567. Bundesgesetz: Umweltfondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Umweltfonds
§ 1. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zum
Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit
Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt,
geschaffen.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum
Führen des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Fonds wird vom Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz verwaltet und vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
vertreten. Für den sich aus der Besorgung der
Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand hat der
Fonds aufzukommen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen von Bundesmitteln nach
Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
2. durch Rückzahlungen aus Darlehen des
Fonds;
3. durch Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite;
4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
Aufgaben des Fonds
§ 3. (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die
Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,
Lärm und Belastungen durch
Sonderabfälle beizutragen
1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung
der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung
und Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,
durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender
Anlagen;
2. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
zum Sammeln, Verwerten oder
Beseitigen von Sonderabfällen;
3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die
durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken
besonders geeignet erscheinen, zum
Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung
oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,
oder gegen Belastungen der Umwelt durch
Abfälle (Pilotanlagen);
4. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle
Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4)
sowie Gutachten einschließlich der hiefür
erforderlichen Vorleistungen und Versuche,
die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen
zusammenhängen;
5. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen
für Beschränkungen bestehender Nutzungen,
die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen
im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten
Maßnahmen stehen;
6. Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).
(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern,
kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung
von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und
6 selbst vergeben.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,
die im Interesse des Schutzes der
Umwelt gegen Luftverunreinigungen und
Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten
von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft,
Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend
darstellen und sachlich und
räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung
der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung
und Lärm umfassen;
2. Regionalstudien auf eine bestimmte
Region bezogene fachliche Untersuchungen,
die als Projektierungsvoraussetzung oder als
Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen
zur Verringerung der Umweltbelastung
durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich
sind;
3. generelle Projekte dem Projekt vorausgehende
Entwürfe, die das Ziel und die
Verwirklichung einer Maßnahme in ihren
Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche,
Skizzen, Zeichnungen und
Berechnungen darstellen;
4. Projekte der Ausführung vorausgehende
Entwürfe, die die geplante Maßnahme in
ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne,
Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif
darstellen;
5. Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die
dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung
oder Sonderabfälle verursachte
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen abzuwehren, soweit diese
Maßnahmen nicht zeitgerecht den diese
Gefahren Verursachenden aufgetragen oder
von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt
werden können.
Arten der Förderung
§ 5. (1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse
oder sonstige verlorene Zuschüsse
gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist
unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der
zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu
bestimmen.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können
Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen
oder Investitionszuschüssen bis zu jener
Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus
der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen
erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken
erforderlich ist.
(3) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6
können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten
gewährt bzw. verwendet werden.
(4) Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes
nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen
Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche
Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren
rückzahlbares Darlehen gewähren.
Allgemeine Voraussetzungen der
Förderung
§ 6. (1) Die Förderung aus Fondsmitteln setzt
voraus, daß
1. die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien
(Abs. 2) entspricht und die erforderlichen
technischen Unterlagen vorgelegt
werden;
2. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem
inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher
Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis
dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot
vorliegt;
3. die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des
Umweltschutzes unter Berücksichtigung von
Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig
ist;
4. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme
sichergestellt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien
haben neben der Angabe der Höhe möglicher
Förderungen insbesondere Bestimmungen zu
enthalten über
1. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung
der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;
2. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;
3. Durchführung, Kontrolle und Abrechnung
der Maßnahme.
Diese Förderungsrichtlinien sind vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu erlassen.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(4) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen
Regionalstudien und generellen Projekte
bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung
des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
Gewährung und Ausmaß der
Förderung
§ 7. (1) Der Antrag auf Förderung ist unter
Anschluß der im § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Unterlagen beim Fonds einzubringen. Werden
diese Unterlagen nicht beigebracht oder werden
Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als
Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so
ist das entsprechend zu begründen. Die Gewährung
der Förderung erfolgt durch den Fonds, vertreten
durch den Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz.
(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das
öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit
und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche
Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu
nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das
Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der
Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung
und Verbesserung umweltschonender
und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche
Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der
Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission
(§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen
Erfolg und die betriebswirtschaftliche und
volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maß-
nahme sowie über das öffentliche Interesse an der
Maßnahme vorzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht.
