567. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 360/1982, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 entfällt der Abs. 4.
2. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „§ 180 Abs. 2 bis
6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"
durch die Worte „§ 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 3 sind die Worte „§§ 193 und 194
des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"
durch die Worte „§§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.
4. § 9 lautet
„§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung
einer Ausgleichstaxe alljährlich für das
jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides
vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht
nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
1500 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1988 und in
der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung hat den für den
Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Anpassungsfaktor auch für die
Anpassung der Ausgleichstaxe für verbindlich zu
erklären und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit
Verordnung festzustellen.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur
binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der
Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls
der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses
gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen
drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe
zu zahlen ist, vorgeschrieben werden.
Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht
(§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder
unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung
der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,
gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das
keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen
erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese
Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes,
die auf Einholung der Verzeichnisabschrift
oder einer wahrheitsgetreuen Meldung
gerichtet ist, neu zu laufen.
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier
Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben
wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum
Fälligkeitstag unaufgefordert an das Landesinvalidenamt
einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag
(Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden
Kalendertag Verzugszinsen in Höhe von
4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu
entrichten. Die Geltendmachung eines Verzugszinsenanspruches
hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag
100 S nicht übersteigt.
(6) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt,
auf Antrag des Ausgleichstaxenschuldners rechtskräftig
vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxen
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zu stunden
oder deren Abstattung in Raten zu bewilligen,
wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Forderung nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen.
Hiefür sind Stundungszinsen in der Höhe von
3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem
der Antrag eingebracht worden ist, an den
Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten.
(7) Das Landesinvalidenamt hat für den Fall der
Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten die
bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und
die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge
samt Zinsen zu verlangen."
5. Die Überschrift zu § 9 a und § 9 a lauten
„Prämien
§ 9 a. (1) Dienstgeber, die mehr begünstigte
Invalide beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht
(§ 1 Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, erhalten aus
Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden
über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten
Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in Höhe von
75 vH der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe
(aufgerundet auf den nächsthöheren vollen
Schillingbetrag). Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig
sind, erhalten eine Prämie in gleicher
Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Invaliden
(§ 5 Abs. 1).
(2) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10) für jeden beschäftigten, in
Ausbildung stehenden begünstigten Invaliden (§ 2
Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2
festgesetzten Ausgleichstaxe.
(3) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit
Arbeitsaufträge an Einrichtungen,
in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind,
erteilen, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages
der Arbeitsaufträge (abzüglich der
Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet
auf den nächsthöheren, durch zwölf teilbaren Schillingbetrag,
zu gewähren. Für die Bemessung der
Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres
erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen.
Das Landesinvalidenamt ist ermächtigt, an Dienstgeber
nach Vorlage von saldierten Rechnungen
über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den
Betrag von 50000 S übersteigen, vierteljährlich
Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu
zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen
saldierten Rechnungen sind nachweislich
bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene
Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust
dem Landesinvalidenamt vorzulegen.
(4) Über die Zuerkennung einer Prämie nach
Abs. 1 und 2 hat das Landesinvalidenamt in Fällen,
in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf
§ 16 Abs, 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den
übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu
entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren
vom Ende des Kalenderjahres an, für das die
Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
(5) Prämien nach Abs. 1 bis 3 sowie allfällige
Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds
gegen den zum Empfang der Prämie
berechtigten Dienstgeber anzurechnen."
6. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er
hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung vertreten. Das Vermögen
des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen
Ausgleichstaxen und Zinsen (§ 9)
sowie sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung als Vertreter des Ausgleichstaxfonds
kann nach Anhörung des Beirates
(Abs. 2) ganz oder teilweise auf die Einhebung
rechtskräftig vorgeschriebener Ausgleichstaxen
(zuzüglich allfälliger Zinsen) verzichten, wenn
1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren
oder ein Vorverfahren
gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 370/1982, eröffnet worden ist, oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden sind und auf Grund der
Sachlage auch nicht angenommen werden
kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden oder Einziehungsmaßnahmen von
vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,
die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung
stehen.
Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen,
wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist."
7. § 10 a Abs. 1 lit. f lautet
„f) Prämien für Dienstgeber (§ 9 a);"
8. § 16 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1)
haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt
den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen
Daten über die Zahl der innerhalb eines
Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden
Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum
1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen
Landesinvalidenamt (über die Beschäftigung
von Invaliden im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt
für Wien, Niederösterreich und Bur-
genland) einzusenden, das die Angaben zu prüfen
und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei
Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9 a) zu
gewähren hat."
9. § 16 Abs. 5, 6 und 7 lautet
„(5) Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung
der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung
und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw.
für die Berechnung von Prämien erforderlichen
Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf
maschinell verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern
zur Verfügung gestellt werden
(§ 22 Abs. 2), ist der Dienstgeber (ausgenommen
der Bund, die Länder und Gemeinden) von der alljährlichen
Vorlage der Verzeichnisse und vom
Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von
Prämien gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 zu befreien.
(6) Über die Befreiung gemäß Abs. 5 haben die
Landesinvalidenämter dem Dienstgeber nachweislich
eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die
Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern
übermittelten Daten und die Dauer,
für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die
Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw.
vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien
gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 erlischt, wenn der Dienstgeber
in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht
der Beschäftigungspflicht unterliegt.
(7) Wenn die für die Berechnung von Prämien
gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten für
nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber
von den Trägern der Sozialversicherung auf
maschinell verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern
zur Verfügung gestellt werden
(§ 22 Abs. 2), kann das Landesinvalidenamt den
Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen
Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt,
wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Prämie
gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Für
die Ausstellung der Benachrichtigung über diese
Befreiung gilt Abs. 6 erster Satz sinngemäß."
10. Im § 16 hat der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung
Abs. 8.
11. Im § 18 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe
(zuzüglich der Zinsen gemäß § 9 Abs. 5 oder
6) kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet von
dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem
die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
mehr unterliegt, eingetrieben werden."
12. § 19 a Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Invalidenausschusses,
des Landesinvalidenamtes und
der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung
dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann.
Gegen seine Entscheidung ist eine weitere
Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds
(§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über
Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes,
womit dem Bund die Entrichtung
einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über
einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden
wird, entscheidet der Bundesminister für soziale
Verwaltung."
13. § 22 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich
bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf
die Übermittlung der gespeicherten Daten über
Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren
Datenträgern, soweit diese Daten für die
Beurteilung der Einstellungspflicht und deren
Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der
Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung
der begünstigten Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und
der Förderungswerber (§ 10 a Abs. 2 und 3) eine
wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung
der Ausgleichstaxen und Prämien (§§ 9
und 9 a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz
obliegt nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.
(4) Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, betreffend
Dienstgeber, begünstigte Personen (§§ 2 und 5
Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10 a) ermächtigt,
als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
ist."
14. Im § 22 hat der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 5.
15. Im § 22 a Abs. 10 sind die Worte „§§ 164 bis
195 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"
durch die Worte „§§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.
Artikel II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen
Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind,
bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin
mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen
auch die Befreiung vom Erfordernis der
Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9 a
Abs. 1 und 2) mit umfassen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw.
Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene
Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden
aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf
beginnt mit 1. Jänner 1986.
Artikel III
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.