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567_1982 AT

567. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert

1. § 47 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung

zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,

wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im

übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des

Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3, 5 und 6, 96 und 97

Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des

Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."

2. § 49 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste

Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand

oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5

Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes

Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt."

3. Im § 57 Abs. 6 ist der Ausdruck „209 Abs. 1, 3

und 4" durch den Ausdruck „209 Abs. 1 bis 3" zu

ersetzen.

4. Im § 60 Abs. 2 ist der Ausdruck „227, 228

Abs. 1, 229 bis 232" durch den Ausdruck „227 bis

232" zu ersetzen.

5. Im § 63 ist der Ausdruck „47 Abs. 3, 4, 5 fünfter

Satz, 6 und 7" durch den Ausdruck „47 Abs. 3,

4, 5 dritter Satz, 6 und 7" zu ersetzen.

6. § 70 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und

5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."

7. Im § 71 Abs. 4 ist der Ausdruck „209 Abs. 1

und 3" durch den Ausdruck „209 Abs. 1 und 2" zu

ersetzen.

8. Im § 73 Abs. 1 ist der Ausdruck „227, 229 bis

231" durch den Ausdruck „227 bis 231" zu ersetzen.

9. Dem § 76 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher

Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen

bereits überschritten sind oder durch ihn überschritten

werden."

10. § 77 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. Guthaben aus Erlösen, Rückflüssen und

Erträgnissen der dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte, sofern darüber nur

mit Zustimmung des Treuhänders verfügt

werden kann."

11. Im § 78 Abs. 3 Z 2 haben die Worte „im

ersten oder zweiten Rang" zu entfallen.

12. Im § 79 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 77 Abs. 1

bis 5" durch den Ausdruck „§ 77 Abs. 1 bis 5 und

7" zu ersetzen.

13. Im § 86 Abs. 4 Z 1 ist der Ausdruck „§ 82 Z 1

bis 4 und 6" durch den Ausdruck „§ 82 Z 1 bis 3

und 6" zu ersetzen.

Artikel II

Art. I Z 1 bis 3 und 5 bis 7 tritt mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

Artikel III

(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1982,

BGBl. Nr. 371, widersprechende Bestimmungen

der Satzung eines Versicherungsvereines auf

Gegenseitigkeit treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieser Vorschriften außer Kraft.

(2) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des

§ 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in

der Fassung des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes

1982 keine Betragsgrenzen festgesetzt worden,

so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten

Bestimmungen genannten Geschäfte der

Zustimmung des Aufsichtsrates zu unterwerfen.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 4, 6

und 8 ist der Bundesminister für Justiz, mit der

Vollziehung des Art. I Z 5, 7 und 9 bis 13 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister

für Justiz betraut.

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