Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
567_1983 AT

567. Bundesgesetz: Umweltfondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Bundesgesetz: Umweltfondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Umweltfonds

§ 1. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zum

Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit

Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt,

geschaffen.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum

Führen des Bundeswappens berechtigt.

(3) Der Fonds wird vom Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz verwaltet und vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

vertreten. Für den sich aus der Besorgung der

Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand hat der

Fonds aufzukommen.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen von Bundesmitteln nach

Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

2. durch Rückzahlungen aus Darlehen des

Fonds;

3. durch Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite;

4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

Aufgaben des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die

Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,

Lärm und Belastungen durch

Sonderabfälle beizutragen

1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung

der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung

und Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,

durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender

Anlagen;

2. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen

zum Sammeln, Verwerten oder

Beseitigen von Sonderabfällen;

3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die

durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken

besonders geeignet erscheinen, zum

Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung

oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,

oder gegen Belastungen der Umwelt durch

Abfälle (Pilotanlagen);

4. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle

Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4)

sowie Gutachten einschließlich der hiefür

erforderlichen Vorleistungen und Versuche,

die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen

zusammenhängen;

5. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen

für Beschränkungen bestehender Nutzungen,

die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen

im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten

Maßnahmen stehen;

6. Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern,

kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung

von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und

6 selbst vergeben.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,

die im Interesse des Schutzes der

Umwelt gegen Luftverunreinigungen und

Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten

von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft,

Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend

darstellen und sachlich und

räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung

der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung

und Lärm umfassen;

2. Regionalstudien auf eine bestimmte

Region bezogene fachliche Untersuchungen,

die als Projektierungsvoraussetzung oder als

Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen

zur Verringerung der Umweltbelastung

durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich

sind;

3. generelle Projekte dem Projekt vorausgehende

Entwürfe, die das Ziel und die

Verwirklichung einer Maßnahme in ihren

Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche,

Skizzen, Zeichnungen und

Berechnungen darstellen;

4. Projekte der Ausführung vorausgehende

Entwürfe, die die geplante Maßnahme in

ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne,

Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif

darstellen;

5. Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die

dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung

oder Sonderabfälle verursachte

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen abzuwehren, soweit diese

Maßnahmen nicht zeitgerecht den diese

Gefahren Verursachenden aufgetragen oder

von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen

Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt

werden können.

Arten der Förderung

§ 5. (1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse

oder sonstige verlorene Zuschüsse

gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist

unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der

zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu

bestimmen.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können

Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen

oder Investitionszuschüssen bis zu jener

Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus

der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen

erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken

erforderlich ist.

(3) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6

können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten

gewährt bzw. verwendet werden.

(4) Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes

nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen

Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche

Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren

rückzahlbares Darlehen gewähren.

Allgemeine Voraussetzungen der

Förderung

§ 6. (1) Die Förderung aus Fondsmitteln setzt

voraus, daß

1. die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien

(Abs. 2) entspricht und die erforderlichen

technischen Unterlagen vorgelegt

werden;

2. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem

inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher

Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis

dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot

vorliegt;

3. die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des

Umweltschutzes unter Berücksichtigung von

Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig

ist;

4. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme

sichergestellt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien

haben neben der Angabe der Höhe möglicher

Förderungen insbesondere Bestimmungen zu

enthalten über

1. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung

der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen

Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;

2. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;

3. Durchführung, Kontrolle und Abrechnung

der Maßnahme.

Diese Förderungsrichtlinien sind vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu erlassen.

(3) Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(4) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen

Regionalstudien und generellen Projekte

bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung

des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

Gewährung und Ausmaß der

Förderung

§ 7. (1) Der Antrag auf Förderung ist unter

Anschluß der im § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten

Unterlagen beim Fonds einzubringen. Werden

diese Unterlagen nicht beigebracht oder werden

Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als

Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so

ist das entsprechend zu begründen. Die Gewährung

der Förderung erfolgt durch den Fonds, vertreten

durch den Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz.

(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das

öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit

und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche

Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu

nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das

Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der

Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung

und Verbesserung umweltschonender

und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche

Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der

Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission

(§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen

Erfolg und die betriebswirtschaftliche und

volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maß-

nahme sowie über das öffentliche Interesse an der

Maßnahme vorzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht

nicht.

(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen

haben schriftlich zu ergehen.

Rechtsgeschäfte über den Anspruch

auf Förderung

§ 8. Über den Anspruch auf Förderung kann

weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung

noch auf eine andere Weise unter Lebenden

verfügt werden.

Stundung der Rückzahlung von

Darlehen

§ 9. Der Fonds darf die Zahlung von Annuitäten

nur aus wichtigen Gründen und gegen zusätzliche

Zinsen für höchstens vier Annuitäten stunden. Eine

solche Stundung bedarf des Einvernehmens mit

dem Bundesminister für Finanzen.

Rückforderung

§ 10. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung

hat der Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag

zu ersetzen ist oder ein noch nicht

zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig

fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung

an mit 8% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

a) der Fonds über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist oder

b) das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden

des Förderungsempfängers nicht oder

nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist

oder

c) die Förderung widmungswidrig verwendet

wird oder den Erfolg des Vorhabens

sichernde Auflagen oder Bedingungen aus

Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte

nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht

werden.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in

einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,

wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche

Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden

des Förderungsempfängers nicht erreicht

werden konnte.

