568. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.
Nr. 642/1973, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr, 109/1979 und 596/1983 wird wie folgt
geändert
1. a) § 1 Abs. 1 Z 2 und letzter Satz lauten
„2. a) das 59. Lebensjahr, Frauen das
54. Lebensjahr, vollendet haben und
b) in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung
des Anspruches mindestens 180
Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren sowie die Anwartschaft
auf Arbeitlosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.
Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf
Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig,
arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem
der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden
Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung
aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen
den Knappschaftssold, gemäß § 236 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten
§ 251 a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7
Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß."
b) Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199,"
durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977" ersetzt.
c) Im § 1 Abs. 3, 4 und 5 wird der Ausdruck
„Abs. 1 lit. a" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1
Z 1 lit. b" ersetzt.
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung
ruht, solange der Anspruchsberechtigte
1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen
der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort
genannten Anstalten angehalten wird und die
Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als
einen Monat währt;
2. sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt
in einem Kalenderjahr zwei Monate
überschreitet.
(2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des
Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung
nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des
zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen
Gründen nachsehen.
(3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt
den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren
Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich
wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der
Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung
mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser
Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in
der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung
gebühren. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder,
Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.
§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt sinngemäß."
3. § 4 lautet
„§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem
Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension
aus den Versicherungsfällen der geminderten
Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters nach den in Betracht kommenden
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes."
4. a) Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt.
b) Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 89
bis 96 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. der §§ 85 bis 92 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes" durch den
Ausdruck „der §§ 149 bis 156 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. der §§ 140 bis
147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
ersetzt.
c) § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf
die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen
die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Einkommen, die
Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen
(Witwer)pensionen. Einkommen, die bereits
bei der Festsetzung der Sonderunterstützung
gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht
anzurechnen."
d) § 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„§ 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden."
e) Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 32 e des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 25 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 50
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
ersetzt.
5. § 7 lautet:"
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung
sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 mit der Maßgabe krankenversichert,
daß
1. Dienstnehmer, die während ihres letzten
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues krankenversichert
waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Dienstnehmer, die während des letzten
Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse
krankenversichert waren, bei dieser
Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer
bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes
versicherungszuständig sind,
2. der Beitrag zur Krankenversicherung mit dem
für Angestellte in Betracht kommenden Hundertsatz
der Beitragsgrundlage zu bemessen
ist,
3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung
einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5
Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt
und
4. für die Leistungen aus der Krankenversicherung
der Anspruch auf Sonderunterstützung
dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung
der Sonderunterstützung bis zum Erhalt
der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10
Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
über die vorläufige Krankenversicherung
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen
ist."
6. § 9 lautet
„§ 9. Für Bezieher von Sonderunterstützung ist
eine Kontrollmeldung nach § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 bei Vorliegen einer im
Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit
vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle
eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 2."
7. § 10 lautet
„§ 10. Personen, die Sonderunterstützung beantragt
haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit
gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen,
ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen
Pensionsversicherungsträger nach § 11
ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes
bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu
gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später
gewährte Sonderunterstützung anzurechnen."
8. § 11 lautet
„§ 11. (1) Der gemäß §§ 246, 251 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 129 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
§ 120 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger hat
das Vorliegen der Voraussetzung der Erfüllung der
Wartezeit (§ 1 Abs. 1) und die Höhe der Leistungen
gemäß § 5 Abs. 1, 2, 8 bzw. 9 dem zuständigen
Arbeitsamt auf dessen Ersuchen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) im
Rahmen seiner Aufgaben nach § 31 Abs. 3 Z 14
und 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset-
zes die Verarbeitung von Daten der Versicherten
für die Arbeitsämter durchführt, ist er Verarbeiter
im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes. Die
Inanspruchnahme des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger für die Verarbeitung
durch die Arbeitsämter bedarf keines Vertrages
nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978."
9. § 13 lautet
„§ 13. Im übrigen gelten die §§ 1, 8, 9 Abs. 1, 3
und 4, 10 bis 15, 17 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24, 25, 44 bis
48, 49 Abs. 2, 50 bis 55, 57 sowie 67 bis 73 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß."
10. § 15 lautet
„§ 15. Fällt unmittelbar im Anschluß an den
Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes nach den in
Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall
der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen
Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension
aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten;
§ 240 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 125 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 116 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden."
11. a) § 18 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) § 18 Abs. 3 wird § 18 Abs. 2 und lautet
„(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung
sind bei Anwendung des § 2 a Abs. 1 Z 1 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des
Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung
gleichzuhalten."
12. Im § 19 ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a"
durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. b" zu ersetzen.
13. Artikel IV Abs. 2 lautet
„(2) Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
in einem Dienstverhältnis zu einem Kohlenbergbaubetrieb
oder zu einem knappschaftlichen
Betrieb standen, in dem Buntmetalle, Eisenerze,
Magnesit, Graphit, Talk, Schwerspat, Gips oder
Anhydrit gewonnen werden, haben Anspruch auf
Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern
sie die sonstigen im § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen."
Artikel II
§ 64 Abs. 7 zweiter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609/1977 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1983,
tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit vorstehend
nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.