567. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert
1. § 47 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,
wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im
übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des
Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3, 5 und 6, 96 und 97
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."
2. § 49 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste
Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand
oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5
Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt."
3. Im § 57 Abs. 6 ist der Ausdruck „209 Abs. 1, 3
und 4" durch den Ausdruck „209 Abs. 1 bis 3" zu
ersetzen.
4. Im § 60 Abs. 2 ist der Ausdruck „227, 228
Abs. 1, 229 bis 232" durch den Ausdruck „227 bis
232" zu ersetzen.
5. Im § 63 ist der Ausdruck „47 Abs. 3, 4, 5 fünfter
Satz, 6 und 7" durch den Ausdruck „47 Abs. 3,
4, 5 dritter Satz, 6 und 7" zu ersetzen.
6. § 70 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und
5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."
7. Im § 71 Abs. 4 ist der Ausdruck „209 Abs. 1
und 3" durch den Ausdruck „209 Abs. 1 und 2" zu
ersetzen.
8. Im § 73 Abs. 1 ist der Ausdruck „227, 229 bis
231" durch den Ausdruck „227 bis 231" zu ersetzen.
9. Dem § 76 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher
Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen
bereits überschritten sind oder durch ihn überschritten
werden."
10. § 77 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. Guthaben aus Erlösen, Rückflüssen und
Erträgnissen der dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte, sofern darüber nur
mit Zustimmung des Treuhänders verfügt
werden kann."
11. Im § 78 Abs. 3 Z 2 haben die Worte „im
ersten oder zweiten Rang" zu entfallen.
12. Im § 79 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 77 Abs. 1
bis 5" durch den Ausdruck „§ 77 Abs. 1 bis 5 und
7" zu ersetzen.
13. Im § 86 Abs. 4 Z 1 ist der Ausdruck „§ 82 Z 1
bis 4 und 6" durch den Ausdruck „§ 82 Z 1 bis 3
und 6" zu ersetzen.
Artikel II
Art. I Z 1 bis 3 und 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
Artikel III
(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1982,
BGBl. Nr. 371, widersprechende Bestimmungen
der Satzung eines Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieser Vorschriften außer Kraft.
(2) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des
§ 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in
der Fassung des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes
1982 keine Betragsgrenzen festgesetzt worden,
so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten
Bestimmungen genannten Geschäfte der
Zustimmung des Aufsichtsrates zu unterwerfen.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 4, 6
und 8 ist der Bundesminister für Justiz, mit der
Vollziehung des Art. I Z 5, 7 und 9 bis 13 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister
für Justiz betraut.