehen.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen.

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