568. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für einen von österreichischen Kreditunternehmungen
an die Jugoslawische Nationalbank
zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender
Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form
einer Garantie zu übernehmen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
1. der Gesamtbetrag der Haftung. 40 Millionen
US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital
und 60 Millionen US-Dollar oder deren
Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
2. die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;
3. die Verzinsung in inländischer Währung im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184) beträgt;
4. die Verzinsung in ausländischer Währung im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu
diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen
Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes
beträgt.
§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für
eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als
US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit
zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die
genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. Für die Übernahme der Haftung durch den
Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer
ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet
von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu
entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den
vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden
Kreditunternehmungen zu zahlen und von
diesen dem Bund abzuführen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.