(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen
haben schriftlich zu ergehen.
Rechtsgeschäfte über den Anspruch
auf Förderung
§ 8. Über den Anspruch auf Förderung kann
weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung
noch auf eine andere Weise unter Lebenden
verfügt werden.
Stundung der Rückzahlung von
Darlehen
§ 9. Der Fonds darf die Zahlung von Annuitäten
nur aus wichtigen Gründen und gegen zusätzliche
Zinsen für höchstens vier Annuitäten stunden. Eine
solche Stundung bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesminister für Finanzen.
Rückforderung
§ 10. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung
hat der Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag
zu ersetzen ist oder ein noch nicht
zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig
fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung
an mit 8% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank zu verzinsen sind, wenn
a) der Fonds über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist oder
b) das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist
oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet
wird oder den Erfolg des Vorhabens
sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte
nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht
werden.
(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in
einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,
wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche
Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden
des Förderungsempfängers nicht erreicht
werden konnte.
Kostenersatz
§ 11. Der Fonds hat die Kosten von Sofortmaßnahmen
bei dem einzufordern, der die der Sofortmaßnahme
zugrundeliegende Umweltbelastung
rechtswidrig verursacht hat.
Berichte und Prüfung
§ 12. (1) Der Fonds hat sicherzustellen, daß bei
Maßnahmen, deren Durchführung länger als ein
Jahr erfordert, dem Fonds jährlich ein Zwischenbericht
über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung
des bisherigen finanziellen Aufwandes und der
weiteren Planungen zur Durchführung der Maßnahme
vorgelegt wird.
(2) Der Fonds hat sicherzustellen, daß der Förderungsnehmer
die von ihm geprüfte Abrechnung
der durchgeführten Maßnahme innerhalb Jahresfrist
nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung
erforderlichen Unterlagen einschließlich des
Abrechnungsberichtes in übersichtlicher Form dem
Fonds vorlegt.
(3) Der Fonds hat die widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel und die vorgelegten
Abrechnungen zu prüfen.
Fachliche Unterstützung
§ 13. Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen,
wirtschaftlichen und technischen Fragen bei
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit
erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen,
die über entsprechende Kenntnisse auf diesen
Gebieten verfügen. Ihnen gebührt dafür ein
angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds.
Kommission
§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz bei der Beurteilung
des öffentlichen Interesses insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht bei der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes wird eine Kommission errichtet.
(2) Die Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für
Gesundheit und Umweltschutz;
2. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Bauten und
Technik,
b) des Bundesministeriums für Finanzen,
c) des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie,
d) des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,
e) des Bundesministeriums für Verkehr,
f) des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung;
3. je einem Vertreter
a) der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
b) des Österreichischen Arbeiterkammertages,
c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und
d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
4. je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz kann in die Kommission zu deren
Beratung zusätzlich, jedoch ohne Stimmrecht, Personen
mit besonderen wirtschaftlichen oder technischen
Fachkenntnissen entsenden.
(4) Die Vertreter der Bundesministerien werden
vom jeweiligen Bundesminister bestellt. Die in
Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vertreter werden
durch den Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz auf Grund der Nominierung durch
die entsendende Stelle ernannt.
(5) Die Mitglieder sind jeweils für vier Jahre zu
bestellen. Ersatzmitglieder können — ebenfalls für
vier Jahre — bestellt werden; diese dürfen ihre
Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen
Mitgliedes ausüben.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 endet
a) durch Zeitablauf,
b) durch Tod,
c) durch Abberufung über Vorschlag der
entsendenden Stelle oder auf Wunsch des
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(7) Der Vorsitzende der Kommission und sein
Stellvertreter werden vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz bestimmt. Die
Kommission faßt ihre Beschlüsse, für deren gültiges
Zustandekommen die Anwesenheit von mindestens
fünf Mitgliedern erforderlich ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. Im übrigen gibt sich die Kommission
ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der
Genehmigung durch den Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz. Die Tätigkeit in
der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Geschäftsführung
§ 15. (1) Für die Führung der Geschäfte des
Fonds sind zwei Geschäftsführer zu bestellen, die
über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen
Kenntnisse verfügen müssen.
