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569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung

Der Artikel XXXIII des Gesetzes vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung

der Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/

1967, wird aufgehoben!.

Artikel II

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 121/1973, wird wie folgt

geändert

1. Im Abs. 3 zweiter Satz des § 31 treten an

die Stelle des Wortes „einjährige" das Wort

„neunmonatige" und an die Stelle des Wortes

„zweijährige" das Wort „achtzehnmonatige".

2. Der Siebente Titel des Ersten Abschnitts

des Ersten Teiles hat zu lauten

„Siebenter Titel

Verfahrenshilfe

§ 63. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit

zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten

der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung

des notwendigen Unterhalts zu bestreiten,

und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig

oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger

Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den

die Partei für sich und ihre Familie, für deren

Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen

Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die

Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine

nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei

bei verständiger Würdigung aller Umstände des

Falles, besonders auch der für die Eintreibung

ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der

Führung des Verfahrens absehen oder nur einen

Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Einer juristischen Person oder einem sonstigen

parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu

bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens

erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch

von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich

Beteiligten aufgebracht werden können

und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig

oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für

ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen

Vertreter, die für eine Vermögensmasse

auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens

erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse

noch von den an der Führung des Verfahrens

wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht

werden können.

Einer ausländischen Partei darf die Verfahrenshilfe

nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

gewährt werden, soweit nicht durch

Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Ist

die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft,

so ist darüber die Auskunft des Bundesministers

für Justiz einzuholen. Staatenlose stehen Inländern

gleich.

Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe

gelten auch für den Nebenintervenienten.

§ 64. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten

Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb

eines Jahres nach Abschluß des, Rechtsstreits

eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden

Begünstigungen umfassen

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten

und anderen bundesgesetzlich geregelten

staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb

des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,

Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei

nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von

dem vom Gericht bestellten gesetzlichen

Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen

Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht

worden sind; die unter den Buchstaben b

bis e und die unter diesem Buchstaben

genannten Kosten, Gebühren und Auslagen

werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung

für die Prozeßkosten;

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt

gesetzlich geboten ist oder es nach der

Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig

unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts;

dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch

der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis,

einem Verzicht oder der Schließung

eines Vergleiches;

4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht

geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt

nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht

außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis angebracht

werden soll, in dem die Partei ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat, das Recht, die Klage

gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der

Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen

Aufenthalts zu Protokoll zu erklären

und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht

übersendet, und daß von diesem für

die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer

Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter

oder ein Rechtspraktikant als

ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt

dem Vorsteher des Gerichtes.

Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, auszusprechen,

welche der im Abs. 1 aufgezählten

Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt

werden. Die Begünstigung nach Abs. 1

Z. 3 darf nur im vollen Ausmaß und nur zusammen

mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1

Z. 1 Buchstabe a gewährt werden.

Die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 treten,

soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, mit dem

Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis (§ 66)

dem Gericht vorgelegt worden ist; wenn aber

im Lauf des Rechtsstreits weitere Begünstigungen

bewilligt werden, mit dem Tag der darauf bezüglichen

Antragstellung.

§ 65. Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht

erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll

zu beantragen. Befindet sich der Sitz des Prozeßgerichts

außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis,

in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht

ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu Protokoll erklären;

im Fall des § 64 Abs. 1 Z. 4 kann sie

gemeinsam mit diesem Antrag die Klage zu Protokoll

erklären.

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

hat stets das Prozeßgericht erster Instanz

zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit

hierzu erst im Verfahren vor einer höheren

Instanz ergibt. Der Beschluß über den Antrag

darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt

werden.

§ 66. In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt

zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe

begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr

als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres

gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-,

Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei

(Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar,

entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis

sind besonders auch die Belastungen

anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten

und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person

für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das

Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister

für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der

österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes

Formblatt zu verwenden.

