568. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet
§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der
Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß
§§ 1 bis 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben
das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige
Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu
verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand
1. in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH
und
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes
ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten
innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über
das Alter, des Geschlecht und die berufliche Verwendung
der von der beabsichtigten Kündigung
betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen
anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen
nach Ablauf des Tages der Kundmachung
dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1982
ausgesprochen werden sollen.