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568. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen

und für Erzieher geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975,

BGBl. Nr. 120, über die Befähigungsprüfung in

den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für

Kindergärtnerinnen und für Erzieher wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum

1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen oder die

Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

und Horterzieherinnen abgelegt wird,

bekanntzugeben,

b) die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9

Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie

§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. c und Z. 3

bekanntzugeben sowie

c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen."

2. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 2 die

Bezeichnung „(3)" und ist als neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine

Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben,

können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits

abgelegten Prüfung waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen

im wesentlichen gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, den Lehrstoff jener

Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Prüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der

neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. § 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände

gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen

Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden

Unterrichtsgegenstände zu umfassen."

4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

hat in folgenden Prüfungsgebieten

Klausurarbeiten zu umfassen

a) Pädagogik,

b) Deutsch,

c) Verschiedene Techniken,

d) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen

oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen

(§ 14 Abs. 8),

e) Hauswirtschaftliche Arbeiten."

5. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die praktische Klausurarbeit aus Verschiedene

Techniken hat die Herstellung von

Arbeitsproben in zwei Techniken der Werkerziehung

(für Mädchen), wie sie in den allgemeinbildenden

Pflichtschulen gelehrt werden, zu

umfassen. Je Technik hat die Arbeitszeit 21/2 Stunden

zu betragen. Dem Prüfungskandidaten ist

das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm

mitzubringende Material spätestens 48 Stunden

vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas

bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie

Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen."

6. Nach § 6 Abs. 3 sind folgende Abs. 4 und 5

einzufügen

„(4) Die praktische Klausurarbeit aus Wäschenähen

einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung

eines Wäschestückes nach persönlichem

Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund

eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die

Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist

auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden

Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,

die nicht in die angegebene Prüfungszeit

einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist

das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm

zur Klausurarbeit mitzubringende Material

spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne

Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese

Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des

Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(5) Die praktische Klausurarbeit aus Kleidernähen

einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung

eines Kleidungsstückes nach persönlichem

Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund

eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die

Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist

auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden

Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,

die nicht in die angegebene Prüfungszeit

einzurechnen ist. Dem Prüfungkandidaten ist

das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm

zur Klausurarbeit mitzubringende Material

spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne

Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese

Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des

Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen."

7. Der bisherige Abs. 4 des § 6 erhält die

Bezeichnung „(6)"; in diesem Absatz haben an

die Stelle der Worte „der Hauswirtschaft mit

ihren theoretischen Grundlagen" die Worte „den

Hauswirtschaftlichen Arbeiten" zu treten.

8. Im § 7 Abs. 1 und 2 und im § 8 Abs. 1

jeweils nach dem zweiten Satz sowie im § 8

Abs. 2 nach dem dritten Satz ist folgender Satz

einzufügen

„Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung

nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn

dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht

wird."

9. § 9 hat zu lauten

„(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche

Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

a) eine Teilprüfung in Pädagogik,

b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen

oder Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen, wobei von diesen

Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist,

das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit

nicht festgesetzt wurde,

bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,

cc) Materialienkunde,

c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Geographie und Wirtschaftskunde

oder

ee) Bildnerische Erziehung.

(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand

Religion besucht haben oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine

Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben;

in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat

diesen Pflichtgegenstand jedenfalls

besucht haben.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in den

Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde,

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Rechtskunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde

je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,

von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet

Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft

sind aus den Bereichen Ernährungslehre

und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre

und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich

zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In

den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je

drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von

einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen

auszugehen hat, schriftlich vorzulegen.

Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind

den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von

denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen

Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich

vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben

jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von

den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu

wählen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten

gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung."

10. § 10 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Rechtskunde,

ee) Naturkunde und Gesundheitslehre,

ff) Musikerziehung und Instrumentalmusik

(nach Wahl des Prüfungskandidaten

entweder Gitarre oder Flöte),

gg) Bildnerische Erziehung,

hh) Werkerziehung,

ii) Slowenisch oder

jj) Kroatisch."

11. Im § 10 hat der erste Satz des Abs. 2 zu

lauten

„Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik, Spezielle Berufskunde,

Religion, Deutsch, Slowenisch und Kroatisch je

drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen

sie zwei auszuwählen haben."

12. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder

Kroatisch darf nur von solchen Kandidaten

gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand

in allen Klassen besucht haben

oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe

muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand

jedenfalls besucht haben.

Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung."

13. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten

Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und

§ 9 Abs. 3 Anwendung."

14. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung."

15. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4

Anwendung."

16. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Jahresprüfung ist

a) in den Pflichtgegenständen Bildnerische

Erziehung, Hauswirtschaftliche Arbeiten,

Heimpraxis, Hortpraxis, Instrumentenbau,

Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,

Kindergartenpraxis, Schulpraxis, Verschiedene

Techniken, Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen, Werkerziehung und Leibeserziehung

sowohl praktisch (als praktische

Klausurarbeit) als auch mündlich (als

mündliche Teilprüfung),

b) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich — wobei in den Pflichtgegenständen

Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte,

Akkordeon) und Maschinschreiben die

mündliche Prüfung von Proben praktischen

Könnens auszugehen hat —

abzulegen."

17. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:,

„(1) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen Pädagogik, Verschiedene

Techniken, Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen und Hauswirtschaftliche Arbeiten

haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen

ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen zu erstellen,

und zwar für die Klausurarbeiten in Pädagogik

und Deutsch je zwei Aufgabenstellungen mit je

drei Themen, für die Klausurarbeit in Verschiedene

Techniken zwei Aufgabenstellungen mit

Materialangabe, für die Klausurarbeit in Wäschenähen

einschließlich Schnittzeichnen und für die

Klausurarbeit in Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen je eine Aufgabenstellung mit

Materialangabe und für die Klausurarbeit in

Hauswirtschaftliche Arbeiten so viele Aufgabenstellungen

als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung

antreten."

18. § 14 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Anläßlich der Festsetzung der Aufgaben

hat der Vorsitzende für jeden Prüfungskandidaten

aus den Prüfungsgebieten gemäß § 5 Abs. 1

lit. d jenes festzusetzen, aus dem der Prüfungskandidat

die Klausurarbeit abzulegen hat."

19. Der bisherige Abs. 9 des § 14 erhält die

Bezeichnung „(10)"; als neuer Abs. 9 ist einzufügen

„(9) Die festgesetzten Aufgaben, die Unterlagen

gemäß Abs. 6 und die Festsetzungen gemäß

Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung

der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen

sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag

auf eine die Geheimhaltung verbürgende

Weise aufzubewahren."

20. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen

der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

gemäß Abs. 7 und auf die Folgen der

Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen

eines anderen Prüfungskandidaten gemäß

Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen."

21. Im § 15 Abs. 15 hat der erste Satz zu

lauten

„Zwischen den Klausurarbeiten, die an je

einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden

einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier

Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist

vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen."

22. § 16 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten. Die

Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle

schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

ist ihm nach Maßgabe der

Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu

stellen, die für eine ausreichende Beurteilung

seiner Leistungen nötig ist."

23. Im § 17 hat der erste Satz des Abs. 3 zu

lauten

„Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Schulpraxis hat in Werkerziehung

(für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft

an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen

vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen."

24. Im § 17 ist an die Abs. 4 und 5 jeweils

folgender Satz anzufügen

„Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist

eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen."

25. Dem § 17 sind folgende Abs. 7 und 8

anzufügen

„(7) Für die praktische Klausurarbeit der

Jahresprüfung in Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen sind die Bestimmungen des § 6

Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(8) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung

sind dem Prüfungskandidaten zwei

verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff

der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die

Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden zu bestimmen."

26. Im § 18 Abs. 3 ist das Wort „Reifeprüfung"

durch das Wort „Befähigungsprüfung" zu

ersetzen.

27. Dem § 24 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 2 ist in das Befähigungszeugnis ein

entsprechender Vermerk aufzunehmen."

ARTIKEL II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit die

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Für die Nebentermine des Schuljahres 1976/

1977 sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Bis zum Haupttermin des Schuljahres 1980/

1981 treten an die Stelle der Bezeichnungen

„Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen"

und „Hauswirtschaftliche Arbeiten" die Bezeichnungen

„Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen"

und „Hauswirtschaft".

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