Über den Antrag ist auf der Grundlage des

Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das

Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit

Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis

zu überprüfen. Hierbei kann es auch

die Partei unter Setzung einer angemessenen

Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses

und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer

Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 67. Hat das Gericht die Beigebung eines

Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß

der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen

Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen,

damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum

Vertreter bestelle.

§ 68. Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod

der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat

von Amts wegen oder auf Antrag — auch des

bestellten Rechtsanwalts — die Verfahrenshilfe

so weit für erloschen zu erklären, als Änderungen

in den Vermögensverhältnissen der Partei dies

erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig

oder aussichtslos erscheint.

Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts

wegen oder auf Antrag — auch des bestellten

Rechtsanwalts — die Verfahrenshilfe so weit zu

entziehen, als sich herausstellt, daß die seinerzeit

angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben

gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die

im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren

Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist,

insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den

ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif

zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch

hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.

Im Zug eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter

Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung

eines neuen Vermögensbekenntnisses und,

soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der

§ 381 ist sinngemäß anzuwenden.

Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen

oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte

Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft

des Beschlusses berechtigt und verpflichtet,

für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist,

um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung

des Beschlusses, womit das Gericht die

Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht,

an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf

der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung

von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen

des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft

des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt

der Rechtskraft beginnt die volle Frist von

neuem zu laufen.

§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige

oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis

(§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht,

hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe

(Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen

des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmaßes

zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche

Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden

ist, schuldet überdies — vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht

der Partei (§ 68 Abs. 2) — die

Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich

hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem

Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge,

von deren Bestreitung die Partei einstweilen

befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner

einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits

auferlegt worden sind oder er sie in einem

Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch

dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen

Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden,

ob und wieweit der Gegner zum Ersatz

der im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge verpflichtet

ist. Ist der Gegner der Partei zum

Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung

so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt

der Partei nicht vorläufig unentgeltlich

beigegeben worden.

§ 71. Die die Verfahrenshilfe genießende Partei

ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge

zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen

befreit gewesen ist und die noch nicht

berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung

des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit

und sobald sie ohne Beeinträchtigung des

notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach

Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens

kann die Verpflichtung zur Nachzahlung

nicht mehr auferlegt werden.

In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der

Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1

Z. 1 Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen,

dann die Leistung der Entlohnung des

Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung

ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im

§ 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge;

dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft

vollstreckbar.

§ 72. Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse

sind ohne mündliche Verhandlung zu

fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht

zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen

für erforderlich hält.

Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse

steht auch dem Gegner der Rekurs zu.

Sein Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2

zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.

Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen

die Parteien bei den nach diesem Titel bei

Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im

Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse

über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen

mündlich zu Protokoll erklärt werden.

§ 73. Weder der Antrag auf Bewilligung der

Verfahrenshilfe noch ein anderer nach, diesem

Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien,

die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung

der Verhandlung zu verweigern oder

die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung

von Tagsatzungen zu begehren.

Hat die beklagte Partei im Anwaltsprozeß vor

Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage

zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe

einschließlich der Beigebung eines

Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist

zur Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung

des Bescheides, womit der Rechtsanwalt

bestellt wird, bzw. mit Eintritt der Rechtskraft

des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts

versagt wird. Der Bescheid über die

Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht

zuzustellen."

3. Der Abs. 3 des § 464 hat zu lauten

„Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder

beantragende Partei innerhalb dieser Frist die

Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt

für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung

des Bescheides über die Bestellung des

Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung

an ihn; der Bescheid ist durch das

Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte

Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen,

so beginnt die Berufungsfrist mit dem

Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses."

4. Der Abs. 1 des § 522 hat zu lauten

„Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung,

gegen einen Beschluß prozeßleitender

Natur, gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels

als verspätet oder unzulässig oder gegen

einen Beschluß, mit dem ein Antrag ohne Anhörung

der Gegenpartei abgewiesen worden ist,

so kann das Gericht oder der Richter, dessen

Entscheidung oder Verfügung angefochten wird,

dem Rekursbegehren selbst stattgeben."

