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568. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 568. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1959, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Mechaniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen.

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Anfertigung mehrerer Teile nach

Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Messen, Anreißen, Körnen,

Sägen, Feilen, Bohren,

Senken, Reiben, Passen,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden,

einfache Maschinarbeit,

Zusammenbauen und Justieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter

Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen; sie hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

richtiger Zusammenbau,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und

Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Längen-, Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Rechnungen aus dem Gebiete der Mechanik,

Zahnradberechnung,

Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt

werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Messen und Meßverfahren,

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

Maschinenelemente,

mechanische Geräte und Apparate.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung

eines mechanischen Werkstückes nach

Angabe zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büro-

maschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker

für Starkstrom, Fahrradmechaniker, Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker,

Kunststoftapparatebauer und -auskleider,

Meß- und Regelmechaniker, Nähmaschinenmechaniker,

Schlosser, Uhrmacher, Wasserleitungsinstallateur

oder Verpackungsmittelmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Mechaniker abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker,

Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker,

Waagenhersteller oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Maschinenschlosser kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Mechaniker ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 28. Feber 1975 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. März 1975 in Kraft.

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