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568_1981 AT

568. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 280/1980, wird wie folgt geändert

§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen

durch eine bestimmte Zeitdauer beim Bund oder in

demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei

Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.

Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt

nach drei vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgeltes

und erhöht sich für jedes weitere vollendete

Dienstjahr um 4 vH bis zum vollendeten

25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr

erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete

Dienstjahr um 3 vH."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

Artikel III

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen,

Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge

bleiben insoweit unberührt, als sie den

Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses

Bundesgesetz.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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