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568_1982 AT

568. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich die Verpflichtung

zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms

der Vereinten Nationen einen weiteren

Beitrag in Höhe von 1200000 US-Dollar in vier

gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1983 bis 1986

zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen

erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz nach Maßgabe

des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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