568. Verordnung: Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr von Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf von Käse aus der
Nummer 0406 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,
mit Handels- und Ursprungsland in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis
(Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,
nachstehend Bescheinigung genannt) nach dem
Muster gemäß Anhang I vorzulegen.
§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,
a) wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt
wurde,
b) wenn sie mit „Original" gekennzeichnet und
mit einer Bescheinigungsnummer versehen
ist,
c) für die in der Bescheinigung angegebene
Menge; jedoch werden Überschreitungen
bezüglich der Gewichtsangaben um nicht
mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung
übereinstimmend angesehen.
§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine
zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt,
so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien
Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf
beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen
Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift
und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original
der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen.
Die zweite Ausfertigung ist dem Anmelder
auszufolgen.
§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung
stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen,
wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten
Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten
Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn
hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
keine Zweifel bestehen.
§ 5. Die Vorlage der Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn die Einfuhr nach den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. a, h, k und n des Außenhandelsgesetzes
1984 nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1987,
BGBl. Nr. 190, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.