567. Verordnung: Änderung der Schiffszulassungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 104 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. Juli 1990 über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung), BGBl. Nr. 188/1990, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet: „Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2 a, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3."
2. Nach der Anlage 2 ist folgende Anlage 2 a einzufügen
Anlage 2 a
zu § 4 Abs. 2
ZULASSUNGSURKUNDE
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.