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568_1980 AT

568. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der

Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß

§§ 1 bis 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben

das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige

Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu

verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH

und

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern.

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes

ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten

innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über

das Alter, des Geschlecht und die berufliche Verwendung

der von der beabsichtigten Kündigung

betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen

anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen

nach Ablauf des Tages der Kundmachung

dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1982

ausgesprochen werden sollen.

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