569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung
Der Artikel XXXIII des Gesetzes vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/
1967, wird aufgehoben!.
Artikel II
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 121/1973, wird wie folgt
geändert
1. Im Abs. 3 zweiter Satz des § 31 treten an
die Stelle des Wortes „einjährige" das Wort
„neunmonatige" und an die Stelle des Wortes
„zweijährige" das Wort „achtzehnmonatige".
2. Der Siebente Titel des Ersten Abschnitts
des Ersten Teiles hat zu lauten
„Siebenter Titel
Verfahrenshilfe
§ 63. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit
zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten
der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Unterhalts zu bestreiten,
und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig
oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger
Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den
die Partei für sich und ihre Familie, für deren
Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die
Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine
nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei
bei verständiger Würdigung aller Umstände des
Falles, besonders auch der für die Eintreibung
ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der
Führung des Verfahrens absehen oder nur einen
Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Einer juristischen Person oder einem sonstigen
parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu
bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens
erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch
von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich
Beteiligten aufgebracht werden können
und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig
oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für
ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen
Vertreter, die für eine Vermögensmasse
auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens
erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse
noch von den an der Führung des Verfahrens
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht
werden können.
Einer ausländischen Partei darf die Verfahrenshilfe
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
gewährt werden, soweit nicht durch
Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Ist
die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft,
so ist darüber die Auskunft des Bundesministers
für Justiz einzuholen. Staatenlose stehen Inländern
gleich.
Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe
gelten auch für den Nebenintervenienten.
§ 64. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb
eines Jahres nach Abschluß des, Rechtsstreits
eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden
Begünstigungen umfassen
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten
und anderen bundesgesetzlich geregelten
staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb
des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,
Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei
nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von
dem vom Gericht bestellten gesetzlichen
Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen
Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht
worden sind; die unter den Buchstaben b
bis e und die unter diesem Buchstaben
genannten Kosten, Gebühren und Auslagen
werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten;
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
gesetzlich geboten ist oder es nach der
Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig
unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts;
dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch
der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis,
einem Verzicht oder der Schließung
eines Vergleiches;
4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht
geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt
nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht
außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis angebracht
werden soll, in dem die Partei ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, das Recht, die Klage
gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen
Aufenthalts zu Protokoll zu erklären
und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht
übersendet, und daß von diesem für
die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer
Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter
oder ein Rechtspraktikant als
ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt
dem Vorsteher des Gerichtes.
Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, auszusprechen,
welche der im Abs. 1 aufgezählten
Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt
werden. Die Begünstigung nach Abs. 1
Z. 3 darf nur im vollen Ausmaß und nur zusammen
mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1
Z. 1 Buchstabe a gewährt werden.
Die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 treten,
soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, mit dem
Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis (§ 66)
dem Gericht vorgelegt worden ist; wenn aber
im Lauf des Rechtsstreits weitere Begünstigungen
bewilligt werden, mit dem Tag der darauf bezüglichen
Antragstellung.
§ 65. Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht
erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll
zu beantragen. Befindet sich der Sitz des Prozeßgerichts
außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis,
in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht
ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu Protokoll erklären;
im Fall des § 64 Abs. 1 Z. 4 kann sie
gemeinsam mit diesem Antrag die Klage zu Protokoll
erklären.
Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
hat stets das Prozeßgericht erster Instanz
zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit
hierzu erst im Verfahren vor einer höheren
Instanz ergibt. Der Beschluß über den Antrag
darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt
werden.
§ 66. In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt
zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe
begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr
als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres
gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei
(Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar,
entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis
sind besonders auch die Belastungen
anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten
und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person
für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das
Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister
für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der
österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes
Formblatt zu verwenden.
Über den Antrag ist auf der Grundlage des
Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das
Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit
Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis
zu überprüfen. Hierbei kann es auch
die Partei unter Setzung einer angemessenen
Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses
und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer
Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 67. Hat das Gericht die Beigebung eines
Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß
der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen
Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen,
damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum
Vertreter bestelle.
§ 68. Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod
der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat
von Amts wegen oder auf Antrag — auch des
bestellten Rechtsanwalts — die Verfahrenshilfe
so weit für erloschen zu erklären, als Änderungen
in den Vermögensverhältnissen der Partei dies
erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig
oder aussichtslos erscheint.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts
wegen oder auf Antrag — auch des bestellten
Rechtsanwalts — die Verfahrenshilfe so weit zu
entziehen, als sich herausstellt, daß die seinerzeit
angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben
gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die
im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren
Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist,
insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den
ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif
zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch
hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.
Im Zug eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung
eines neuen Vermögensbekenntnisses und,
soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der
§ 381 ist sinngemäß anzuwenden.
Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen
oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte
Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses berechtigt und verpflichtet,
für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist,
um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung
des Beschlusses, womit das Gericht die
Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht,
an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf
der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung
von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen
des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft
des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt
der Rechtskraft beginnt die volle Frist von
neuem zu laufen.
