567. Verordnung: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988
wird — hinsichtlich des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport — verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereiniger (§ 94 Z 9 a GewO 1973) ist die
Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung einer Meisterarbeit
in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben.
(2) Als Meisterarbeit sind zwei der in den Z 1 bis 8
genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission
auszuführen
1. Eine Bauschlußreinigung bestehend aus
a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
b) Reinigung der Heizkörper, Beleuchtungen
und Beschläge,
c) Reinigung von zwei unterschiedlichen
Fußböden oder Belagsarten mit anschließender
Erstpflege oder Beschichtung,
d) Reinigung der Flächen des eingebauten
Mobiliars einschließlich der Möbelpflege,
e) Reinigung der Naßzellen einschließlich
der sanitären Einrichtungen.
2. Eine Grundreinigung einer Schule, eines
Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes
bestehend aus
a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen,
Jalousien und Rolläden,
b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen,
c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen,
d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der
Einbauschränke und der Tafeln,
e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags
mit anschließender Erstpflege und Beschichtung
sowie Grundreinigung eines
textilen Bodenbelags mit Detachierung,
Desinfizierung und Antistatisierung,
f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen
einschließlich der sanitären Einrichtungen.
3. Eine Krankenhausreinigung bestehend aus
a) Grundreinigung einschließlich Vorbereitung
und Desinfizierung von Fußböden in
Krankenzimmern,
b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen
einschließlich der sanitären Einrichtungen,
d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-
Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation.
4. Eine Alten- und Pflegeheimreinigung bestehend
aus
a) Reinigung einschließlich Vorbereitung
und Desinfizierung von Fußböden in
Pflegezimmern,
b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen
einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,
d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche
einschließlich prophylaktischer
Entwesungsmaßnahmen,
e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs
der physikalischen Therapie.
5. Eine Industriereinigung bestehend aus
a) Entstaubung der Decken, Wände und
Tragkonstruktionen,
b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen,
Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre
und Beleuchtungskörper,
c) Reinigung von Maschinen und technischen
Einrichtungen einschließlich der Laufbänder
und Krananlagen,
d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter
Fußböden,
e) Reinigung von Industrieverglasungen,
f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten.
6. Eine Reinigung an Fassaden bestehend aus
a) Absichern und Schützen der angrenzenden
Flächen und Nebenbauteile,
b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
c) Vorbehandlung, Reinigung und Nachbehandlung
der Flächen mit entsprechendem
Geräteeinsatz unter Berücksichtigung der
Materialkomponenten und des Verwitterungszustandes,
d) Behandlung der sich von der Oberfläche
unterscheidenden Nebenbauteile,
e) Durchführung von materialerhaltenden
Maßnahmen (zB Entsalzung, Hydrophobierung),
f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz
von Personen, Sachen und der Umwelt.
7. Eine Reinigung eines Denkmals bestehend
aus
a) Absichern und Schützen der angrenzenden
Flächen und Nebenbauteile,
b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen,
c) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege
der Flächen,
d) Behandlung der sich von der Oberfläche
unterscheidenden Nebenbauteile,
e) Durchführung von materialerhaltenden
Maßnahmen und Neutralisierung von
Umwelteinflüssen,
f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz
von Personen, Sachen und der Umwelt.
8. Eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels
bestehend aus
a) Reinigung und Pflege der Wand- und
Deckenflächen,
b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtunggen
und Zugänge,
c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und
Handgriffe,
d) Reinigung der elastischen Bodenbeläge
einschließlich Erstpflege, Reinigung der
Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich
Detachierung und Desinfizierung,
e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären
Einrichtungen,
f) Reinigung und Pflege der Außenflächen.
(3) Als Arbeitsproben sind zwei der nachstehend
genannten Arbeiten, die nicht schon als Meisterarbeit
gemäß Abs. 2 nachgewiesen wurden, auszuführen
1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen
Fußbodenbelages,
2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines
textilen Fußbodenbelages,
3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen
eines Holzfußbodens,
4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von
Gegenständen der Raumausstattung,
5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären
Einrichtungen und Anlagen,
6. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen
einschließlich Rahmen,
7. Reinigen eines Glasdaches, einer Staubdecke
oder einer Industrieverglasung,
8. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer
solartechnischen Anlage,
9. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer
verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage
oder einer Hinweiseinrichtung,
10. Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz-
und Wetterschutzanlagen,
11. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines
Fassadenteiles,
12. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche
an einem Denkmal,
13. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder
Dunstabzugsanlage,
14. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen
und Handgriffe oder der sanitären
Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
15. Reinigen einer Verkehrsfläche.
§ 3. (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der
Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung,
den Arbeitsplan und die
Vorkalkulation vorzulegen.
(2) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und
Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der
Bewertung der Meisterarbeit zu berücksichtigen.
(3) Die Vornahme der Meisterarbeit in der
eigenen Werkstätte des Prüflings oder in der seines
Arbeitgebers ist unzulässig.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeit und der
Arbeitsproben muß vom Prüfling in sechs Stunden
erwartet werden können. Der fachlich-praktische
Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu
beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5)
zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau,
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau,
3. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau-Holzbau,
4. Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten
Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des
Schulorganisationsgesetzes.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat ein Beispiel der Kostenermittlung
unter Einbeziehung aller für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren, einschließlich der
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation
zu umfassen
1. Auswerten von Bauzeichnungen,
2. Erstellen von Massenberechnungen,
3. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und
Organisationsplänen,
4. Erstellen von Bedarfslisten für Personal,
Maschinen und Geräte,
5. Abrechnen von Lohn und Gehalt.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Fachtechnologie
a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und
Bauphysik,
b) Art und Beschaffenheit sowie chemische
und physikalische Verhaltensweisen der zu
bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und
ihrer Untergründe,
c) Grundsätze der materialspezifischen Abbau-
und Verwitterungserscheinungen und
der damit verbundenen Reinigungsprobleme,
d) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
e) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
f) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie
deren Wirkungsweise auf das Reinigungsgut)
g) Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten
und ähnlichen Behelfen.
2. Werkstoffkunde
a) Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und
Entsorgung der Reinigungs-, Pflege- und
Oberflächenbehandlungsmittel sowie der
keimtötenden, der Moose, Algen und
Flechten bekämpfenden sowie der antistatisch
wirkenden Mittel,
b) Werkstoffprüfung.
3. Fachliche Sondervorschriften
a) Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherung
und des Arbeitsschutzes,
b) Behandlung von Giftstoffen,
c) Entsorgung von Sonderabfällen,
d) Grundzüge der sanitätsrechtlichen Vorschriften,
e) Grundzüge des Denkmalschutzes,
f) Berufsbezogene Ö-Normen.
Schlußbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.