568. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBL
Nr. 122/1975, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt
dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung;
Verwaltungspersonal beigegeben ist."
2. § 5 samt Überschrift erhält folgende Fassung
„Das Verwaltungspersonal
§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die
zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr-
und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie
erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal
ist der Verwaltungsakademie nach
Anhörung des Direktors vom Bundeskanzler zuzuweisen."
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und die erforderliche Zahl von Stellvertretern
zu wählen. Ist eine dieser Funktionen
erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung
des Beirates die Neuwahl vorzunehmen."
4. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 6
die Bezeichnung „(2)" bis „(7)".
5. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe
des vorhandenen Platzes auch Bediensteten
der Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern
zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten
sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen
ist jedoch auf Personen zu beschränken, die
den im § 34 aufgezählten Voraussetzungen entsprechen."
6. § 14 erhält folgende Fassung
„§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als
30 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten
Lehrgang mehr als 30 Teilnehmer zu
erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im
Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer
vertretbar und die personelle und sachliche
Ausstattung möglich ist, die Durchführung
eines Parallellehrganges anordnen."
7. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Wer an einem Lehrgang an der Verwaltungsakademie
teilnehmen will, hat sich bis spätestens
sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges
bei der Verwaltungsakademie schriftlich anzumelden.
Bundesbedienstete haben hiebei den
Dienstweg einzuhalten."
8. § 17 erhält folgende Fassung
„§ 17. Durch die Grundausbildung ist den
Bundesbediensteten jene dienstliche Ausbildung
zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder
Definitivstellungserfordernissen nötig ist."
9. § 19 samt Überschrift erhält folgende Fassung
„Durchführung von Grundausbildungslehrgängen
durch die Verwaltungsakademie
§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften
zuständigen Stellen nicht für die Durchführung
der Grundausbildungslehrgänge für ihre
Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie
nach Anhörung des zuständigen
Bundesministers und des Beirates übertragen
werden.
(2) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Durchführung von Grundausbildungslehrgängen
für bestimmte Verwendungen zur
Gänze oder teilweise unmittelbar der Verwaltungsakademie
übertragen werden, wenn auf
Grund der Bedeutung dieser Verwendungen oder
der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden
Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen
und gleichmäßigen Ausbildung ein zentraler
Grundausbildungslehrgang erforderlich ist."
10. Die §§ 21 bis 23 samt Überschriften erhalten
folgende Fassung
„Zielsetzung
§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg
in höhere Verwendung ist den Bediensteten der
Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe
W 1 die Möglichkeit zu geben, die besonderen
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
A für Verwendungen zu ersetzen,
denen im Sinn der Z. 1 der Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979,
eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Hochschulbildung entspricht.
§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung
für den Aufstieg in höhere Verwendung
wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die
Verwendungsgruppe A nicht begründet.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses
ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich
im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften
enthaltene Ernennungserfordernisse.
Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Aufstiegskurs
§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich
einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn
zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn
Bewerber zugelassen werden. Werden weniger
als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung
des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr
verschoben werden.
(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als
20 Teilnehmer zu umfassen.
(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf
Wochenstunden durch drei Semester zu betragen.
Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als
Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres
gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177,
sinngemäß.
(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs
gilt nicht als Dienst.
(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum
Aufstiegskurs sind
1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule,
2. zehn Jahre Bundesdienstzeit,
3. wirksame Leistungsfeststellung, daß der
Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten
hat,
4. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf
dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und
besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen
Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,
5. ein im Dienstweg zu überreichender Antrag
des Zulassungswerbers.
(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z. 4 gilt bei
Zulassungswerbern, die in den letzten zwei Jahren
vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage
gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1956, wegen überwiegend
höherwertiger Verwendung bezogen haben, als
erbracht. Andere Zulassungswerber haben den
Nachweis durch eine mündliche Prüfung zu erbringen,
die vor einer Kommission abzulegen ist.
Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung
der Bundesregierung festzulegen. Die
Prüfungskommission besteht aus dem Direktor
der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und
aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär
ist auf die Dauer von fünf Jahren und
der zweite auf Vorschlag des Leiters der für
den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle
jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu
bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter
und für die Mitglieder der. Prüfungskommission
je ein Ersatzmitglied vom. Bundeskanzler
zu bestellen.
