568. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen
und für Erzieher geändert wird
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975,
BGBl. Nr. 120, über die Befähigungsprüfung in
den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für
Kindergärtnerinnen und für Erzieher wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich bis zum
1. März schriftlich beim Schulleiter zur Befähigungsprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) eine allfällige Wahl, ob die Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen oder die
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
und Horterzieherinnen abgelegt wird,
bekanntzugeben,
b) die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 9
Abs. 1 lit. b und c, § 10 Abs. 1 lit. c sowie
§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. c und Z. 3
bekanntzugeben sowie
c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 2 einzubringen."
2. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 2 die
Bezeichnung „(3)" und ist als neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine
Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben,
können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits
abgelegten Prüfung waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen
im wesentlichen gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Prüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Prüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der
neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. § 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände
gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen
Jahresprüfung zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden
Unterrichtsgegenstände zu umfassen."
4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen
hat in folgenden Prüfungsgebieten
Klausurarbeiten zu umfassen
a) Pädagogik,
b) Deutsch,
c) Verschiedene Techniken,
d) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen
oder Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen
(§ 14 Abs. 8),
e) Hauswirtschaftliche Arbeiten."
5. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die praktische Klausurarbeit aus Verschiedene
Techniken hat die Herstellung von
Arbeitsproben in zwei Techniken der Werkerziehung
(für Mädchen), wie sie in den allgemeinbildenden
Pflichtschulen gelehrt werden, zu
umfassen. Je Technik hat die Arbeitszeit 21/2 Stunden
zu betragen. Dem Prüfungskandidaten ist
das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm
mitzubringende Material spätestens 48 Stunden
vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas
bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie
Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen."
6. Nach § 6 Abs. 3 sind folgende Abs. 4 und 5
einzufügen
„(4) Die praktische Klausurarbeit aus Wäschenähen
einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung
eines Wäschestückes nach persönlichem
Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund
eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die
Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist
auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden
Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,
die nicht in die angegebene Prüfungszeit
einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist
das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm
zur Klausurarbeit mitzubringende Material
spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne
Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese
Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des
Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.
(5) Die praktische Klausurarbeit aus Kleidernähen
einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung
eines Kleidungsstückes nach persönlichem
Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund
eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die
Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist
auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden
Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen,
die nicht in die angegebene Prüfungszeit
einzurechnen ist. Dem Prüfungkandidaten ist
das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm
zur Klausurarbeit mitzubringende Material
spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne
Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese
Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des
Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen."
7. Der bisherige Abs. 4 des § 6 erhält die
Bezeichnung „(6)"; in diesem Absatz haben an
die Stelle der Worte „der Hauswirtschaft mit
ihren theoretischen Grundlagen" die Worte „den
Hauswirtschaftlichen Arbeiten" zu treten.
8. Im § 7 Abs. 1 und 2 und im § 8 Abs. 1
jeweils nach dem zweiten Satz sowie im § 8
Abs. 2 nach dem dritten Satz ist folgender Satz
einzufügen
„Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung
nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn
dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht
wird."
9. § 9 hat zu lauten
„(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche
Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
a) eine Teilprüfung in Pädagogik,
b) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen
oder Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen, wobei von diesen
Prüfungsgebieten jenes zu prüfen ist,
das gemäß § 14 Abs. 8 für die Klausurarbeit
nicht festgesetzt wurde,
bb) Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,
cc) Materialienkunde,
c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Geographie und Wirtschaftskunde
oder
ee) Bildnerische Erziehung.
(2) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der letzten
Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben;
in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls
besucht haben.
(3) Den Prüfungskandidaten sind in den
Prüfungsgebieten Pädagogik, Materialienkunde,
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Rechtskunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde
je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen,
von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet
Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft
sind aus den Bereichen Ernährungslehre
und Nahrungsmittelkunde sowie Gesundheitslehre
und Säuglingspflege je zwei Aufgaben schriftlich
zu stellen, von denen je eine zu wählen ist. In
den Prüfungsgebieten Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen sind den Prüfungskandidaten je
drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe von
einer Probe des praktischen Könnens im Schnittzeichnen
auszugehen hat, schriftlich vorzulegen.
Im Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung sind
den Prüfungskandidaten drei Aufgaben, von
denen die erste Aufgabe eine Probe des praktischen
Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich
vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben
jeweils die erste Aufgabe zu lösen und eine von
den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu
wählen.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten
gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung."
10. § 10 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Rechtskunde,
ee) Naturkunde und Gesundheitslehre,
ff) Musikerziehung und Instrumentalmusik
(nach Wahl des Prüfungskandidaten
entweder Gitarre oder Flöte),
gg) Bildnerische Erziehung,
hh) Werkerziehung,
ii) Slowenisch oder
jj) Kroatisch."
