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568_1990 AT

568. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und die Länder Kärnten und Salzburg, vertreten

durch ihre Landeshauptmänner — im folgenden

auch Vertragsparteien genannt —, sind übereingekommen,

gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende

Vereinbarung abzuschließen

Artikel I

Zielsetzung

(1) Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne

der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen

Vereinbarung der Länder Kärnten,

Salzburg und Tirol über die Schaffung des

Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark

Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle

und formenreiche Teile der österreichischen Alpen

in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel

einer für Österreich repräsentativen Landschaft

erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete

charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt

werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis

von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles

Naturerlebnis ermöglicht werden.

(2) Die Vertragsparteien erachten es als ihre

gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen

Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Abs. 1

umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage

der Bevölkerung in der Nationalparkregion

in Übereinstimmung mit den Zielen des

Nationalparks zu sichern und zu fördern.

(3) Als Gebiete im Sinne des Abs. 1 gelten

a) alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses

der Vereinbarung durch landesrechtliche

Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern

erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden

Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß

von ca. 137 km², die für eine Einbeziehung in

den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg

voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind,

ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,

b) Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß

Art. V Abs. 1 einbezogen werden und

c) Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß

Art. VIII einbezogen werden.

(4) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet

jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe

Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile

landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen

sind.

Artikel II

Schutz des Nationalparks

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im

Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach

Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und

unter Beachtung bestehender Rechte keine den

Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen

zu setzen oder zuzulassen sowie auf

Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks

Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese

Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen

Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Artikel III

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden einander von

Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen

auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten

sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen

(2) Stellungnahmen der Vertragsparteien im

Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe

Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt

werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich

gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten

Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit

den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so

werden die davon betroffenen Vertragsparteien

nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.

Artikel IV

Förderung

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im

Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion

eine mit den Zielsetzungen des Art. I in

Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen

und zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien werden gemeinsame

Förderungsprogramme zur Ausgestaltung und Erhaltung

des Nationalparks Hohe Tauern ausarbeiten,

in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte

und die Modalitäten für die Bereitstellung

von Bundes- und Landesmitteln näher zu regeln

sind.

(3) Anderweitige regionale oder sektorale Förderungsprogramme,

insbesondere Förderungen im

Bereich der Wirtschaft und der Land- und

Forstwirtschaft, bleiben von dieser Vereinbarung

unberührt. Eine Anrechnung solcher Förderungsmittel

auf die Leistungen für den Nationalparkzweck

findet nicht statt. Die inhaltliche und

räumliche Überschneidung von Förderungsprogrammen

soll vermieden werden.

(4) Der Bund wird an der Schaffung von

Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern

mitwirken, indem die Österreichischen Bundesforste

mit den zuständigen Behörden für Grundstücke

der Bundesforste im Bereich des Nationalparks

Nutzungsbeschränkungen unter Bedachtnahme

auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche

vereinbaren.

Artikel V

Einbeziehung weiterer Gebiete

(1) Die Einbeziehung weiterer Gebiete in den

Geltungsbereich dieses Vertrages bedarf einer

Vereinbarung der Vertragsparteien.

(2) Vor Einbeziehung weiterer Gebiete in den

Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher

Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien,

dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig

mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme

einzuholen. Diese Stellungnahmen werden

nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Artikel VI

Schlichtungsverfahren

Jede Vertragspartei wird über Verlangen eines

Vertragspartners zu Behauptungen, sie hätte gegen

Verpflichtungen verstoßen, die aus dieser Vereinbarung

erwachsen, umfassend Stellung nehmen und

sich bemühen, eine einvernehmliche Vorgangsweise

zu erzielen.

Artikel VH

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen der Länder darüber

vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die

Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b

sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung

mitteilen.

Artikel VIII

Beitrittsvertrag

(1) Das Land Tirol kann dieser Vereinbarung

beitreten, sobald es landesrechtliche Regelungen im

Sinne des Art. I Abs. 1 getroffen hat.

(2) Der Beitritt erfolgt durch den Abschluß einer

Vereinbarung mit den Vertragsparteien, in welcher

auch die Einbeziehung von Gebieten des Landes

Tirol geregelt wird.

Artikel IX

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die

gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß

Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge

alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der

Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate

eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen

an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung

wird mit dem auf das Einlangen der

Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien

folgenden 1. Jänner wirksam.

Artikel X

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim

Bundeskanzleramt, beim Amt der Kärntner Landesregierung

und beim Amt der Salzburger Landesregierung

hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle

die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und

Mitteilungen schriftlich zu richten.

Für den Bund

Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und

Familie

Flemming

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Haider

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann

Katschthaler

Diese Vereinbarung wurde am 22. Juli 1990

unterzeichnet. Sie tritt gemäß Art. VII Abs. .1 mit

6. September 1990 in Kraft.

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