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569_1975 AT

569. Verordnung: Änderung der Bangseuchen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Verordnung: Änderung der Bangseuchen-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Bangseuchen-

Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, wird verordnet

Die Bangseuchen-Verordnung, BGBl. Nr. 280/

1957, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 22/1961 wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Die Durchführung der serologischen und

bakteriologischen Untersuchung ist nachfolgenden

Untersuchungsstellen vorbehalten

der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

in Mödling,

der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren in Wien,

den Bundesanstalten für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz,

der Anstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen

Ehrental des Landes Kärnten

und

der Tierärztlichen Hochschule in Wien."

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