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568_1979 AT

568. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBL

Nr. 122/1975, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt

dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung;

Verwaltungspersonal beigegeben ist."

2. § 5 samt Überschrift erhält folgende Fassung

„Das Verwaltungspersonal

§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die

zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr-

und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie

erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal

ist der Verwaltungsakademie nach

Anhörung des Direktors vom Bundeskanzler zuzuweisen."

3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden

und die erforderliche Zahl von Stellvertretern

zu wählen. Ist eine dieser Funktionen

erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung

des Beirates die Neuwahl vorzunehmen."

4. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 6

die Bezeichnung „(2)" bis „(7)".

5. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe

des vorhandenen Platzes auch Bediensteten

der Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern

zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten

sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen

ist jedoch auf Personen zu beschränken, die

den im § 34 aufgezählten Voraussetzungen entsprechen."

6. § 14 erhält folgende Fassung

„§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als

30 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten

Lehrgang mehr als 30 Teilnehmer zu

erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im

Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer

vertretbar und die personelle und sachliche

Ausstattung möglich ist, die Durchführung

eines Parallellehrganges anordnen."

7. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Wer an einem Lehrgang an der Verwaltungsakademie

teilnehmen will, hat sich bis spätestens

sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges

bei der Verwaltungsakademie schriftlich anzumelden.

Bundesbedienstete haben hiebei den

Dienstweg einzuhalten."

8. § 17 erhält folgende Fassung

„§ 17. Durch die Grundausbildung ist den

Bundesbediensteten jene dienstliche Ausbildung

zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder

Definitivstellungserfordernissen nötig ist."

9. § 19 samt Überschrift erhält folgende Fassung

„Durchführung von Grundausbildungslehrgängen

durch die Verwaltungsakademie

§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften

zuständigen Stellen nicht für die Durchführung

der Grundausbildungslehrgänge für ihre

Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie

nach Anhörung des zuständigen

Bundesministers und des Beirates übertragen

werden.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Durchführung von Grundausbildungslehrgängen

für bestimmte Verwendungen zur

Gänze oder teilweise unmittelbar der Verwaltungsakademie

übertragen werden, wenn auf

Grund der Bedeutung dieser Verwendungen oder

der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden

Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen

und gleichmäßigen Ausbildung ein zentraler

Grundausbildungslehrgang erforderlich ist."

10. Die §§ 21 bis 23 samt Überschriften erhalten

folgende Fassung

„Zielsetzung

§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg

in höhere Verwendung ist den Bediensteten der

Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe

W 1 die Möglichkeit zu geben, die besonderen

Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

A für Verwendungen zu ersetzen,

denen im Sinn der Z. 1 der Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979,

eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Hochschulbildung entspricht.

§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung

für den Aufstieg in höhere Verwendung

wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die

Verwendungsgruppe A nicht begründet.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses

ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich

im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften

enthaltene Ernennungserfordernisse.

Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich

einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn

zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn

Bewerber zugelassen werden. Werden weniger

als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung

des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr

verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als

20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf

Wochenstunden durch drei Semester zu betragen.

Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als

Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres

gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177,

sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs

gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum

Aufstiegskurs sind

1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule,

2. zehn Jahre Bundesdienstzeit,

3. wirksame Leistungsfeststellung, daß der

Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg

durch besondere Leistungen erheblich überschritten

hat,

4. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf

dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und

besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen

Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5. ein im Dienstweg zu überreichender Antrag

des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z. 4 gilt bei

Zulassungswerbern, die in den letzten zwei Jahren

vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage

gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1956, wegen überwiegend

höherwertiger Verwendung bezogen haben, als

erbracht. Andere Zulassungswerber haben den

Nachweis durch eine mündliche Prüfung zu erbringen,

die vor einer Kommission abzulegen ist.

Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung

der Bundesregierung festzulegen. Die

Prüfungskommission besteht aus dem Direktor

der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und

aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär

ist auf die Dauer von fünf Jahren und

der zweite auf Vorschlag des Leiters der für

den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle

jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu

bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter

und für die Mitglieder der. Prüfungskommission

je ein Ersatzmitglied vom. Bundeskanzler

zu bestellen.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die

Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber

in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs

zuzulassen

1. Zulassungswerber, die in den letzten zwei

Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage

gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des

Gehaltsgesetzes wegen überwiegend höherwertiger

Verwendung bezogen haben,

2. sonstige Zulassungswerber entsprechend der

Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher

Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen

gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum

Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten,

sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen

ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6)

bevorzugt zu berücksichtigen."

11. § 24 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung

„(2) Die Gegenstände der Prüfung für den

Aufstiegskurs sind durch Verordnung des Bundeskanzlers

festzulegen, wobei sowohl auf die entsprechenden

Studienvorschriften als auch auf die

Anforderungen der Verwaltung und die künftige

Verwendung der Kandidaten Bedacht zu nehmen

ist.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

ist die erfolgreiche Ablegung von drei

Klausurarbeiten, wobei der Bundeskanzler durch

Verordnung festzulegen hat, aus welchen Fächern

diese Klausurarbeiten abzulegen sind. Hiebei ist

auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer im Hinblick

auf die Anforderungen der Verwaltung, den

Umstand der Eingliederung in eine bestimmte

Verwendung und eine ausgewogene Ausbildung

im Aufstiegskurs Bedacht zu nehmen."

12. § 26 erster Satz erhält folgende Fassung

„§ 26. Näheres über die Durchführung des

Aufstiegskurses, insbesondere über die Zulassung,

die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre

Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen

ist durch Verordnung der Bundesregierung zu

regeln."

13. § 31 erhält folgende Fassung

„§ 31. (1) Voraussetzungen für die Zulassung

zu einem Fortbildungslehrgang sind

1. ein Antrag des Zulassungswerbers,

2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbe:rs

zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30,

3. die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers,

die nur aus schwerwiegenden,

im Interesse des Dienstes gelegenen

Gründen verweigert werden darf,

4. die Mitwirkung des zuständigen Organs der

Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1

lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 133,

5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im

öffentlichen Dienst.

(2) Ist für die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 3

ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig,

so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen

Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.

Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie

von einem derartigen Verfahren und von dessen

Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 5

kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen

werden."

14. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) In der Teilnahmebestätigung darf keine

Feststellung über die Leistung des Teilnehmers

enthalten sein. Der Verwaltungsakademie ist es

insbesondere untersagt, Eignungsgutachten über

Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges für

Zwecke der Leistungsfeststellung und der Personalauswahl

abzugeben."

15. § 34 erhält folgende Fassung

„§ 34. Durch die Führungskräfteschulung ist

Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt

sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der

Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung

gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen,

die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen

wesentlich beeinflussen können, die

Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und

Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe

freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen

auch Personen zugelassen werden,

die nach ihrer Ausbildung und Verwendung

für eine Führungsposition in Betracht kommen

könnten."

16. § 38 Z. 4 erhält folgende Fassung

„4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung

des zuständigen Organs der Personalvertretung

im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes."

17. § 40 entfällt.

18. § 41 erhält die Bezeichnung „§ 40".

Artikel II

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend

den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs

im Bereich „Rechtswissenschaften"

an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 287/

1976,

2. die Verordnung der Bundesregierung betreffend

den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs

in den Teilbereichen „Volkswirtschaft"

und „Betriebswirtschaft" an der Verwaltungsakademie,

BGBl. Nr. 662/1976,

3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

Prüfung und Klausurarbeiten für den

Aufstiegskurs im Bereich „Rechtswissenschaften"

an der Verwaltungsakademie,

BGBl. Nr. 288/1976,

4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

Prüfung und Klausurarbeiten für den

Aufstiegskurs in den Teilbereichen „Volkswirtschaft"

und „Betriebswirtschaft" an der

Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 663/1976.

(2) Laufende Aufstiegskurse nach den im

Abs. 1 genannten Verordnungen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher

geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Auf Prüfungen, durch die die im Abs. 2

bezeichneten Aufstiegskurse abgeschlossen werden,

sind bis zum 31. Dezember 1982 die bisher

geltenden Vorschriften anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

der Bundeskanzler betraut.

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