567. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und des § 105c Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 6a des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,
an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur
Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden
Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet
Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes,
die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von
Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
Einteilung der Postämter
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen
(FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA
und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet
in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3,0 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................................ 2,0 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen
nur für die betreffenden Anfangspostämter) .................................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-
oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden
und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt
sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug .................................................................................................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ................................................................................................. 1,0 Punkte,
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende
Einteilung der Postämter und Rundfunkämter
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ..................... mehr als 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ..................... mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ..................... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe ................... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ................... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ................... mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a .................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6
mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b .................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6
mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ................................................... mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil
von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen
PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden
beträgt, ansonsten mindestens
39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ................................................... alle übrigen Postämter.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte I und II“
§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung
und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung
besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern
II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere
Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“
§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in
erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung
dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter
Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ........... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II .......... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III ........ mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ........ mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......... alle übrigen Postautostellen, Postgaragen
und Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten
jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ............................... 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten
Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze
umzurechnen.
Einteilung der Fernsprechwählämter
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als
4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und
– Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-A 5-
Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen
2. Fernverkehrseinrichtungen
Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80000 Punkten,
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20000 und höchstens 80000
Punkten und
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000................................. 2,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd ........................................................................... 1,3 Punkte;
eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen
(SEU, SES, PAD)........................................................................................... 1,7 Punkte;
ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV............................. 3,8 Punkte;
eine digitale Abzweigeinrichtung (DA)................................................................................... 7,5 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil
und UEM 64.......................................................................................................... 4,3 Punkte;
ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64...................................................................................... 4,3 Punkte;
ein Bildschirmtext – Amtsmodem.......................................................................................... 1,9 Punkte;
ein Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)........................ 1,3 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“................................................................. 1,4 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“................................................................... 1,54 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ .............................................................. 2,5 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“................................................................. 2,75 Punkte.
Einteilung der Verstärkerämter
§ 9. Die in den Verwendungen
– Leiter eines Verstärkeramtes I,
– Leiter eines Verstärkeramtes II und
– Leiter eines Verstärkeramtes III
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet
1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke
Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines
FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.
3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines
FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.
Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA
oder im FSBA und
– Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA
oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten“ oder „Qualitätspunkten“
zuzuordnen.
(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte“
oder mehr als 30 „Qualitätspunkte“ errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.
(3) „Quantitätspunkte“ werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz
0,3 Punkten.
(4) „Qualitätspunkte“ werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte“ mit dem „Technikfaktor“
errechnet.
(5) Die „Technikfaktoren“ der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden
durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und
Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme ...................................................................................... 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ............................................................................................... 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst........................................................................................ 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes.................... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst............................................................................................ 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst.................................................................................................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht........................................................................................ 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
Einteilung der Störungsmeldestellen
§ 11. Die in den Verwendungen
– Leiter einer Störungsmeldestelle I und
– Leiter einer Störungsmeldestelle II
bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt
1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte
nachgeordnet sind.
2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und
höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung
ist
§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl
von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der
vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)
nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und
nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
Abkürzungsverzeichnis
§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld Burgenland
BÜK Bürokommunikation
DZ Dienstzulagengruppe
S...... DZ S gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1...... DZ 1 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1b.... DZ 1b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2...... DZ 2 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2b.... DZ 2b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3...... DZ 3 gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3b.... DZ 3b gemäß § 105 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
A..... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
B ..... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
GDV Graphische Datenverarbeitung
HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PAL Postautoleitung
PAST Postautostelle
PCM Puls-Code-Modulation
PG Postgarage
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
P.S.K. Postsparkasse
PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PW Postautowerkstätte
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe
RZ Rechenzentrum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
SMS Störungsmeldestelle
TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)
TF Trägerfrequenz
TRSt Telekom-Rechnungsstelle
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1994 (PT-ZV 1994), BGBl. Nr. 858/1994, tritt mit Ablauf des
30. April 1996 außer Kraft.