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568. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr, 109/1979 und 596/1983 wird wie folgt

geändert

1. a) § 1 Abs. 1 Z 2 und letzter Satz lauten

„2. a) das 59. Lebensjahr, Frauen das

54. Lebensjahr, vollendet haben und

b) in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung

des Anspruches mindestens 180

Monate arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt waren sowie die Anwartschaft

auf Arbeitlosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf

Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig,

arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem

der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden

Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung

aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen

den Knappschaftssold, gemäß § 236 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten

§ 251 a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7

Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß."

b) Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199,"

durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977" ersetzt.

c) Im § 1 Abs. 3, 4 und 5 wird der Ausdruck

„Abs. 1 lit. a" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1

Z 1 lit. b" ersetzt.

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung

ruht, solange der Anspruchsberechtigte

1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen

der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort

genannten Anstalten angehalten wird und die

Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als

einen Monat währt;

2. sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt

in einem Kalenderjahr zwei Monate

überschreitet.

(2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des

Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung

nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des

zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen

Gründen nachsehen.

(3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt

den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des

§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren

Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich

wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der

Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung

mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser

Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in

der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung

gebühren. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu

Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder,

Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.

§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt sinngemäß."

3. § 4 lautet

„§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem

Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension

aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle

des Alters nach den in Betracht kommenden

Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes."

4. a) Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt.

b) Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 89

bis 96 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. der §§ 85 bis 92 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes" durch den

Ausdruck „der §§ 149 bis 156 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. der §§ 140 bis

147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

ersetzt.

c) § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf

die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen

die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Einkommen, die

Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen

(Witwer)pensionen. Einkommen, die bereits

bei der Festsetzung der Sonderunterstützung

gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht

anzurechnen."

d) § 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„§ 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden."

e) Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 32 e des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 50

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

ersetzt.

5. § 7 lautet:"

§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung

sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 mit der Maßgabe krankenversichert,

daß

1. Dienstnehmer, die während ihres letzten

Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues krankenversichert

waren, bei dieser Versicherungsanstalt,

Dienstnehmer, die während des letzten

Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse

krankenversichert waren, bei dieser

Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer

bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes

versicherungszuständig sind,

2. der Beitrag zur Krankenversicherung mit dem

für Angestellte in Betracht kommenden Hundertsatz

der Beitragsgrundlage zu bemessen

ist,

3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung

einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5

Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt

und

4. für die Leistungen aus der Krankenversicherung

der Anspruch auf Sonderunterstützung

dem Bezug einer Pension gleichsteht.

(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung

der Sonderunterstützung bis zum Erhalt

der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10

Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6

Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

über die vorläufige Krankenversicherung

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen

ist."

6. § 9 lautet

„§ 9. Für Bezieher von Sonderunterstützung ist

eine Kontrollmeldung nach § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 bei Vorliegen einer im

Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit

vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle

eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 2."

7. § 10 lautet

„§ 10. Personen, die Sonderunterstützung beantragt

haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit

gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen,

ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen

Pensionsversicherungsträger nach § 11

ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes

bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu

gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später

gewährte Sonderunterstützung anzurechnen."

8. § 11 lautet

„§ 11. (1) Der gemäß §§ 246, 251 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 129 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

§ 120 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes leistungszuständige

Pensionsversicherungsträger hat

das Vorliegen der Voraussetzung der Erfüllung der

Wartezeit (§ 1 Abs. 1) und die Höhe der Leistungen

gemäß § 5 Abs. 1, 2, 8 bzw. 9 dem zuständigen

Arbeitsamt auf dessen Ersuchen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Soweit der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) im

Rahmen seiner Aufgaben nach § 31 Abs. 3 Z 14

und 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset-

zes die Verarbeitung von Daten der Versicherten

für die Arbeitsämter durchführt, ist er Verarbeiter

im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes. Die

Inanspruchnahme des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger für die Verarbeitung

durch die Arbeitsämter bedarf keines Vertrages

nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978."

9. § 13 lautet

„§ 13. Im übrigen gelten die §§ 1, 8, 9 Abs. 1, 3

und 4, 10 bis 15, 17 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24, 25, 44 bis

48, 49 Abs. 2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß."

10. § 15 lautet

„§ 15. Fällt unmittelbar im Anschluß an den

Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus

dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den in

Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall

der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen

Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension

aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten;

§ 240 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 125 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 116 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden."

11. a) § 18 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) § 18 Abs. 3 wird § 18 Abs. 2 und lautet

„(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung

sind bei Anwendung des § 2 a Abs. 1 Z 1 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des

Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung

gleichzuhalten."

12. Im § 19 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a"

durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. b" zu ersetzen.

13. Artikel IV Abs. 2 lautet

„(2) Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

in einem Dienstverhältnis zu einem Kohlenbergbaubetrieb

oder zu einem knappschaftlichen

Betrieb standen, in dem Buntmetalle, Eisenerze,

Magnesit, Graphit, Talk, Schwerspat, Gips oder

Anhydrit gewonnen werden, haben Anspruch auf

Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern

sie die sonstigen im § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen

erfüllen."

Artikel II

§ 64 Abs. 7 zweiter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609/1977 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1983,

tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit vorstehend

nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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