568_1982
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568. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1982_568_0 568. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich die Verpflichtung
zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen einen weiteren
Beitrag in Höhe von 1200000 US-Dollar in vier
gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1983 bis 1986
zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen
erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.