568. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz-Novelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 280/1980, wird wie folgt geändert
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen
durch eine bestimmte Zeitdauer beim Bund oder in
demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei
Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt
nach drei vollendeten Dienstjahren 12 vH des Jahresentgeltes
und erhöht sich für jedes weitere vollendete
Dienstjahr um 4 vH bis zum vollendeten
25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr
erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete
Dienstjahr um 3 vH."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.
Artikel III
Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen,
Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge
bleiben insoweit unberührt, als sie den
Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses
Bundesgesetz.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.