§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige
oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis
(§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht,
hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe
(Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen
des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmaßes
zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche
Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden
ist, schuldet überdies — vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht
der Partei (§ 68 Abs. 2) — die
Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich
hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem
Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge,
von deren Bestreitung die Partei einstweilen
befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner
einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt worden sind oder er sie in einem
Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch
dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen
Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden,
ob und wieweit der Gegner zum Ersatz
der im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge verpflichtet
ist. Ist der Gegner der Partei zum
Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung
so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt
der Partei nicht vorläufig unentgeltlich
beigegeben worden.
§ 71. Die die Verfahrenshilfe genießende Partei
ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge
zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit gewesen ist und die noch nicht
berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung
des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit
und sobald sie ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach
Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens
kann die Verpflichtung zur Nachzahlung
nicht mehr auferlegt werden.
In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der
Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1
Z. 1 Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen,
dann die Leistung der Entlohnung des
Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung
ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im
§ 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge;
dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft
vollstreckbar.
§ 72. Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse
sind ohne mündliche Verhandlung zu
fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht
zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen
für erforderlich hält.
Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse
steht auch dem Gegner der Rekurs zu.
Sein Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2
zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.
Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen
die Parteien bei den nach diesem Titel bei
Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im
Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse
über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen
mündlich zu Protokoll erklärt werden.
§ 73. Weder der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe noch ein anderer nach, diesem
Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien,
die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung
der Verhandlung zu verweigern oder
die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung
von Tagsatzungen zu begehren.
Hat die beklagte Partei im Anwaltsprozeß vor
Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage
zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe
einschließlich der Beigebung eines
Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist
zur Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung
des Bescheides, womit der Rechtsanwalt
bestellt wird, bzw. mit Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts
versagt wird. Der Bescheid über die
Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht
zuzustellen."
3. Der Abs. 3 des § 464 hat zu lauten
„Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder
beantragende Partei innerhalb dieser Frist die
Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt
für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung
des Bescheides über die Bestellung des
Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung
an ihn; der Bescheid ist durch das
Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte
Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen,
so beginnt die Berufungsfrist mit dem
Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses."
4. Der Abs. 1 des § 522 hat zu lauten
„Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung,
gegen einen Beschluß prozeßleitender
Natur, gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels
als verspätet oder unzulässig oder gegen
einen Beschluß, mit dem ein Antrag ohne Anhörung
der Gegenpartei abgewiesen worden ist,
so kann das Gericht oder der Richter, dessen
Entscheidung oder Verfügung angefochten wird,
dem Rekursbegehren selbst stattgeben."
5. Der Abs. 1 erster Satz des § 528 hat zu
lauten
„Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes
zweiter Instanz,
1. durch die der angefochtene erstrichterliche
Beschluß bestätigt worden ist,
2. über den Kostenpunkt,
3. über die Verfahrenshilfe,
4. über Gebühren der Sachverständigen,
5. über einen Beschwerdegegenstand, der oder
dessen Wert 2000 S nicht übersteigt sowie
6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49
Abs. 2 Z. 4 JN)
sind unzulässig."
Artikel III
Änderung der Strafprozeßordnung 1960
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
zuletzt geändert durch die Strafprozeßnovelle
1972, BGBl. Nr. 143, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten
„(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande,
ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen
hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhaltes die Kosten der Verteidigung
zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des
Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß
diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen
Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu
tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse
der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich
ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung
eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter
Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches
gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung
sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich.
Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung
einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt
dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren.
(3) Wählt für die Hauptverhandlung vor dem
Geschwornengericht weder der Angeklagte selbst
noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen
Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger
nach Abs. 2 beigegeben, so ist ihm von Amts
wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten
der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß
die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers
nach Abs. 2 vorliegen. Dasselbe gilt für
die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht,
wenn die Anklage wegen einer strafbaren Handlung
erhoben worden ist, die mit einer fünf Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist."
2. Die §§ 42 und 43 haben zu lauten
„§ 42. (1) Hat das Gericht die Beigebung
eines Verteidigers beschlossen, so hat es den
Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen
Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen,
damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt
zum Verteidiger bestelle.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher
des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt
befähigte Personen mit ihrer Zustimmung
zu Verteidigern bestellen.
§ 43. Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten)
kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger
beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines
der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers
und selbst von Amts wegen für die
abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten)
Sorge zu tragen, bei denen sich ein
Widerstreit der Interessen zeigt."
3. Im Abs. 1 des § 45 a treten an die Stelle des
Wortes „einjährige" das Wort „neunmonatige"
und an die Stelle des Wortes „zweijährige" das
Wort „achtzehnmonatige".
4. Im Abs. 1 des § 220 haben die letzten beiden
Sätze zu lauten
„Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er
zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und
über die Voraussetzungen der Beigebung eines
Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Wählt
weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher
Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm
auch nicht nach § 41 Abs. 2 ein Verteidiger beigegeben,
so ist ihm sofort nach § 41 Abs. 3 ein
Verteidiger beizugeben."
5. Im Abs. 2 des § 236 hat der zweite Satz zu
lauten
„Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung
nicht nach, so kann ihm auch von
Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden."
6. Der Abs. 4 des § 286 hat zu lauten
„(4) Ist die strafbare Handlung, die dem Angeklagten
in der Anklageschrift oder im Urteil
erster Instanz zur Last gelegt wird, mit einer
fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe oder
einer strengeren Strafe bedroht, so ist ihm, wenn
er noch keinen Verteidiger hat, von Amts wegen
ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.
Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor,
so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle
ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben."
7. Der § 348 hat zu lauten
„§ 348. Für den Gerichtstag beim Obersten
Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen
Verteidiger hat, ohne Rücksicht auf Art und
Höhe der für die strafbare Handlung, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift oder im Urteil
erster Instanz zur Last gelegt wird, angedrohten
Strafe, ein Rechtsanwalt als Verteidiger
beizugeben (§ 286 Abs. 4)."
8. Im Abs. 2 des § 393 treten an die Stelle des
Wortes „Armenvertreter" die Wörter „Verteidiger
nach § 41 Abs. 2".
9. Im § 394 treten an die Stelle der Wörter
„vom Gerichte bestellt" die Wörter „von Amts
wegen beigegeben".
10. Die Z. 8 des § 452 hat zu lauten
„8. Der § 41 Abs. 2 ist nicht anzuwenden."
11. In der Z. 2 des § 488 treten an die Stelle
der Wörter „der Bestellung eines Armenvertreters"
die Wörter „der Beigebung eines Verteidigers
nach § 41 Abs. 2".
Artikel IV
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1961
Das Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 108/1973, wird wie folgt geändert
Im Abs. 1 des § 38 hat die Einleitung zu
lauten
„Einem jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten)
muß, wenn für seine Verteidigung nicht
anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein
Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur
Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen
erschweren würde oder die Voraussetzungen
des § 41 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
1960 vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein
Verteidiger beigegeben werden:"
Artikel V
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 459/1969 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 192/1973, wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 2 des § 14 wird das Wort „Armenrecht"
durch das Wort „Verfahrenshilfe" ersetzt.
2. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten
„(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur
Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der
Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für
sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit
der Zustellung des Bescheides über die Bestellung
des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist
durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt
die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit
der Zustellung des abweisenden Beschlusses an
die Partei."
3. Der § 61 und die dazugehörende Überschrift
haben zu lauten
„Verfahrenshilfe
§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe
gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche
Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe
schließt das Recht ein, daß der Partei
ohne weiteres Begehren zur Abfassung und
Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages
nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung
bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt
beigegeben wird.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe
bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß
der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu
benachrichtigen, damit der Ausschuß einen
Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle."
4. Die Überschrift des § 69 hat zu lauten
„Verfahrenshilfe".
5. Im § 69 werden die Wörter „des Armenrechtes"
durch die Wörter „der Verfahrenshilfe"
ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1968, wird wie folgt
geändert
Der § 79 hat zu lauten
„§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen
Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als
dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten
und der Personen, für die er nach dem Gesetz
zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."
Artikel VII
Ersetzung von Begriffen
(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen oder in
Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist,
die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben
werden, erhält die Verweisung ihren
Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 werden die in
anderen Rechtsvorschriften vorkommenden Begriffe
wie folgt ersetzt
(3) Soweit die nach Abs. 2 zu ersetzenden Begriffe
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen,
sind sie im neuen Sinn zu verstehen.
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die folgenden Vorschriften ihre
Wirksamkeit
1. die Verordnung des Ministeriums der Justiz,
des Inneren und der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht
vom 23. Mai 1897, RGBl. Nr. 130, über das
Armenrecht und die Ausfertigung und Bestätigung
von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes,
2. die Verordnung des Bundesministers für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und mit dem Bundesminister für Finanzen vom
31. Juli 1933, BGBl. Nr. 351, über eine Änderung
der Verordnung vom 23. Mai 1897, RGBl.
Nr. 130,
3. die §§ 188 bis 195 samt der Überschrift
„Armenrecht" der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl.
Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert
und neu verlautbart wird, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. Nr. 43/
1973.
§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der
Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden
Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
so hat der Bürgermeister des Ortes, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung
eines solchen ihren Aufenthalt hat,
ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der
Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten
Tatsachen auszustellen.
§ 3. (1) Die Bestimmungen der ZPO in der
Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes über
die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das
Verfahren außer Streitsachen.
(2) Soweit das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht
Vorschriften über die Verfahrenshilfe
enthält, die von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes abweichen, bleiben sie, vorbehaltlich
des Art. VII, unberührt.
§ 4. Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts
beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber
noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist das
von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis
nach § 66 ZPO in der Fassung
des Art. II dieses Bundesgesetzes anzusehen.
§ 5. Mit der Vollziehung
1. der Art. I bis IV und VIII §§ 1, 3 und 4 ist
der Bundesminister für Justiz,
2. des Art. VIII § 2 ist der Bundesminister für
Inneres und
3. der Art. V, VI und VII ist die Bundesregierung
betraut