11. Im § 10 hat der erste Satz des Abs. 2 zu
lauten
„Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik, Spezielle Berufskunde,
Religion, Deutsch, Slowenisch und Kroatisch je
drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen
sie zwei auszuwählen haben."
12. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder
Kroatisch darf nur von solchen Kandidaten
gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand
in allen Klassen besucht haben
oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe
muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand
jedenfalls besucht haben.
Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung."
13. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten
Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 3 Anwendung."
14. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung."
15. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4
Anwendung."
16. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Jahresprüfung ist
a) in den Pflichtgegenständen Bildnerische
Erziehung, Hauswirtschaftliche Arbeiten,
Heimpraxis, Hortpraxis, Instrumentenbau,
Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen,
Kindergartenpraxis, Schulpraxis, Verschiedene
Techniken, Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen, Werkerziehung und Leibeserziehung
sowohl praktisch (als praktische
Klausurarbeit) als auch mündlich (als
mündliche Teilprüfung),
b) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich — wobei in den Pflichtgegenständen
Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte,
Akkordeon) und Maschinschreiben die
mündliche Prüfung von Proben praktischen
Könnens auszugehen hat —
abzulegen."
17. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:,
„(1) Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen Pädagogik, Verschiedene
Techniken, Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen und Hauswirtschaftliche Arbeiten
haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen
ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen zu erstellen,
und zwar für die Klausurarbeiten in Pädagogik
und Deutsch je zwei Aufgabenstellungen mit je
drei Themen, für die Klausurarbeit in Verschiedene
Techniken zwei Aufgabenstellungen mit
Materialangabe, für die Klausurarbeit in Wäschenähen
einschließlich Schnittzeichnen und für die
Klausurarbeit in Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen je eine Aufgabenstellung mit
Materialangabe und für die Klausurarbeit in
Hauswirtschaftliche Arbeiten so viele Aufgabenstellungen
als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung
antreten."
18. § 14 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Anläßlich der Festsetzung der Aufgaben
hat der Vorsitzende für jeden Prüfungskandidaten
aus den Prüfungsgebieten gemäß § 5 Abs. 1
lit. d jenes festzusetzen, aus dem der Prüfungskandidat
die Klausurarbeit abzulegen hat."
19. Der bisherige Abs. 9 des § 14 erhält die
Bezeichnung „(10)"; als neuer Abs. 9 ist einzufügen
„(9) Die festgesetzten Aufgaben, die Unterlagen
gemäß Abs. 6 und die Festsetzungen gemäß
Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung
der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen
sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag
auf eine die Geheimhaltung verbürgende
Weise aufzubewahren."
20. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen
der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
gemäß Abs. 7 und auf die Folgen der
Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen
eines anderen Prüfungskandidaten gemäß
Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen."
21. Im § 15 Abs. 15 hat der erste Satz zu
lauten
„Zwischen den Klausurarbeiten, die an je
einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden
einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier
Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist
vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen."
22. § 16 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten. Die
Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle
schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
ist ihm nach Maßgabe der
Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu
stellen, die für eine ausreichende Beurteilung
seiner Leistungen nötig ist."
23. Im § 17 hat der erste Satz des Abs. 3 zu
lauten
„Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Schulpraxis hat in Werkerziehung
(für Mädchen) einen einstündigen, in Hauswirtschaft
an allgemeinbildenden Pflichtschulen einen
vierstündigen Lehrauftritt zu umfassen."
24. Im § 17 ist an die Abs. 4 und 5 jeweils
folgender Satz anzufügen
„Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist
eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen."
25. Dem § 17 sind folgende Abs. 7 und 8
anzufügen
„(7) Für die praktische Klausurarbeit der
Jahresprüfung in Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen und Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen sind die Bestimmungen des § 6
Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(8) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung
sind dem Prüfungskandidaten zwei
verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff
der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die
Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen."
26. Im § 18 Abs. 3 ist das Wort „Reifeprüfung"
durch das Wort „Befähigungsprüfung" zu
ersetzen.
27. Dem § 24 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 2 ist in das Befähigungszeugnis ein
entsprechender Vermerk aufzunehmen."
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit die
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Für die Nebentermine des Schuljahres 1976/
1977 sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Bis zum Haupttermin des Schuljahres 1980/
1981 treten an die Stelle der Bezeichnungen
„Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen"
und „Hauswirtschaftliche Arbeiten" die Bezeichnungen
„Weißnähen einschließlich Schnittzeichnen"
und „Hauswirtschaft".