568. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder Kärnten und Salzburg, vertreten
durch ihre Landeshauptmänner — im folgenden
auch Vertragsparteien genannt —, sind übereingekommen,
gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende
Vereinbarung abzuschließen
Artikel I
Zielsetzung
(1) Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne
der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen
Vereinbarung der Länder Kärnten,
Salzburg und Tirol über die Schaffung des
Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark
Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle
und formenreiche Teile der österreichischen Alpen
in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel
einer für Österreich repräsentativen Landschaft
erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete
charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt
werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis
von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles
Naturerlebnis ermöglicht werden.
(2) Die Vertragsparteien erachten es als ihre
gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Abs. 1
umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage
der Bevölkerung in der Nationalparkregion
in Übereinstimmung mit den Zielen des
Nationalparks zu sichern und zu fördern.
(3) Als Gebiete im Sinne des Abs. 1 gelten
a) alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung durch landesrechtliche
Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern
erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden
Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß
von ca. 137 km², die für eine Einbeziehung in
den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg
voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind,
ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,
b) Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß
Art. V Abs. 1 einbezogen werden und
c) Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß
Art. VIII einbezogen werden.
(4) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet
jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe
Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile
landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen
sind.
Artikel II
Schutz des Nationalparks
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach
Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und
unter Beachtung bestehender Rechte keine den
Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen
zu setzen oder zuzulassen sowie auf
Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks
Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese
Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen
Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Artikel III
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien werden einander von
Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen
auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten
sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen
(2) Stellungnahmen der Vertragsparteien im
Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe
Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt
werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich
gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten
Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit
den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so
werden die davon betroffenen Vertragsparteien
nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.
Artikel IV
Förderung
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im
Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion
eine mit den Zielsetzungen des Art. I in
Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen
und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden gemeinsame
Förderungsprogramme zur Ausgestaltung und Erhaltung
des Nationalparks Hohe Tauern ausarbeiten,
in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte
und die Modalitäten für die Bereitstellung
von Bundes- und Landesmitteln näher zu regeln
sind.
(3) Anderweitige regionale oder sektorale Förderungsprogramme,
insbesondere Förderungen im
Bereich der Wirtschaft und der Land- und
Forstwirtschaft, bleiben von dieser Vereinbarung
unberührt. Eine Anrechnung solcher Förderungsmittel
auf die Leistungen für den Nationalparkzweck
findet nicht statt. Die inhaltliche und
räumliche Überschneidung von Förderungsprogrammen
soll vermieden werden.
(4) Der Bund wird an der Schaffung von
Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern
mitwirken, indem die Österreichischen Bundesforste
mit den zuständigen Behörden für Grundstücke
der Bundesforste im Bereich des Nationalparks
Nutzungsbeschränkungen unter Bedachtnahme
auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche
vereinbaren.
Artikel V
Einbeziehung weiterer Gebiete
(1) Die Einbeziehung weiterer Gebiete in den
Geltungsbereich dieses Vertrages bedarf einer
Vereinbarung der Vertragsparteien.
(2) Vor Einbeziehung weiterer Gebiete in den
Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher
Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien,
dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig
mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme
einzuholen. Diese Stellungnahmen werden
nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Artikel VI
Schlichtungsverfahren
Jede Vertragspartei wird über Verlangen eines
Vertragspartners zu Behauptungen, sie hätte gegen
Verpflichtungen verstoßen, die aus dieser Vereinbarung
erwachsen, umfassend Stellung nehmen und
sich bemühen, eine einvernehmliche Vorgangsweise
zu erzielen.
Artikel VH
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Länder darüber
vorliegen sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b
sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung
mitteilen.
Artikel VIII
Beitrittsvertrag
(1) Das Land Tirol kann dieser Vereinbarung
beitreten, sobald es landesrechtliche Regelungen im
Sinne des Art. I Abs. 1 getroffen hat.
(2) Der Beitritt erfolgt durch den Abschluß einer
Vereinbarung mit den Vertragsparteien, in welcher
auch die Einbeziehung von Gebieten des Landes
Tirol geregelt wird.
Artikel IX
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die
gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß
Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge
alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate
eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen
an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung
wird mit dem auf das Einlangen der
Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien
folgenden 1. Jänner wirksam.
Artikel X
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim
Bundeskanzleramt, beim Amt der Kärntner Landesregierung
und beim Amt der Salzburger Landesregierung
hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle
die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und
Mitteilungen schriftlich zu richten.
Für den Bund
Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und
Familie
Flemming
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Haider
Für das Land Salzburg
Der Landeshauptmann
Katschthaler
Diese Vereinbarung wurde am 22. Juli 1990
unterzeichnet. Sie tritt gemäß Art. VII Abs. .1 mit
6. September 1990 in Kraft.