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567_1981 AT

567. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 399/1975, wird wie folgt geändert

1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird folgender

Kurztitel angefügt

„(Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz —

BLVG)".

2. Dem § 1 wird angefügt

„(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an

Schulen im Ausland — mit Ausnahme der Hochschulen

— sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet

werden, Anwendung."

3. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden

in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten

je Wochenstunde anzurechnen

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

I (Anlage 1) .... 1,167

2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

II (Anlage 2) ... 1,105

3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

III (Anlage 3) .. 1,050

4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

IV (Anlage 4) .. 0,913

5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

IV a

(Anlage 4 a) 0,955

6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

IV b

(Anlage 4 b) 0,977

7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

V (Anlage 5) ... 0,875

8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

VI (Anlage 6) .. 0,75."

4. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen

und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen

der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien

und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen

Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener

Unterrichtsstunde

1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine

Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß

von 1,235 Werteinheiten,

2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine

Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß

von 1,050 Werteinheiten,

wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung

die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt."

5. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an

Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe

III. Die Teilnahme dieser Lehrer an

Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen

ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen

gleichzuhalten."

6. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen,

Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen

an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten

und Übungshorten sind je

Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf

die Lehrverpflichtung anzurechnen."

7. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen

und der Höheren technischen Bundeslehranstalt

und Bundes-Handelsschule Wien V, deren Dienstzulage

gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956

erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und

Berufspädagogischen Akademien sind von der

Unterrichtserteilung befreit."

8. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen

Akademien eingegliederten Übungsschulen sind

von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch

verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis zum

Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden pro Woche

zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend

vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung."

9. Dem § 3 wird angefügt

„(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter

von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich

um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen

Akademien vermindert sich um

1. 15 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand nicht

mehr als 250 Studierende in seinem Bereich

betreut,

2. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 250 Studierende in seinem Bereich

betreut,

3. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 400 Studierende in seinem Bereich

betreut.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände

an Berufspädagogischen Akademien

vermindert sich um

1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand nicht

mehr als 100 Studierende in seinem Bereich

betreut,

2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 100 Studierende in seinem Bereich

betreut.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände

an den Pädagogischen Akademien

eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit

den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen

Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung

des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Leiter von Pädagogischen Instituten und

Berufspädagogischen Instituten sowie Abteilungsvorstände

an Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen

Instituten sind von der Unterrichtserteilung

befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit

aus, so gebührt hiefür abweichend

vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956

1. Leitern von Pädagogischen Instituten und

Berufspädagogischen Instituten, wenn diese

Institute

a) der Dienstzulagengruppe I zugewiesen

sind, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

b) der Dienstzulagengruppe II zugewiesen

sind, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

c) einer der Dienstzulagengruppen III bis V

zugewiesen sind, bis zum Ausmaß von

fünf Wochenstunden,

2. Abteilungsvorständen an Pädagogischen Instituten

und Berufspädagogischen Instituten bis

zum Ausmaß von fünf Wochenstunden

keine Vergütung.

(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen beträgt die nachstehend angeführte

Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III

(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Abteilungsvorstände von Schulen zur Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert

sich um 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III."

10. § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung;

„(3)". Als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von

einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen

werden, wenn Unterrichtsgegenstände im Rahmen

von Schulversuchen oder Organisationsstatuten

(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt

werden oder von Landesschulräten im Rahmen

zusätzlicher Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962)

vorgesehen werden. In diesem Fall sind solche Verordnungen

durch Anschlag in der betreffenden

Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin

nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages

des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine

Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die

Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies

im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen."

11. Im § 8 Abs. 3 letzter Satz entfällt der Ausdruck

„ , Entgeltstufe 1, ".

12. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. f angefügt

„f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen

abweichend von lit. a und b als eine

Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

VI die in der Anlage 9 angeführten

Nebenleistungen."

13. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden

Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung."

14. In der Anlage 2 wird nach Z 25 eingefügt

„26. Physik in der siebenten und achten Klasse

an naturwissenschaftlichen Realgymnasien

und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem

Unterricht in Biologie und

Umweltkunde sowie Physik und Chemie,

soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen

sind."

15. In der Anlage 4 entfallen die Z 3, 18, 19 und

22.

16. In der Anlage 4 werden eingefügt

a) nach Z 11

„11 a. Geometrisches Zeichnen an allgemeinbildenden

höheren Schulen und an der Höheren

technischen Bundeslehranstalt und Bundes-

Handelsschule Wien V."

b) nach Z 25

„26. Werkerziehung an allgemeinbildenden

höheren Schulen und an Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen

und für Erzieher."

17. Nach der Anlage 4 wird eingefügt

„Anlage 4 a

Lehrverpflichtungsgruppe IV a

1. Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen

und für Erzieher, an höheren Schulen

und an Akademien für Sozialarbeit.

2. Leibeserziehung.

3. Leibesübungen.

4. Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit,

an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen und für Erzieher,

an allgemeinbildenden höheren Schulen und

an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe.

Anlage 4 b

Lehrverpflichtungsgruppe IV b

1. Bildnerische Erziehung in der siebenten und

achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien

und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

soweit lehrplanmäßig Schularbeiten

vorgesehen sind.

2. Musikerziehung in der siebenten und achten

Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und

Oberstufenrealgymnasien unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen

sind.

3. Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen,

Handelsakademien und deren Sonderformen,

an mittleren und höheren Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe sowie an

Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe."

18. In der Anlage 5 entfallen die Z 26 und 106.

19. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 eingefügt

„Anlage 9

Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 2 lit. f

A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der

1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht

und die audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

2. Bücherei,

3. Schulwerkstätte und Turnsaaleinrichtung.

B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der

1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde

sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

3. Sammlung für Physik und Chemie,

4. Bücherei,

5. Schulwerkstätte,

6. Lehrküche,

7. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

8. Turnsaaleinrichtung einschließlich Sportgeräte."

Artikel II

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982

außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden

die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten

Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in

Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit

nicht berührt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jeder

Bundesminister insoweit betraut, als er oberste

Dienstbehörde ist.

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