(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die
Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber
in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs
zuzulassen
1. Zulassungswerber, die in den letzten zwei
Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage
gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des
Gehaltsgesetzes wegen überwiegend höherwertiger
Verwendung bezogen haben,
2. sonstige Zulassungswerber entsprechend der
Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher
Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.
(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen
gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum
Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten,
sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen
ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6)
bevorzugt zu berücksichtigen."
11. § 24 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung
„(2) Die Gegenstände der Prüfung für den
Aufstiegskurs sind durch Verordnung des Bundeskanzlers
festzulegen, wobei sowohl auf die entsprechenden
Studienvorschriften als auch auf die
Anforderungen der Verwaltung und die künftige
Verwendung der Kandidaten Bedacht zu nehmen
ist.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ist die erfolgreiche Ablegung von drei
Klausurarbeiten, wobei der Bundeskanzler durch
Verordnung festzulegen hat, aus welchen Fächern
diese Klausurarbeiten abzulegen sind. Hiebei ist
auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer im Hinblick
auf die Anforderungen der Verwaltung, den
Umstand der Eingliederung in eine bestimmte
Verwendung und eine ausgewogene Ausbildung
im Aufstiegskurs Bedacht zu nehmen."
12. § 26 erster Satz erhält folgende Fassung
„§ 26. Näheres über die Durchführung des
Aufstiegskurses, insbesondere über die Zulassung,
die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre
Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen
ist durch Verordnung der Bundesregierung zu
regeln."
13. § 31 erhält folgende Fassung
„§ 31. (1) Voraussetzungen für die Zulassung
zu einem Fortbildungslehrgang sind
1. ein Antrag des Zulassungswerbers,
2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbe:rs
zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30,
3. die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers,
die nur aus schwerwiegenden,
im Interesse des Dienstes gelegenen
Gründen verweigert werden darf,
4. die Mitwirkung des zuständigen Organs der
Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1
lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 133,
5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im
öffentlichen Dienst.
(2) Ist für die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 3
ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig,
so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie
von einem derartigen Verfahren und von dessen
Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 5
kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen
werden."
14. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) In der Teilnahmebestätigung darf keine
Feststellung über die Leistung des Teilnehmers
enthalten sein. Der Verwaltungsakademie ist es
insbesondere untersagt, Eignungsgutachten über
Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges für
Zwecke der Leistungsfeststellung und der Personalauswahl
abzugeben."
15. § 34 erhält folgende Fassung
„§ 34. Durch die Führungskräfteschulung ist
Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt
sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der
Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung
gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen,
die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen
wesentlich beeinflussen können, die
Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und
Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe
freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen
auch Personen zugelassen werden,
die nach ihrer Ausbildung und Verwendung
für eine Führungsposition in Betracht kommen
könnten."
16. § 38 Z. 4 erhält folgende Fassung
„4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung
des zuständigen Organs der Personalvertretung
im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes."
17. § 40 entfällt.
18. § 41 erhält die Bezeichnung „§ 40".
Artikel II
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend
den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs
im Bereich „Rechtswissenschaften"
an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 287/
1976,
2. die Verordnung der Bundesregierung betreffend
den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs
in den Teilbereichen „Volkswirtschaft"
und „Betriebswirtschaft" an der Verwaltungsakademie,
BGBl. Nr. 662/1976,
3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
Prüfung und Klausurarbeiten für den
Aufstiegskurs im Bereich „Rechtswissenschaften"
an der Verwaltungsakademie,
BGBl. Nr. 288/1976,
4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
Prüfung und Klausurarbeiten für den
Aufstiegskurs in den Teilbereichen „Volkswirtschaft"
und „Betriebswirtschaft" an der
Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 663/1976.
(2) Laufende Aufstiegskurse nach den im
Abs. 1 genannten Verordnungen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher
geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Auf Prüfungen, durch die die im Abs. 2
bezeichneten Aufstiegskurse abgeschlossen werden,
sind bis zum 31. Dezember 1982 die bisher
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
der Bundeskanzler betraut.