(2) Der Fonds hat für jedes Kalenderjahr einen
Wirtschaftsplan und einen Geschäftsbericht zu
erstellen. Diese sind vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz dem Nationalrat
vorzulegen. Der Fonds hat durch geeignete Unterrichtung
der Öffentlichkeit die Notwendigkeit von
Maßnahmen des Umweltschutzes darzulegen und
auf die Möglichkeit zur Förderung solcher Maßnahmen
durch den Fonds hinzuweisen.
(3) Der Fonds kann zur Unterstützung seiner
Geschäftsführer in technischen und administrativen
Angelegenheiten Personal im erforderlichen Ausmaß
anstellen. Diese Anstellungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.
Für den aus diesen Dienstverhältnissen sich ergebenden
Aufwand hat der Fonds aufzukommen.
(4) Der Fonds ist von der Anwendung des
2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, ausgenommen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 16. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und
die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen
sowie die Angestellten des Fonds dürfen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung
und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen
bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht
offenbaren oder verwerten.
Abgabenbefreiung
§ 17. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als
Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung
seiner Aufgaben (§ 3) von der Entrichtung der
Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen
an den Fonds sind von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer befreit.
(2) Darlehens- und Kreditverträge, die vom
Fonds abgeschlossen werden oder für die der
Fonds einen Zinsenzuschuß leistet, sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird die
Förderung vom Fonds aufgekündigt (§ 10), so werden
die Darlehen mit der Aufkündigung nach § 33
TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
Artikel II
Änderung der Gewerbeordnung 1973
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 259/1975, 253/1976, 233/1978, 66/1979,
223/1980, 486/1981, 619/1981, 630/1982 und
185/1983 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 379/1978 wird wie folgt geändert
1. Nach § 79 ist folgender § 79 a einzufügen
„§ 79 a. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der
Anlage, daß trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
und im Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb der
Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft
hinausreichenden beträchtlichen Belastung
der Umwelt durch Luftschadstoffe oder Lärm oder
Erschütterungen führt, so hat die Behörde (§§ 333,
334, 335) über Antrag des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche
Auflagen vorzuschreiben, die einen hinreichenden
Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden
Interessen und darüber hinaus eine
Begrenzung der für diese Umweltbelastung ursächlichen
Emissionen nach dem Stand der Technik
(§ 71 a Abs. 2) sicherstellen. Soweit solche Auflagen
nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1
genannten Personen notwendig sind, müssen diese
Auflagen für den Betriebsinhaber unter Bedachtnahme
auf bestehende Förderungsmöglichkeiten,
insbesondere durch den Umweltfonds, wirtschaftlich
zumutbar sein.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu
stellen, wenn der Betrieb einer Anlage zu
Beschwerden von Nachbarn führt und durch Messungen
eine beträchtliche Belastung der Umwelt
durch Luftschadstoffe oder Lärm oder Erschütterungen
nachgewiesen ist."
2. Im § 359 a Z 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 79)" durch „(§§ 79 und 79 a)" zu ersetzen.
3. § 381 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Mit der Vollziehung des § 79 a Abs. 2 ist der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich
1. der §§ 2, 14 Abs. 2 Z 2 lit. b und 17 der Bundesminister
für Finanzen,
2. des § 3 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sowie der §§ 9, 13
und 15 Abs. 3 der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
4. der §§ 8 und 16 der Bundesminister für
Justiz,
5. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a der Bundesminister
für Bauten und Technik,
6. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. c der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
7. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. d der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
8. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. e der Bundesminister
für Verkehr,
9. des § 14 Abs. 2 Z 2 lit. f der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung,
10. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten nach Art. I dieses
Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79 a
Abs. 1) und 2 ist der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung
des Art. II Z 1 (§ 79 a Abs. 2) und 3 ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.