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567. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 360/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 entfällt der Abs. 4.

2. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „§ 180 Abs. 2 bis

6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"

durch die Worte „§ 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 3 sind die Worte „§§ 193 und 194

des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"

durch die Worte „§§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

4. § 9 lautet

„§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung

einer Ausgleichstaxe alljährlich für das

jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides

vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht

nicht erfüllt ist.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

1500 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1988 und in

der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor

zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle 10 S abzurunden. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung hat den für den

Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Anpassungsfaktor auch für die

Anpassung der Ausgleichstaxe für verbindlich zu

erklären und die jeweilige Höhe dieser Taxe mit

Verordnung festzustellen.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur

binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der

Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls

der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses

gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen

drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe

zu zahlen ist, vorgeschrieben werden.

Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht

(§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder

unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung

der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,

gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das

keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen

erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese

Frist beginnt durch jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes,

die auf Einholung der Verzeichnisabschrift

oder einer wahrheitsgetreuen Meldung

gerichtet ist, neu zu laufen.

(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier

Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben

wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum

Fälligkeitstag unaufgefordert an das Landesinvalidenamt

einzuzahlen.

(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag

(Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden

Kalendertag Verzugszinsen in Höhe von

4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu

entrichten. Die Geltendmachung eines Verzugszinsenanspruches

hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag

100 S nicht übersteigt.

(6) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt,

auf Antrag des Ausgleichstaxenschuldners rechtskräftig

vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxen

bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zu stunden

oder deren Abstattung in Raten zu bewilligen,

wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit

der Forderung nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen.

Hiefür sind Stundungszinsen in der Höhe von

3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr ab dem Beginn des Monates, in dem

der Antrag eingebracht worden ist, an den

Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten.

(7) Das Landesinvalidenamt hat für den Fall der

Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten die

bewilligte Abstattung in Raten zu widerrufen und

die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge

samt Zinsen zu verlangen."

5. Die Überschrift zu § 9 a und § 9 a lauten

„Prämien

§ 9 a. (1) Dienstgeber, die mehr begünstigte

Invalide beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht

(§ 1 Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, erhalten aus

Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden

über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten

Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in Höhe von

75 vH der nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe

(aufgerundet auf den nächsthöheren vollen

Schillingbetrag). Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig

sind, erhalten eine Prämie in gleicher

Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Invaliden

(§ 5 Abs. 1).

(2) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds

(§ 10) für jeden beschäftigten, in

Ausbildung stehenden begünstigten Invaliden (§ 2

Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2

festgesetzten Ausgleichstaxe.

(3) Dienstgebern, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit

Arbeitsaufträge an Einrichtungen,

in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind,

erteilen, sind aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds

(§ 10) Prämien in Höhe von 15 vH des Rechnungsbetrages

der Arbeitsaufträge (abzüglich der

Umsatzsteuer und der Skontobeträge), aufgerundet

auf den nächsthöheren, durch zwölf teilbaren Schillingbetrag,

zu gewähren. Für die Bemessung der

Prämie sind die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres

erteilten Arbeitsaufträge zusammenzufassen.

Das Landesinvalidenamt ist ermächtigt, an Dienstgeber

nach Vorlage von saldierten Rechnungen

über die erteilten Arbeitsaufträge, wenn diese den

Betrag von 50000 S übersteigen, vierteljährlich

Vorschüsse auf die zu gewährenden Prämien zu

zahlen. Die für die Zuerkennung der Prämie maßgeblichen

saldierten Rechnungen sind nachweislich

bis 1. Mai eines jeden Jahres für das vorhergegangene

Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust

dem Landesinvalidenamt vorzulegen.

(4) Über die Zuerkennung einer Prämie nach

Abs. 1 und 2 hat das Landesinvalidenamt in Fällen,

in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf

§ 16 Abs, 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den

übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu

entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren

vom Ende des Kalenderjahres an, für das die

Prämie begehrt wird, eingebracht werden.

(5) Prämien nach Abs. 1 bis 3 sowie allfällige

Vorschußleistungen sind auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds

gegen den zum Empfang der Prämie

berechtigten Dienstgeber anzurechnen."

6. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird der Ausgleichstaxfonds gebildet. Er

hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung vertreten. Das Vermögen

des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen

Ausgleichstaxen und Zinsen (§ 9)

sowie sonstigen Zuwendungen. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung als Vertreter des Ausgleichstaxfonds

kann nach Anhörung des Beirates

(Abs. 2) ganz oder teilweise auf die Einhebung

rechtskräftig vorgeschriebener Ausgleichstaxen

(zuzüglich allfälliger Zinsen) verzichten, wenn

1. gegen den Ausgleichstaxenschuldner ein Ausgleichsverfahren

oder ein Vorverfahren

gemäß § 79 der Ausgleichsordnung, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 370/1982, eröffnet worden ist, oder

2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden sind und auf Grund der

Sachlage auch nicht angenommen werden

kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem

späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen

werden oder Einziehungsmaßnahmen von

vornherein offenkundig aussichtslos sind oder

3. die Einziehung mit Kosten verbunden wäre,

die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung

stehen.

Der Verzicht auf eine Forderung ist zu widerrufen,

wenn er durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare

Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist."

7. § 10 a Abs. 1 lit. f lautet

„f) Prämien für Dienstgeber (§ 9 a);"

8. § 16 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1)

haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt

den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen

Daten über die Zahl der innerhalb eines

Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden

Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum

1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen

Landesinvalidenamt (über die Beschäftigung

von Invaliden im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt

für Wien, Niederösterreich und Bur-

genland) einzusenden, das die Angaben zu prüfen

und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei

Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9 a) zu

gewähren hat."

9. § 16 Abs. 5, 6 und 7 lautet

„(5) Wenn die für die Überprüfung der Erfüllung

der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung

und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw.

für die Berechnung von Prämien erforderlichen

Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf

maschinell verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern

zur Verfügung gestellt werden

(§ 22 Abs. 2), ist der Dienstgeber (ausgenommen

der Bund, die Länder und Gemeinden) von der alljährlichen

Vorlage der Verzeichnisse und vom

Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von

Prämien gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 zu befreien.

(6) Über die Befreiung gemäß Abs. 5 haben die

Landesinvalidenämter dem Dienstgeber nachweislich

eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die

Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern

übermittelten Daten und die Dauer,

für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die

Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw.

vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien

gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 erlischt, wenn der Dienstgeber

in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht

der Beschäftigungspflicht unterliegt.

(7) Wenn die für die Berechnung von Prämien

gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 erforderlichen Daten für

nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber

von den Trägern der Sozialversicherung auf

maschinell verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern

zur Verfügung gestellt werden

(§ 22 Abs. 2), kann das Landesinvalidenamt den

Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen

Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt,

wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen

für die Gewährung einer Prämie

gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Für

die Ausstellung der Benachrichtigung über diese

Befreiung gilt Abs. 6 erster Satz sinngemäß."

10. Im § 16 hat der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung

Abs. 8.

11. Im § 18 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe

(zuzüglich der Zinsen gemäß § 9 Abs. 5 oder

6) kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet von

dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem

die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug

mehr unterliegt, eingetrieben werden."

12. § 19 a Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Invalidenausschusses,

des Landesinvalidenamtes und

der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung

dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann.

Gegen seine Entscheidung ist eine weitere

Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds

(§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über

Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes,

womit dem Bund die Entrichtung

einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über

einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden

wird, entscheidet der Bundesminister für soziale

Verwaltung."

13. § 22 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich

bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf

die Übermittlung der gespeicherten Daten über

Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren

Datenträgern, soweit diese Daten für die

Beurteilung der Einstellungspflicht und deren

Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der

Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung

der begünstigten Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und

der Förderungswerber (§ 10 a Abs. 2 und 3) eine

wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung

der Ausgleichstaxen und Prämien (§§ 9

und 9 a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz

obliegt nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.

(4) Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, betreffend

Dienstgeber, begünstigte Personen (§§ 2 und 5

Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10 a) ermächtigt,

als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

ist."

14. Im § 22 hat der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 5.

15. Im § 22 a Abs. 10 sind die Worte „§§ 164 bis

195 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,"

durch die Worte „§§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

Artikel II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen

Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind,

bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin

mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen

auch die Befreiung vom Erfordernis der

Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9 a

Abs. 1 und 2) mit umfassen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw.

Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene

Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden

aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf

beginnt mit 1. Jänner 1986.

Artikel III

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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