567. Bundesgesetz: Energieförderungsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im
Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl.
Nr. 260/1975, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, ermittelt wird und bei deren
Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage
gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes
gebildet wird, können zu Lasten
der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis
1989 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Gewinnes
vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und
nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden.
Die Rücklage ist in der Bilanz unter der
Bezeichnung Elektrizitätsförderungs-Rücklage
nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert
auszuweisen.
§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden
1. für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,
sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig sind,
2. für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Leitung elektrischer Energie,
3. für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen
an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
soweit diese die Mittel zur
Anschaffung oder Herstellung von Anlagen
nach Z. 1 oder Z. 2 verwenden,
4. für den Erwerb von Teilschuldverschreibungen,
die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Jahr des Erwerbes
begeben wurden,
5. für den Erwerb von Strombezugsrechten,
6. für die Aufwendungen zur Umwandlung bestehender
Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung
unter Verwendung fester Brennstoffe,
7. für die Anschaffung oder Herstellung von
Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10.
(2) Die Bestimmungen nach Z. 1 bis 7 können
nebeneinander angewendet werden. Erstreckt
sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens im Sinne der Z. 1, 2, 6 und 7
über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten,
kann die Rücklage auch für die auf die
einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden
Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet
werden.
(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des
Abs. 1 Z. 1, 2, 6 und 7 gehören außer den unmittelbaren
Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen
auch alle sonstigen Anlagen, die nur
mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen,
aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich
sind.
(4) Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig ist (Abs. 1 Z. 1), entscheidet
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen. Bei der Beurteilung der
Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere
Bedacht zu nehmen auf
1. den voraussichtlichen Strombedarf,
2. die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung,
3. die Verwendung heimischer Primärenergieträger,
4. die von der Republik Österreich übernommenen
internationalen Verpflichtungen, vor
allem auf Grund des Übereinkommens über
ein internationales Energieprogramm vom
18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976,
samt Durchführungsgesetzen,
5. die voraussichtliche Entwicklung des internationalen
Primärenergieanbotes,
6. einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich
ausgewogenen Einsatz einzuführender
Primärenergieträger,
7. die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die
Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern
sowie
8. die Förderung der verbundwirtschaftlichen
Verflechtung der Energieversorgung Österreichs.
(5) Anträge auf Entscheidung über die elektrizitätswirtschaftliche
Zweckmäßigkeit sind
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbs
und Industrie vor dem Baubeginn einzubringen.
Für Anlagen, deren Baubeginn vor dem 1. Jänner
1980 erfolgte, endet diese Frist am 30. Juni 1980.
In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
eine Stellungnahme des Elektrizitätsförderungsbeirates
(§ 7) einzuholen.
§ 3. (1) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne
des § 1, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres
bestimmungsgemäß verwendet wurden,
sind im fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage
gewinnerhöhend aufzulösen. Werden in diesem
Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 begeben, dann
verlängert sich die fünfjährige Frist für die Auflösung
der gebildeten Rücklagenteile bis zur Begebung
von derartigen Teilschuldverschreibungen,
längstens jedoch um ein Jahr. Eine nicht bestimmungsgemäße
Verwendung der Rücklage liegt
auch insoweit vor, als die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4
erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf
von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
veräußert werden. Die Nachversteuerung hat in
diesem Fall im Jahr der Veräußerung der Teilschuldverschreibungen
zu erfolgen.
(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen.
(3) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung
ermittelt und stellt der Steuerpflichtige
innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die
Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das
nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß
zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag
stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung
nach Ablauf des Verwendungszeitraumes
(Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage
gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-
(Körperschaft-)Steuerbescheides nachgeholt
werden.
§ 4. Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(§ 1) ermäßigt sich für die Kalenderjahre 1980
bis einschließlich 1989 die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe
an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die
Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung
des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
maßgeblichen Steuermeßbetrages sind die
den Freibetrag gemäß § 7 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden
Dauerschuldzinsen nur mit ihrem
halben Wert anzusetzen.
§ 5. (1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe
an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen
Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz
nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung
des der Stromabgabe an Dritte dienenden
Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung
besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom
als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die
Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch
zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1
einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes
nach dem Verhältnis des Gewerbekapitals
der der Stromerzeugung dienenden Anlagen zu
den der Nutzwärmeerzeugung dienenden Anlagen
einerseits und die andere Hälfte des steuerpflichtigen
Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes
aus der Stromabgabe zum Umsatz aus
der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.
(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie, die dem erklärten Verwendungszweck
nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der
Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen,
so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach
diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in
Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis
nachweisbar zur Gänze für einen in
§ 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird.
Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen
dieses Bundesgesetzes in Anspruch
genommen, ist für die im ersten Satz genannten
Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten.
Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer
im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern
gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen
an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem
erklärten Verwendungszweck nach überwiegend
und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an
Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.
§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer
dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8
Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, erworbene
steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.
