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568_1983 AT

568. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für einen von österreichischen Kreditunternehmungen

an die Jugoslawische Nationalbank

zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender

Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form

einer Garantie zu übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

1. der Gesamtbetrag der Haftung. 40 Millionen

US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital

und 60 Millionen US-Dollar oder deren

Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

2. die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;

3. die Verzinsung in inländischer Währung im

Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184) beträgt;

4. die Verzinsung in ausländischer Währung im

Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu

diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen

Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes

beträgt.

§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für

eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als

US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit

zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die

genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 4. Für die Übernahme der Haftung durch den

Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer

ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet

von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu

entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den

vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden

Kreditunternehmungen zu zahlen und von

diesen dem Bund abzuführen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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