567. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1988 wie folgt neu festgesetzt
I. BahnExpreß
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei
Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling
II. BahnExpreß extra
Die Frachten betragen in Schilling
III. BahnExpreß Kurier
Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle Entfernungen einheitlich 250 S.
IV. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse R für 25 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen, 10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung der
zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt für
20 Tonnen 5 vH
15 Tonnen 15 vH
10 Tonnen 0 vH
6 Tonnen 120 vH.
Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Eilgut in Wagenladungen wird die Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet
und um 50 vH erhöht.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht nach den Frachtsätzen der Regeltarifklasse R
berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.
V. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung beladener und leerer Großcontainer wird nach den um 20 vH erhöhten
und gerundeten Frachtsätzen der Regeltarifklasse R berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze
für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 5 kg bis 200 kg sind in der nachfolgenden Frachten- und
Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als 200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag zugeschlagen,
der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel angegebenen Frachtsätzen für je angefangene
50 kg ergibt.
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Expreßgut im internationalen Verkehr
ist das österreichische Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen
Grenzübergangspunkten und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof",
gilt für alle Bahnhöfe der Zone und ist im Tarif ausgewiesen. Für die Durchfuhr sind im Tarif
Durchgangsentfernungen ausgewiesen.
VII. Eurailexpreß
Für den Beförderungsabschnitt der Österreichischen Bundesbahnen sind die Frachten für Sendungen
bis 200 kg in der nachstehenden Frachten- und Frachtsatztafel enthalten. Bei Sendungen von mehr als
200 kg wird der Fracht für 200 kg ein Betrag zugeschlagen, der sich aus den in der Frachten- und Frachtsatztafel
angegebenen Frachtsätzen für je angefangene 50 kg ergibt.
Zur Ermittlung der Tarifentfernungen bei der Beförderung von Eurailexpreß ist das österreichische
Eisenbahnnetz in Zonen unterteilt. Die jeweilige Entfernung zwischen den einzelnen Grenzübergangspunkten
und einem bestimmten Bahnhof einer jeden Zone, dem „Zonenstichbahnhof", gilt für alle Bahnhöfe
der Zone und ist im Tarif ausgewiesen.
VIII. Wagenladungen und Großcontainer in der Durchfuhr
Für die Beförderung von Wagenladungen und Großcontainern in der Durchfuhr durch Österreich
werden die nach den Bestimmungen der Abschnitte IV. Wagenladungen und V. Großcontainer berechneten
Frachten und Frachtsätze um 8 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der
Weise gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet
werden.
IX. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Oktober
1986, BGBl. Nr. 590, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Güterverkehr und die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
vom 23. Juni 1987, BGBl. Nr. 272, über die Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Expreßgut im internationalen Verkehr werden mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft
gesetzt.