567. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 399/1975, wird wie folgt geändert
1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird folgender
Kurztitel angefügt
„(Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz —
BLVG)".
2. Dem § 1 wird angefügt
„(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an
Schulen im Ausland — mit Ausnahme der Hochschulen
— sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet
werden, Anwendung."
3. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten
je Wochenstunde anzurechnen
1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
I (Anlage 1) .... 1,167
2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
II (Anlage 2) ... 1,105
3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
III (Anlage 3) .. 1,050
4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
IV (Anlage 4) .. 0,913
5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
IV a
(Anlage 4 a) 0,955
6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
IV b
(Anlage 4 b) 0,977
7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
V (Anlage 5) ... 0,875
8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
VI (Anlage 6) .. 0,75."
4. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen
und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen
der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien
und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen
Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener
Unterrichtsstunde
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine
Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß
von 1,235 Werteinheiten,
2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine
Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß
von 1,050 Werteinheiten,
wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung
die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt."
5. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an
Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe
III. Die Teilnahme dieser Lehrer an
Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen
ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen
gleichzuhalten."
6. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen,
Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen
an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten
und Übungshorten sind je
Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf
die Lehrverpflichtung anzurechnen."
7. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen
und der Höheren technischen Bundeslehranstalt
und Bundes-Handelsschule Wien V, deren Dienstzulage
gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956
erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien sind von der
Unterrichtserteilung befreit."
8. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen
Akademien eingegliederten Übungsschulen sind
von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch
verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis zum
Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden pro Woche
zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend
vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung."
9. Dem § 3 wird angefügt
„(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter
von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich
um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen
Akademien vermindert sich um
1. 15 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand nicht
mehr als 250 Studierende in seinem Bereich
betreut,
2. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 250 Studierende in seinem Bereich
betreut,
3. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 400 Studierende in seinem Bereich
betreut.
(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände
an Berufspädagogischen Akademien
vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand nicht
mehr als 100 Studierende in seinem Bereich
betreut,
2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 100 Studierende in seinem Bereich
betreut.
(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände
an den Pädagogischen Akademien
eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit
den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen
Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung
des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.
(11) Leiter von Pädagogischen Instituten und
Berufspädagogischen Instituten sowie Abteilungsvorstände
an Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen
Instituten sind von der Unterrichtserteilung
befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit
aus, so gebührt hiefür abweichend
vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956
1. Leitern von Pädagogischen Instituten und
Berufspädagogischen Instituten, wenn diese
Institute
a) der Dienstzulagengruppe I zugewiesen
sind, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
b) der Dienstzulagengruppe II zugewiesen
sind, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
c) einer der Dienstzulagengruppen III bis V
zugewiesen sind, bis zum Ausmaß von
fünf Wochenstunden,
2. Abteilungsvorständen an Pädagogischen Instituten
und Berufspädagogischen Instituten bis
zum Ausmaß von fünf Wochenstunden
keine Vergütung.
(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen beträgt die nachstehend angeführte
Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III
(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Abteilungsvorstände von Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert
sich um 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III."
10. § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung;
„(3)". Als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von
einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen
werden, wenn Unterrichtsgegenstände im Rahmen
von Schulversuchen oder Organisationsstatuten
(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt
werden oder von Landesschulräten im Rahmen
zusätzlicher Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962)
vorgesehen werden. In diesem Fall sind solche Verordnungen
durch Anschlag in der betreffenden
Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin
nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages
des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine
Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die
Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies
im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen."
11. Im § 8 Abs. 3 letzter Satz entfällt der Ausdruck
„ , Entgeltstufe 1, ".
12. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. f angefügt
„f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen
abweichend von lit. a und b als eine
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
VI die in der Anlage 9 angeführten
Nebenleistungen."
13. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden
Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung."
14. In der Anlage 2 wird nach Z 25 eingefügt
„26. Physik in der siebenten und achten Klasse
an naturwissenschaftlichen Realgymnasien
und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem
Unterricht in Biologie und
Umweltkunde sowie Physik und Chemie,
soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen
sind."
15. In der Anlage 4 entfallen die Z 3, 18, 19 und
22.
16. In der Anlage 4 werden eingefügt
a) nach Z 11
„11 a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden
höheren Schulen und an der Höheren
technischen Bundeslehranstalt und Bundes-
Handelsschule Wien V."
b) nach Z 25
„26. Werkerziehung an allgemeinbildenden
höheren Schulen und an Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen
und für Erzieher."
17. Nach der Anlage 4 wird eingefügt
„Anlage 4 a
Lehrverpflichtungsgruppe IV a
1. Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen
und für Erzieher, an höheren Schulen
und an Akademien für Sozialarbeit.
2. Leibeserziehung.
3. Leibesübungen.
4. Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit,
an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen und für Erzieher,
an allgemeinbildenden höheren Schulen und
an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe.
Anlage 4 b
Lehrverpflichtungsgruppe IV b
1. Bildnerische Erziehung in der siebenten und
achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien
und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
soweit lehrplanmäßig Schularbeiten
vorgesehen sind.
2. Musikerziehung in der siebenten und achten
Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und
Oberstufenrealgymnasien unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen
sind.
3. Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen,
Handelsakademien und deren Sonderformen,
an mittleren und höheren Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe sowie an
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe."
18. In der Anlage 5 entfallen die Z 26 und 106.
19. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 eingefügt
„Anlage 9
Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 2 lit. f
A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der
1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht
und die audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
2. Bücherei,
3. Schulwerkstätte und Turnsaaleinrichtung.
B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der
1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde
sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
3. Sammlung für Physik und Chemie,
4. Bücherei,
5. Schulwerkstätte,
6. Lehrküche,
7. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
8. Turnsaaleinrichtung einschließlich Sportgeräte."
Artikel II
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982
außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden
die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten
Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in
Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit
nicht berührt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder
Bundesminister insoweit betraut, als er oberste
Dienstbehörde ist.