5. Der Abs. 1 erster Satz des § 528 hat zu

lauten

„Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes

zweiter Instanz,

1. durch die der angefochtene erstrichterliche

Beschluß bestätigt worden ist,

2. über den Kostenpunkt,

3. über die Verfahrenshilfe,

4. über Gebühren der Sachverständigen,

5. über einen Beschwerdegegenstand, der oder

dessen Wert 2000 S nicht übersteigt sowie

6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49

Abs. 2 Z. 4 JN)

sind unzulässig."

Artikel III

Änderung der Strafprozeßordnung 1960

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

zuletzt geändert durch die Strafprozeßnovelle

1972, BGBl. Nr. 143, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten

„(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande,

ohne Beeinträchtigung des für ihn und

seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen

hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen

Unterhaltes die Kosten der Verteidigung

zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des

Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß

diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen

Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu

tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse

der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer

zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich

ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung

eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter

Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches

gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung

sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich.

Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung

einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt

dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren.

(3) Wählt für die Hauptverhandlung vor dem

Geschwornengericht weder der Angeklagte selbst

noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen

Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger

nach Abs. 2 beigegeben, so ist ihm von Amts

wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten

der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß

die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers

nach Abs. 2 vorliegen. Dasselbe gilt für

die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht,

wenn die Anklage wegen einer strafbaren Handlung

erhoben worden ist, die mit einer fünf Jahre

übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist."

2. Die §§ 42 und 43 haben zu lauten

„§ 42. (1) Hat das Gericht die Beigebung

eines Verteidigers beschlossen, so hat es den

Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen

Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen,

damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt

zum Verteidiger bestelle.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher

des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt

befähigte Personen mit ihrer Zustimmung

zu Verteidigern bestellen.

§ 43. Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten)

kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger

beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines

der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers

und selbst von Amts wegen für die

abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten)

Sorge zu tragen, bei denen sich ein

Widerstreit der Interessen zeigt."

3. Im Abs. 1 des § 45 a treten an die Stelle des

Wortes „einjährige" das Wort „neunmonatige"

und an die Stelle des Wortes „zweijährige" das

Wort „achtzehnmonatige".

4. Im Abs. 1 des § 220 haben die letzten beiden

Sätze zu lauten

„Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er

zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und

über die Voraussetzungen der Beigebung eines

Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Wählt

weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher

Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm

auch nicht nach § 41 Abs. 2 ein Verteidiger beigegeben,

so ist ihm sofort nach § 41 Abs. 3 ein

Verteidiger beizugeben."

5. Im Abs. 2 des § 236 hat der zweite Satz zu

lauten

„Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung

nicht nach, so kann ihm auch von

Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden."

6. Der Abs. 4 des § 286 hat zu lauten

„(4) Ist die strafbare Handlung, die dem Angeklagten

in der Anklageschrift oder im Urteil

erster Instanz zur Last gelegt wird, mit einer

fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe oder

einer strengeren Strafe bedroht, so ist ihm, wenn

er noch keinen Verteidiger hat, von Amts wegen

ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor,

so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle

ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben."

7. Der § 348 hat zu lauten

„§ 348. Für den Gerichtstag beim Obersten

Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen

Verteidiger hat, ohne Rücksicht auf Art und

Höhe der für die strafbare Handlung, die dem

Angeklagten in der Anklageschrift oder im Urteil

erster Instanz zur Last gelegt wird, angedrohten

Strafe, ein Rechtsanwalt als Verteidiger

beizugeben (§ 286 Abs. 4)."

8. Im Abs. 2 des § 393 treten an die Stelle des

Wortes „Armenvertreter" die Wörter „Verteidiger

nach § 41 Abs. 2".

9. Im § 394 treten an die Stelle der Wörter

„vom Gerichte bestellt" die Wörter „von Amts

wegen beigegeben".

10. Die Z. 8 des § 452 hat zu lauten

„8. Der § 41 Abs. 2 ist nicht anzuwenden."

11. In der Z. 2 des § 488 treten an die Stelle

der Wörter „der Bestellung eines Armenvertreters"

die Wörter „der Beigebung eines Verteidigers

nach § 41 Abs. 2".

Artikel IV

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1961

Das Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 108/1973, wird wie folgt geändert

Im Abs. 1 des § 38 hat die Einleitung zu

lauten

„Einem jugendlichen Beschuldigten (Angeklagten)

muß, wenn für seine Verteidigung nicht

anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein

Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur

Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen

erschweren würde oder die Voraussetzungen

des § 41 Abs. 2 der Strafprozeßordnung

1960 vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein

Verteidiger beigegeben werden:"

Artikel V

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 459/1969 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 192/1973, wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 2 des § 14 wird das Wort „Armenrecht"

durch das Wort „Verfahrenshilfe" ersetzt.

2. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten

„(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur

Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der

Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für

sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit

der Zustellung des Bescheides über die Bestellung

des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist

durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung

der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt

die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit

der Zustellung des abweisenden Beschlusses an

die Partei."

3. Der § 61 und die dazugehörende Überschrift

haben zu lauten

„Verfahrenshilfe

§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die

Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe

gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche

Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe

schließt das Recht ein, daß der Partei

ohne weiteres Begehren zur Abfassung und

Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages

nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung

bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt

beigegeben wird.

(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe

bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß

der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt

der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu

benachrichtigen, damit der Ausschuß einen

Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle."

4. Die Überschrift des § 69 hat zu lauten

„Verfahrenshilfe".

5. Im § 69 werden die Wörter „des Armenrechtes"

durch die Wörter „der Verfahrenshilfe"

ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1968, wird wie folgt

geändert

Der § 79 hat zu lauten

„§ 79. Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen

Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als

dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten

und der Personen, für die er nach dem Gesetz

zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."

Artikel VII

Ersetzung von Begriffen

(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen oder in

Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist,

die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben

werden, erhält die Verweisung ihren

Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 werden die in

anderen Rechtsvorschriften vorkommenden Begriffe

wie folgt ersetzt

(3) Soweit die nach Abs. 2 zu ersetzenden Begriffe

in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen,

sind sie im neuen Sinn zu verstehen.

Artikel VIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die folgenden Vorschriften ihre

Wirksamkeit

1. die Verordnung des Ministeriums der Justiz,

des Inneren und der Finanzen im Einvernehmen

mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht

vom 23. Mai 1897, RGBl. Nr. 130, über das

Armenrecht und die Ausfertigung und Bestätigung

von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes,

2. die Verordnung des Bundesministers für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und mit dem Bundesminister für Finanzen vom

31. Juli 1933, BGBl. Nr. 351, über eine Änderung

der Verordnung vom 23. Mai 1897, RGBl.

Nr. 130,

3. die §§ 188 bis 195 samt der Überschrift

„Armenrecht" der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl.

Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert

und neu verlautbart wird, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. Nr. 43/

1973.

§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der

Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden

Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis

über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

so hat der Bürgermeister des Ortes, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung

eines solchen ihren Aufenthalt hat,

ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der

Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten

Tatsachen auszustellen.

§ 3. (1) Die Bestimmungen der ZPO in der

Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes über

die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das

Verfahren außer Streitsachen.

(2) Soweit das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht

Vorschriften über die Verfahrenshilfe

enthält, die von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes abweichen, bleiben sie, vorbehaltlich

des Art. VII, unberührt.

§ 4. Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts

beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber

noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist das

von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis

nach § 66 ZPO in der Fassung

des Art. II dieses Bundesgesetzes anzusehen.

§ 5. Mit der Vollziehung

1. der Art. I bis IV und VIII §§ 1, 3 und 4 ist

der Bundesminister für Justiz,

2. des Art. VIII § 2 ist der Bundesminister für

Inneres und

3. der Art. V, VI und VII ist die Bundesregierung

betraut

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