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567. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und des § 105c Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 6a des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Zuordnung der Funktionen und Verwendungen

§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,

an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur

Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden

Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet

Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes,

die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von

Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Einteilung der Postämter

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen

(FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA

und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet

in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3,0 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................................ 2,0 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen

nur für die betreffenden Anfangspostämter) .................................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-

oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden

und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt

sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug .................................................................................................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ................................................................................................. 1,0 Punkte,

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende

Einteilung der Postämter und Rundfunkämter

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ..................... mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ..................... mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ..................... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe ................... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ................... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ................... mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a .................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6

mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b .................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6

mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ................................................... mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil

von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen

PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden

beträgt, ansonsten mindestens

39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ................................................... alle übrigen Postämter.

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte I und II“

§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung

und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung

besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern

II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere

Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“

§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in

erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung

dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter

Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ........... mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II .......... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III ........ mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ........ mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......... alle übrigen Postautostellen, Postgaragen

und Postautowerkstätten.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten

jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ............................... 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten

Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze

umzurechnen.

Einteilung der Fernsprechwählämter

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

– Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als

4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und

– Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-A 5-

Technik

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen

2. Fernverkehrseinrichtungen

Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter

§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen

– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80000 Punkten,

– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20000 und höchstens 80000

Punkten und

– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20000 Punkte

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000................................. 2,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd ........................................................................... 1,3 Punkte;

eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen

(SEU, SES, PAD)........................................................................................... 1,7 Punkte;

ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV............................. 3,8 Punkte;

eine digitale Abzweigeinrichtung (DA)................................................................................... 7,5 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil

und UEM 64.......................................................................................................... 4,3 Punkte;

ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64...................................................................................... 4,3 Punkte;

ein Bildschirmtext – Amtsmodem.......................................................................................... 1,9 Punkte;

ein Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)........................ 1,3 Punkte;

eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“................................................................. 1,4 Punkte;

eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“................................................................... 1,54 Punkte;

eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ .............................................................. 2,5 Punkte;

eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“................................................................. 2,75 Punkte.

Einteilung der Verstärkerämter

§ 9. Die in den Verwendungen

– Leiter eines Verstärkeramtes I,

– Leiter eines Verstärkeramtes II und

– Leiter eines Verstärkeramtes III

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke

Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines

FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.

3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines

FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.

Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen

§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen

– Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA

oder im FSBA und

– Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA

oder im FSBA

sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten“ oder „Qualitätspunkten“

zuzuordnen.

(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte“

oder mehr als 30 „Qualitätspunkte“ errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.

(3) „Quantitätspunkte“ werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz

0,3 Punkten.

(4) „Qualitätspunkte“ werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte“ mit dem „Technikfaktor“

errechnet.

(5) Die „Technikfaktoren“ der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden

durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und

Dienste ermittelt.

Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme ...................................................................................... 0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ............................................................................................... 0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst........................................................................................ 0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes.................... 0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst............................................................................................ 0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst.................................................................................................... 0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht........................................................................................ 0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

Einteilung der Störungsmeldestellen

§ 11. Die in den Verwendungen

– Leiter einer Störungsmeldestelle I und

– Leiter einer Störungsmeldestelle II

bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt

1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte

nachgeordnet sind.

2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und

höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung

ist

§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl

von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der

vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)

nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und

nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

Abkürzungsverzeichnis

§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm Anmerkung

ATB Amtliches Telefonbuch

BRD Bundesrepublik Deutschland

Bgld Burgenland

BÜK Bürokommunikation

DZ Dienstzulagengruppe

S...... DZ S gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1...... DZ 1 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1b.... DZ 1b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2...... DZ 2 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2b.... DZ 2b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3...... DZ 3 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3b.... DZ 3b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

A..... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

B ..... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FBAU Fernmeldebauamt

FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien

FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien

FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien

FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien

FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien

FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien

FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung

GDV Graphische Datenverarbeitung

HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KFZ Kraftfahrzeug

NÖ Niederösterreich

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle

OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle

PAL Postautoleitung

PAST Postautostelle

PCM Puls-Code-Modulation

PG Postgarage

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

P.S.K. Postsparkasse

PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PW Postautowerkstätte

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe

RZ Rechenzentrum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

SMS Störungsmeldestelle

TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)

TF Trägerfrequenz

TRSt Telekom-Rechnungsstelle

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1994 (PT-ZV 1994), BGBl. Nr. 858/1994, tritt mit Ablauf des

30. April 1996 außer Kraft.

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