Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
569_1976 AT

569. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Stein- und Keramischen Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Stein- und Keramischen Industrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der

Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 47, Wirtschaftsart

471.0 Be- und Verarbeitung von Natursteinen

472.1 Erzeugung von Ziegeln

472.2 Erzeugung von feuerfesten Waren

472.9 Erzeugung von sonstigen grobkeramischen

Waren

473.1 Erzeugung von Zement

473.2 Erzeugung von Kalk und Kreide

473.3 Erzeugung von Gips

474.1 Erzeugung von Kunst- und Betonsteinwaren

474.2 Erzeugung von Leichtbauplatten und

Asbestzementwaren

474.3 Erzeugung von Transportbeton und

Fertigmörtel

474.9 Erzeugung von sonstigen künstlichen

Steinwaren

479.1 Erzeugung von Schleifmitteln

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die

angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich

oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der

Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →