568. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1959, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Mechaniker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen.
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Anfertigung mehrerer Teile nach
Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Messen, Anreißen, Körnen,
Sägen, Feilen, Bohren,
Senken, Reiben, Passen,
Richten, Biegen,
Gewindeschneiden,
einfache Maschinarbeit,
Zusammenbauen und Justieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter
Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen; sie hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission
eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtiger Zusammenbau,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und
Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Längen-, Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Rechnungen aus dem Gebiete der Mechanik,
Zahnradberechnung,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt
werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Messen und Meßverfahren,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
mechanische Geräte und Apparate.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung
eines mechanischen Werkstückes nach
Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann
wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden
wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büro-
maschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker
für Starkstrom, Fahrradmechaniker, Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker,
Kunststoftapparatebauer und -auskleider,
Meß- und Regelmechaniker, Nähmaschinenmechaniker,
Schlosser, Uhrmacher, Wasserleitungsinstallateur
oder Verpackungsmittelmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Mechaniker abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker,
Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker,
Waagenhersteller oder Werkzeugmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Maschinenschlosser kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Mechaniker ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und
die bis 28. Feber 1975 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. März 1975 in Kraft.