Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
567_1987 AT

567. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1988 wie folgt neu festgesetzt

I. BahnExpreß

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei

Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling

II. BahnExpreß extra

Die Frachten betragen in Schilling

III. BahnExpreß Kurier

Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle Entfernungen einheitlich 250 S.

IV. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Regeltarifklasse R für 25 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen, 10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung der

zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt für

20 Tonnen 5 vH

15 Tonnen 15 vH

10 Tonnen 0 vH

6 Tonnen 120 vH.

Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet

und um 50 vH erhöht.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse R

berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.

V. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung beladener und leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH erhöhten

und gerundeten Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze

für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen

und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und

Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag zugeschlagen,

der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je angefangene

50 kg ergibt.

Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr

ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen

Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof",

gilt für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif

Durchgangsentfernungen ausgewiesen.

VII. Eurailexpreß

Für den Beförderungsabschnitt der Österreichischen Bundesbahnen sind die Frachten für Sendungen

bis 200 kg in der nachstehenden Frachten- und Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als

200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel

angegebenen Frachtsätzen für je angefangene 50 kg ergibt.

Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Eurailexpreß ist das österreichische

Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen Grenzübergangspunkten

und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt für alle Bahnhöfe

der Zone und ist im Tarif ausgewiesen.

VIII. Wagenladungen und Großcontainer in der Durchfuhr

Für die Beförderung von Wagenladungen und Großcontainern in der Durchfuhr durch Österreich

werden die nach den Bestimmungen der Abschnitte IV. Wagenladungen und V. Großcontainer berechneten

Frachten und Frachtsätze um 8 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der

Weise gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet

werden.

IX. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Oktober

1986, BGBl. Nr. 590, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Güterverkehr und die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

vom 23. Juni 1987, BGBl. Nr. 272, über die Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für Expreßgut im internationalen Verkehr werden mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft

gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →