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568_1993 AT

568. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 1735-A/92

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, den Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesre-

gierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Kundgemacht in BGBl. Nr. 375/1977, unterzeichnet in Wien am 16. Juni 1976, durch einen Absatz 4 zu ergänzen, dessen Wortlaut beiliegt.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien finden, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote des Ministeriums ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des erwähnten Luftverkehrsabkommens bilden. Dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Antwortnote in Kraft.

Die österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, um dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Amman, 23. Mai 1993 L.S.

Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien

Amman

Beilage zur Note der österreichischen Botschaft

Zl. 1735-A/92 vom 23. Mai 1993 „4. Folgende Gegenstände und Güter, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur ausschließlichen Verwendung durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit

a) Güter, die für die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, das heißt, alle Arten von Baumaterial, Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;

b) alle Arten von Fernmeldegeräten wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;

c) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden."

(Übersetzung)

HASCHEMITISCHES KÖNIGREICH JORDANIEN AUSSENMINISTERIUM Zl. AIN THA/16/3328

Das Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien entbietet der österreichischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf deren Note Zl. 1735-A/92 vom 23. Mai 1993 betreffend den Vorschlag, den Artikel 8 des am 16. Juni 1976 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien durch Hinzufügung eines Absatzes 4 abzuändern, mitzuteilen, daß die jordanische Regierung diesen Vorschlag, dessen Text in arabischer und englischer Sprache angeschlossen ist, annimmt.

Die Änderung wird am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Datum dieser Note in Kraft treten.

Das Außenministerium benützt auch diese Gelegenheit, um der Botschaft den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Amman, am 8. Juli 1993 L.S.

Die Österreichische Botschaft Amman

(Es folgt jeweils der Text der Beilage zur Eröffnungsnote in englischer Sprache sowie der Übersetzung ins Deutsche.)

Das Abkommen tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

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