Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
567_1992 AT

567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, wird wie folgt geändert

§ 5 und § 6 lauten

„§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12 S.

(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →