567_1992
AT
567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
1992_567_0 567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
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Auf Grund der §§ 129 Abs. 2 und 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, wird wie folgt geändert
§ 5 und § 6 lauten
„§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."