§ 7. (1) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie ist ein Beirat mit der
Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat einzurichten,
1. der Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem
Interesse der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft zu beraten hat,
2. der einen vom Verband der Elektrizitätswerke
Österreichs aufzustellenden und jährlich
zu aktualisierenden zehnjährigen Ausbauplan
für die österreichische Elektrizitätswirtschaft
zu beraten und an den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einer Stellungnahme weiterzuleiten hat.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat seine Äußerung hiezu
binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme
des Beirats bekanntzugeben. Der
Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
hat den Ausbauplan bis 30. September jeden
Jahres dem Elektrizitätsförderungsbeirat vorzulegen,
3. der als ständiges Organ Empfehlungen für
die im Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
zusammengeschlossenen Unternehmen
zur Vereinheitlichung ihrer inneren Organisation,
ihres Rechnungswesens einschließlich
des Kontenrahmens und der Bilanzierung sowie
des Aufbaues eines einheitlichen Datensystems
und einheitlicher Datenverarbeitung
auszuarbeiten hat,
4. der vor Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 anzuhören ist, und
5. dem nach Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre
einer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 für
zweckmäßig erklärten Anlage zur Erzeugung
elektrischer Energie eine Aufstellung der
endgültigen Baukosten sowie der Betriebskosten
der ersten drei Vollbetriebsjahre vorzulegen
ist.
(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der
Vorsitzende und Vorsitzende-Stellvertreter werden
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie aus den Beamten seines Ministeriums
bestellt. Der Vorsitzende-Stellvertreter
führt gleichzeitig die Geschäfte des Elektrizitätsförderungsbeirates
und des Energieförderungsbeirates
(§§ 15 und 16 Abs. 3 und 4). Weiters
werden zwei Beamte des Bundesministeriums
für Finanzen vom Bundesminister für Finanzen
bestellt. Die übrigen Beiratsmitglieder werden
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen jeweils auf die Dauer von
drei Jahren bestellt, und zwar vier Mitglieder
aus dem Bereich der Verbundgesellschaft und der
Sondergesellschaften, vier Mitglieder aus dem Bereich
der Landesgesellschaften, je ein Mitglied
aus dem Bereich der städtischen und der privaten
Unternehmen. Weiters sind zwei Mitglieder über
Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages
und zwei Mitglieder über Vorschlag der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im
Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen.
Unter Anrechnung auf die Zahl der Mitglieder
aus dem Bereich der Verbundgesellschaft ist auch
der Bundeslastverteiler als Mitglied zu bestellen.
(3) Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung
dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt es,
den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr
zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen,
wenn es der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie zur Behandlung einer bestimmten
Angelegenheit verlangt.
(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, in welcher insbesondere die allgemeine
Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen,
die Beschlußerfordernisse und die Form
der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung
hat jedoch zu bestimmen, daß Beschlüsse
zu Abs. 1 Z. 2 und 4 nur mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder
gefaßt werden dürfen. Die Geschäftsordnung bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen. Kommt
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Konstituierung des Beirates keine genehmigte
Geschäftsordnung zustande, so wird die Geschäftsordnung
des Beirates vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
erlassen.
(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter)
kann namens des Beirates über das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern
sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
alle Auskünfte einholen, die zur Erfüllung
der dem Beirat im Rahmen dieses Bundesgesetzes
obliegenden Aufgaben notwendig sind.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, sofern sie
nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu
verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Sie
sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Aufgaben zu verpflichten. Bei nachgewiesener
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
das betreffende Mitglied des Beirates, unbeschadet
strafgesetzlicher Verfolgung, von seiner
Funktion abzuberufen.
2. Besondere Bestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen
§ 8. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(§ 1), die von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7
keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung
insgesamt 10000 kW nicht übersteigt, können
hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen
von den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen.
Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen
um Wasserkraftanlagen handelt,
die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb
genommen werden und daß die Stromerzeugung
den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt,
sowie daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermittelt wird.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1)
ohne Versorgungsgebiet können bei Vorliegen
der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen von
den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen,
wenn eine Abnahmevereinbarung auf mindestens
zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(§ 1) besteht. Die Begünstigungen
nach § 9 können erstmalig für das Wirtschaftsjahr
in Anspruch genommen werden, für dessen vollen
Zeitraum die Abnahmevereinbarung wirksam ist,
und nur solange, als die Abnahmevereinbaruni;
gilt.
§ 9. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaft-
Steuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen
entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn
für die Dauer von zwanzig Jahrern
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,
die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen.,
ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen
Beträge.
(3) Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind
Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent
nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge
nicht festzusetzen.
2, ABSCHNITT
Förderung der Fernwärmeversorgung
§ 10. Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(§ 1), die Anlagen zur Erzeugung und Verteilung
von Fernwärme zum Zwecke der entgeltlichen
Abgabe an andere betreiben (Fernwärmeanlagen),
die mit Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung),
sowie Unternehmen, die Anlagen zur Verwertung
oder zur Übernahme und Verteilung industrieller
oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme
betreiben, können zu Lasten der auf die
Fernwärmeanlagen entfallenden Gewinnanteile
der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 enden-
den Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
Dies gilt auch für Anlagen, die der Reservehaltung
und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes
solcher Fernwärmeanlagen dienen.