Kostenersatz

§ 11. Der Fonds hat die Kosten von Sofortmaßnahmen

bei dem einzufordern, der die der Sofortmaßnahme

zugrundeliegende Umweltbelastung

rechtswidrig verursacht hat.

Berichte und Prüfung

§ 12. (1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei

Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein

Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht

über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung

des bisherigen finanziellen Aufwandes und der

weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme

vorgelegt wird.

(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer

die von ihm geprüfte Abrechnung

der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist

nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung

erforderlichen Unterlagen einschließlich des

Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem

Fonds vorlegt.

(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung

der Förderungsmittel und die vorgelegten

Abrechnungen zu prüfen.

Fachliche Unterstützung

§ 13. Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen,

wirtschaftlichen und technischen Fragen bei

der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit

erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen,

die über entsprechende Kenntnisse auf diesen

Gebieten verfügen. Ihnen gebührt dafür ein

angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds.

Kommission

§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung

des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher

Hinsicht bei der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz;

2. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Bauten und

Technik,

b) des Bundesministeriums für Finanzen,

c) des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie,

d) des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft,

e) des Bundesministeriums für Verkehr,

f) des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung;

3. je einem Vertreter

a) der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

b) des Österreichischen Arbeiterkammertages,

c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und

d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

4. je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz kann in die Kommission zu deren

Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen

mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen

Fachkenntnissen entsenden.

(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden

vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in

Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden

durch den Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch

die entsendende Stelle ernannt.

(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu

bestellen. Ersatzmitglieder können — ebenfalls für

vier Jahre — bestellt werden; diese dürfen ihre

Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen

Mitgliedes ausüben.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet

a) durch Zeitablauf,

b) durch Tod,

c) durch Abberufung über Vorschlag der

entsendenden Stelle oder auf Wunsch des

Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).

(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein

Stellvertreter werden vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz bestimmt. Die

Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges

Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens

fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung

ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission

ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der

Genehmigung durch den Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in

der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Geschäftsführung

§ 15. (1) Für die Führung der Geschäfte des

Fonds sind zwei Geschäftsführer zu bestellen, die

über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen

Kenntnisse verfügen müssen.

(2) Der Fonds hat für jedes Kalenderjahr einen

Wirtschaftsplan und einen Geschäftsbericht zu

erstellen. Diese sind vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz dem Nationalrat

vorzulegen. Der Fonds hat durch geeignete Unterrichtung

der Öffentlichkeit die Notwendigkeit von

Maßnahmen des Umweltschutzes darzulegen und

auf die Möglichkeit zur Förderung solcher Maßnahmen

durch den Fonds hinzuweisen.

(3) Der Fonds kann zur Unterstützung seiner

Geschäftsführer in technischen und administrativen

Angelegenheiten Personal im erforderlichen Ausmaß

anstellen. Diese Anstellungen bedürfen der

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.

Für den aus diesen Dienstverhältnissen sich ergebenden

Aufwand hat der Fonds aufzukommen.

(4) Der Fonds ist von der Anwendung des

2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, ausgenommen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 16. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und

die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen

sowie die Angestellten des Fonds dürfen

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich

geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung

und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen

bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung

des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht

offenbaren oder verwerten.

Abgabenbefreiung

§ 17. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als

Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung

seiner Aufgaben (§ 3) von der Entrichtung der

Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen

an den Fonds sind von der Erbschafts- und

Schenkungssteuer befreit.

(2) Darlehens- und Kreditverträge, die vom

Fonds abgeschlossen werden oder für die der

Fonds einen Zinsenzuschuß leistet, sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird die

Förderung vom Fonds aufgekündigt (§ 10), so werden

die Darlehen mit der Aufkündigung nach § 33

TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.

Artikel II

Änderung der Gewerbeordnung 1973

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 259/1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979,

223/1980, 486/1981, 619/1981, 630/1982 und

185/1983 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 379/1978 wird wie folgt geändert

1. Nach § 79 ist folgender § 79 a einzufügen

„§ 79 a. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der

Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid

und im Betriebsbewilligungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der

Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft

hinausreichenden beträchtlichen Belastung

der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder

Erschütterungen führt, so hat die Behörde (§§ 333,

334, 335) über Antrag des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche

Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden

Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden

Interessen und darüber hinaus eine

Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen

Emissionen nach dem Stand der Technik

(§ 71 a Abs. 2) sicherstellen. Soweit solche Auflagen

nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1

genannten Personen notwendig sind, müssen diese

Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme

auf bestehende Förderungsmöglichkeiten,

insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich

zumutbar sein.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu

stellen, wenn der Betrieb einer Anlage zu

Beschwerden von Nachbarn führt und durch Messungen

eine beträchtliche Belastung der Umwelt

durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen

nachgewiesen ist."

2. Im § 359 a Z 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 79)" durch „(§§ 79 und 79 a)" zu ersetzen.

3. § 381 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Mit der Vollziehung des § 79 a Abs. 2 ist der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich

1. der §§ 2, 14 Abs. 2 Z 2 lit. b und 17 der Bundesminister

für Finanzen,

2. des § 3 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sowie der §§ 9, 13

und 15 Abs. 3 der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

4. der §§ 8 und 16 der Bundesminister für

Justiz,

5. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a der Bundesminister

für Bauten und Technik,

6. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. c der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

7. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. d der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

8. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. e der Bundesminister

für Verkehr,

9. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. f der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung,

10. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes

als Träger von Privatrechten nach Art. I dieses

Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a

Abs. 1) und 2 ist der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung

des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 2) und 3 ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →