569. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Stein- und Keramischen Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklasse 47, Wirtschaftsart
471.0 Be- und Verarbeitung von Natursteinen
472.1 Erzeugung von Ziegeln
472.2 Erzeugung von feuerfesten Waren
472.9 Erzeugung von sonstigen grobkeramischen
Waren
473.1 Erzeugung von Zement
473.2 Erzeugung von Kalk und Kreide
473.3 Erzeugung von Gips
474.1 Erzeugung von Kunst- und Betonsteinwaren
474.2 Erzeugung von Leichtbauplatten und
Asbestzementwaren
474.3 Erzeugung von Transportbeton und
Fertigmörtel
474.9 Erzeugung von sonstigen künstlichen
Steinwaren
479.1 Erzeugung von Schleifmitteln
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.