§ 11. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt
und wird im selben Jahr keine Investitionsrücklage
im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes
gebildet, so können steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 50 v. H. des gemäß § 5 Abs. 2
auf die Fernwärmeanlagen entfallenden steuerpflichtigen
Gewinnanteiles vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung
und nach Abzug aller
anderen Betriebsausgaben gebildet werden, wenn
für die Fernwärmeanlagen eine gesonderte Buchführung
besteht. Die Rücklage ist in der Bilanz
unter der Bezeichnung Fernwärmeförderungs-
Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern
und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung
oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§ 10)
verwendet werden, die für die Energiewirtschaft
zweckmäßig sind. Ob eine Fernwärmeanlage für
die Energiewirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, wobei die Bestimmungen
des § 2 Abs. 4 Z. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden
sind. In Vorbereitung dieser Entscheidung
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates
(§ 15) einzuholen.
§ 12. Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des
§ 10, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres
bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im
fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend
aufzulösen. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 13. Für die Kalenderjahre 1980 bis einschließlich
1989 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbekapital für die Fernwärmeanlagen
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung
des für die Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages
sind die den Freibetrag gemäß § 7 Z. 1 des
Gewerbesteuergesetzes 1953 übersteigenden
Dauerschuldzinsen nur mit ihrem halben Wert
anzusetzen.
§ 14. Der Antrag auf Entscheidung über die
energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer
Fernwärmeanlage ist beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie vor dem Baubeginn
einzubringen.
§ 15. (1) Der Energieförderungsbeirat besteht
aus den Mitgliedern des Elektrizitätsförderungsbeirates
(§ 7 Abs. 2), vermehrt um je zwei Mitglieder
aus dem Bereich der Gasversorgungsunternehmungen
und aus dem Bereich der Wärmeversorgungsunternehmungen.
(2) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
jeweils bis 30. September aufzustellenden
und jährlich zu aktualisierenden
zehnjährigen Fernwärmeausbauplan zu beraten
und an den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie mit einer Stellungnahme weiterzuleiten.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat seine Äußerung hiezu binnen
zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des
Beirats bekanntzugeben.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 7 sinngemäß anzuwenden.
3. ABSCHNITT
Förderung von Gasversorgungsunternehmen
§ 16. (1) Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung
oder Übernahme und zur Speicherung,
Fortleitung und Abgabe von Gas betreiben und
der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht
gemäß § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I,
S. 1451, unterliegen, können zu Lasten der Gewinne
der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989
endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
bilden.
(2) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt und
wird im selben Jahr keine Investitionsrücklage
im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes
gebildet, so können steuerfreie Rücklagen im
Ausmaß bis zu 50 v. H. des Gewinnes vor Bildung
der Gewerbesteuerrückstellung und nach
Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet
werden. Die Rücklage ist in der Bilanz unter der
Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage
nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert
auszuweisen.
(3) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung
oder Herstellung von Anlagen zur Übernahme,
Speicherung, Fortleitung und Abgabe von Gas
verwendet werden, die für die Energiewirtschaft
zweckmäßig sind. Ob eine solche Anlage für die
Energiewirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, wobei die Bestimmungen des § 2
Abs. 4 Z. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind.
In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates
(§ 15) einzuholen.
(4) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
jeweils bis 30. September aufzustellenden
und jährlich zu aktualisierenden, zehnjährigen
Gasversorgungsausbauplan zu beraten
und an den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie mit einer Stellungnahme weiterzuleiten.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat seine Äußerung hiezu
binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme
des Beirats bekanntzugeben.
§ 17. Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des
§ 16, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung
der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres
bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im
fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend
aufzulösen. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 18. Für die Kalenderjahre 1980 bis einschließlich
1989 ermäßigt sich die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbekapital für Anlagen im Sinne
des § 16 Abs. 3 auf die Hälfte der gesetzlichen
Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen
Steuermeßbetrages sind die den Freibetrag gemäß
§ 7 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953
übersteigenden Dauerschuldzinsen nur mit ihrem
halben Wert anzusetzen.
§ 19. Unterhält ein Unternehmen neben Anlagen
der im § 16 Abs. 1 genannten Art andere
Betriebe, so kann es die steuerlichen Begünstigungen
nach diesem Bundesgesetz nur dann in
Anspruch nehmen, wenn für die im § 16 Abs. 1
genannten Anlagen eine gesonderte Buchführung
besteht.
4. ABSCHNITT
Energiebericht
§ 20. Die Bundesregierung hat bis zum 30. November
jeden Jahres dem Nationalrat einen
Energiebericht vorzulegen, der auch die voraussichtliche
Entwicklung des Energiebedarfes und
der volkswirtschaftlich empfehlenswerten bzw.
mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen
Einklang stehenden Art der Energieaufbringung
für mindestens die nächsten zehn Jahre
enthält.
5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
§ 22. Die Bestimmungen des § 9 sind auch auf
die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 19/1970, genannten Unternehmen
anzuwenden.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 20 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 2, 7, 10, 11 und 14 bis 16
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.