Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
567_1989 AT

567. Verordnung: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Verordnung: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988

wird — hinsichtlich des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport — verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und

Gebäudereiniger (§ 94 Z 9 a GewO 1973) ist die

Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung einer Meisterarbeit

in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben.

(2) Als Meisterarbeit sind zwei der in den Z 1 bis 8

genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission

auszuführen

1. Eine Bauschlußreinigung bestehend aus

a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,

b) Reinigung der Heizkörper, Beleuchtungen

und Beschläge,

c) Reinigung von zwei unterschiedlichen

Fußböden oder Belagsarten mit anschließender

Erstpflege oder Beschichtung,

d) Reinigung der Flächen des eingebauten

Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,

e) Reinigung der Naßzellen einschließlich

der sanitären Einrichtungen.

2. Eine Grundreinigung einer Schule, eines

Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes

bestehend aus

a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen,

Jalousien und Rolläden,

b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,

c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,

d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der

Einbauschränke und der Tafeln,

e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags

mit anschließender Erstpflege und Beschichtung

sowie Grundreinigung eines

textilen Bodenbelags mit Detachierung,

Desinfizierung und Antistatisierung,

f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen

einschließlich der sanitären Einrichtungen.

3. Eine Krankenhausreinigung bestehend aus

a) Grundreinigung einschließlich Vorbereitung

und Desinfizierung von Fußböden in

Krankenzimmern,

b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,

c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen

einschließlich der sanitären Einrichtungen,

d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-

Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation.

4. Eine Alten- und Pflegeheimreinigung bestehend

aus

a) Reinigung einschließlich Vorbereitung

und Desinfizierung von Fußböden in

Pflegezimmern,

b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,

c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen

einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,

d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche

einschließlich prophylaktischer

Entwesungsmaßnahmen,

e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs

der physikalischen Therapie.

5. Eine Industriereinigung bestehend aus

a) Entstaubung der Decken, Wände und

Tragkonstruktionen,

b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen,

Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre

und Beleuchtungskörper,

c) Reinigung von Maschinen und technischen

Einrichtungen einschließlich der Laufbänder

und Krananlagen,

d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter

Fußböden,

e) Reinigung von Industrieverglasungen,

f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten.

6. Eine Reinigung an Fassaden bestehend aus

a) Absichern und Schützen der angrenzenden

Flächen und Nebenbauteile,

b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,

c) Vorbehandlung, Reinigung und Nachbehandlung

der Flächen mit entsprechendem

Geräteeinsatz unter Berücksichtigung der

Materialkomponenten und des Verwitterungszustandes,

d) Behandlung der sich von der Oberfläche

unterscheidenden Nebenbauteile,

e) Durchführung von materialerhaltenden

Maßnahmen (zB Entsalzung, Hydrophobierung),

f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz

von Personen, Sachen und der Umwelt.

7. Eine Reinigung eines Denkmals bestehend

aus

a) Absichern und Schützen der angrenzenden

Flächen und Nebenbauteile,

b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,

c) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege

der Flächen,

d) Behandlung der sich von der Oberfläche

unterscheidenden Nebenbauteile,

e) Durchführung von materialerhaltenden

Maßnahmen und Neutralisierung von

Umwelteinflüssen,

f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz

von Personen, Sachen und der Umwelt.

8. Eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels

bestehend aus

a) Reinigung und Pflege der Wand- und

Deckenflächen,

b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtunggen

und Zugänge,

c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und

Handgriffe,

d) Reinigung der elastischen Bodenbeläge

einschließlich Erstpflege, Reinigung der

Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich

Detachierung und Desinfizierung,

e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären

Einrichtungen,

f) Reinigung und Pflege der Außenflächen.

(3) Als Arbeitsproben sind zwei der nachstehend

genannten Arbeiten, die nicht schon als Meisterarbeit

gemäß Abs. 2 nachgewiesen wurden, auszuführen

1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen

Fußbodenbelages,

2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines

textilen Fußbodenbelages,

3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen

eines Holzfußbodens,

4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von

Gegenständen der Raumausstattung,

5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären

Einrichtungen und Anlagen,

6. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen

einschließlich Rahmen,

7. Reinigen eines Glasdaches, einer Staubdecke

oder einer Industrieverglasung,

8. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer

solartechnischen Anlage,

9. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer

verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage

oder einer Hinweiseinrichtung,

10. Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz-

und Wetterschutzanlagen,

11. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines

Fassadenteiles,

12. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche

an einem Denkmal,

13. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder

Dunstabzugsanlage,

14. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen

und Handgriffe oder der sanitären

Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,

15. Reinigen einer Verkehrsfläche.

§ 3. (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der

Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung,

den Arbeitsplan und die

Vorkalkulation vorzulegen.

(2) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und

Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der

Bewertung der Meisterarbeit zu berücksichtigen.

(3) Die Vornahme der Meisterarbeit in der

eigenen Werkstätte des Prüflings oder in der seines

Arbeitgebers ist unzulässig.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeit und der

Arbeitsproben muß vom Prüfling in sechs Stunden

erwartet werden können. Der fachlich-praktische

Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu

beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5)

zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau,

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau,

3. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau-Holzbau,

4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten

Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des

Schulorganisationsgesetzes.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat ein Beispiel der Kostenermittlung

unter Einbeziehung aller für die Preisbildung

wesentlichen Faktoren, einschließlich der

Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation

zu umfassen

1. Auswerten von Bauzeichnungen,

2. Erstellen von Massenberechnungen,

3. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und

Organisationsplänen,

4. Erstellen von Bedarfslisten für Personal,

Maschinen und Geräte,

5. Abrechnen von Lohn und Gehalt.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Fachtechnologie

a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und

Bauphysik,

b) Art und Beschaffenheit sowie chemische

und physikalische Verhaltensweisen der zu

bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und

ihrer Untergründe,

c) Grundsätze der materialspezifischen Abbau-

und Verwitterungserscheinungen und

der damit verbundenen Reinigungsprobleme,

d) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,

e) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,

f) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie

deren Wirkungsweise auf das Reinigungsgut)

g) Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten

und ähnlichen Behelfen.

2. Werkstoffkunde

a) Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und

Entsorgung der Reinigungs-, Pflege- und

Oberflächenbehandlungsmittel sowie der

keimtötenden, der Moose, Algen und

Flechten bekämpfenden sowie der antistatisch

wirkenden Mittel,

b) Werkstoffprüfung.

3. Fachliche Sondervorschriften

a) Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherung

und des Arbeitsschutzes,

b) Behandlung von Giftstoffen,

c) Entsorgung von Sonderabfällen,

d) Grundzüge der sanitätsrechtlichen Vorschriften,

e) Grundzüge des Denkmalschutzes,

f) Berufsbezogene Ö-Normen.

Schlußbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →