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567. Bundesgesetz: Energieförderungsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Bundesgesetz: Energieförderungsgesetz 1979 — EnFG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im

Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl.

Nr. 260/1975, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, ermittelt wird und bei deren

Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage

gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes

gebildet wird, können zu Lasten

der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis

1989 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen

im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Gewinnes

vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und

nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden.

Die Rücklage ist in der Bilanz unter der

Bezeichnung Elektrizitätsförderungs-Rücklage

nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert

auszuweisen.

§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1. für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,

sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig sind,

2. für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Leitung elektrischer Energie,

3. für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen

an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

soweit diese die Mittel zur

Anschaffung oder Herstellung von Anlagen

nach Z. 1 oder Z. 2 verwenden,

4. für den Erwerb von Teilschuldverschreibungen,

die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Jahr des Erwerbes

begeben wurden,

5. für den Erwerb von Strombezugsrechten,

6. für die Aufwendungen zur Umwandlung bestehender

Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung

unter Verwendung fester Brennstoffe,

7. für die Anschaffung oder Herstellung von

Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10.

(2) Die Bestimmungen nach Z. 1 bis 7 können

nebeneinander angewendet werden. Erstreckt

sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des

Anlagevermögens im Sinne der Z. 1, 2, 6 und 7

über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten,

kann die Rücklage auch für die auf die

einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden

Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet

werden.

(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des

Abs. 1 Z. 1, 2, 6 und 7 gehören außer den unmittelbaren

Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen

auch alle sonstigen Anlagen, die nur

mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen,

aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich

sind.

(4) Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig ist (Abs. 1 Z. 1), entscheidet

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen. Bei der Beurteilung der

Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere

Bedacht zu nehmen auf

1. den voraussichtlichen Strombedarf,

2. die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung,

3. die Verwendung heimischer Primärenergieträger,

4. die von der Republik Österreich übernommenen

internationalen Verpflichtungen, vor

allem auf Grund des Übereinkommens über

ein internationales Energieprogramm vom

18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976,

samt Durchführungsgesetzen,

5. die voraussichtliche Entwicklung des internationalen

Primärenergieanbotes,

6. einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich

ausgewogenen Einsatz einzuführender

Primärenergieträger,

7. die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die

Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern

sowie

8. die Förderung der verbundwirtschaftlichen

Verflechtung der Energieversorgung Österreichs.

(5) Anträge auf Entscheidung über die elektrizitätswirtschaftliche

Zweckmäßigkeit sind

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbs

und Industrie vor dem Baubeginn einzubringen.

Für Anlagen, deren Baubeginn vor dem 1. Jänner

1980 erfolgte, endet diese Frist am 30. Juni 1980.

In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

eine Stellungnahme des Elektrizitätsförderungsbeirates

(§ 7) einzuholen.

§ 3. (1) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne

des § 1, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung

der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres

bestimmungsgemäß verwendet wurden,

sind im fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage

gewinnerhöhend aufzulösen. Werden in diesem

Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 begeben, dann

verlängert sich die fünfjährige Frist für die Auflösung

der gebildeten Rücklagenteile bis zur Begebung

von derartigen Teilschuldverschreibungen,

längstens jedoch um ein Jahr. Eine nicht bestimmungsgemäße

Verwendung der Rücklage liegt

auch insoweit vor, als die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4

erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf

von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung

veräußert werden. Die Nachversteuerung hat in

diesem Fall im Jahr der Veräußerung der Teilschuldverschreibungen

zu erfolgen.

(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf

eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen.

(3) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung

ermittelt und stellt der Steuerpflichtige

innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die

Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das

nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß

zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag

stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung

nach Ablauf des Verwendungszeitraumes

(Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage

gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines

Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-

(Körperschaft-)Steuerbescheides nachgeholt

werden.

§ 4. Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(§ 1) ermäßigt sich für die Kalenderjahre 1980

bis einschließlich 1989 die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe

an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die

Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung

des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

maßgeblichen Steuermeßbetrages sind die

den Freibetrag gemäß § 7 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden

Dauerschuldzinsen nur mit ihrem

halben Wert anzusetzen.

§ 5. (1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe

an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen

Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz

nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung

des der Stromabgabe an Dritte dienenden

Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung

besteht.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom

als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die

Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch

zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1

einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes

nach dem Verhältnis des Gewerbekapitals

der der Stromerzeugung dienenden Anlagen zu

den der Nutzwärmeerzeugung dienenden Anlagen

einerseits und die andere Hälfte des steuerpflichtigen

Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes

aus der Stromabgabe zum Umsatz aus

der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.

(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Anlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie, die dem erklärten Verwendungszweck

nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der

Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen,

so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach

diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in

Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis

nachweisbar zur Gänze für einen in

§ 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird.

Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen

dieses Bundesgesetzes in Anspruch

genommen, ist für die im ersten Satz genannten

Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten.

Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer

im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern

gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen

an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem

erklärten Verwendungszweck nach überwiegend

und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an

Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer

dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8

Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, erworbene

steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.

§ 7. (1) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie ist ein Beirat mit der

Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat einzurichten,

1. der Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem

Interesse der österreichischen

Elektrizitätswirtschaft zu beraten hat,

2. der einen vom Verband der Elektrizitätswerke

Österreichs aufzustellenden und jährlich

zu aktualisierenden zehnjährigen Ausbauplan

für die österreichische Elektrizitätswirtschaft

zu beraten und an den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einer Stellungnahme weiterzuleiten hat.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat seine Äußerung hiezu

binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme

des Beirats bekanntzugeben. Der

Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

hat den Ausbauplan bis 30. September jeden

Jahres dem Elektrizitätsförderungsbeirat vorzulegen,

3. der als ständiges Organ Empfehlungen für

die im Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

zusammengeschlossenen Unternehmen

zur Vereinheitlichung ihrer inneren Organisation,

ihres Rechnungswesens einschließlich

des Kontenrahmens und der Bilanzierung sowie

des Aufbaues eines einheitlichen Datensystems

und einheitlicher Datenverarbeitung

auszuarbeiten hat,

4. der vor Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 anzuhören ist, und

5. dem nach Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre

einer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 für

zweckmäßig erklärten Anlage zur Erzeugung

elektrischer Energie eine Aufstellung der

endgültigen Baukosten sowie der Betriebskosten

der ersten drei Vollbetriebsjahre vorzulegen

ist.

(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der

Vorsitzende und Vorsitzende-Stellvertreter werden

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie aus den Beamten seines Ministeriums

bestellt. Der Vorsitzende-Stellvertreter

führt gleichzeitig die Geschäfte des Elektrizitätsförderungsbeirates

und des Energieförderungsbeirates

(§§ 15 und 16 Abs. 3 und 4). Weiters

werden zwei Beamte des Bundesministeriums

für Finanzen vom Bundesminister für Finanzen

bestellt. Die übrigen Beiratsmitglieder werden

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen jeweils auf die Dauer von

drei Jahren bestellt, und zwar vier Mitglieder

aus dem Bereich der Verbundgesellschaft und der

Sondergesellschaften, vier Mitglieder aus dem Bereich

der Landesgesellschaften, je ein Mitglied

aus dem Bereich der städtischen und der privaten

Unternehmen. Weiters sind zwei Mitglieder über

Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages

und zwei Mitglieder über Vorschlag der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im

Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen.

Unter Anrechnung auf die Zahl der Mitglieder

aus dem Bereich der Verbundgesellschaft ist auch

der Bundeslastverteiler als Mitglied zu bestellen.

(3) Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung

dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt es,

den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr

zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen,

wenn es der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie zur Behandlung einer bestimmten

Angelegenheit verlangt.

(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu

geben, in welcher insbesondere die allgemeine

Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen,

die Beschlußerfordernisse und die Form

der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung

hat jedoch zu bestimmen, daß Beschlüsse

zu Abs. 1 Z. 2 und 4 nur mit einer Mehrheit

von zwei Drittel der anwesenden Beiratsmitglieder

gefaßt werden dürfen. Die Geschäftsordnung bedarf

der Genehmigung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen. Kommt

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Konstituierung des Beirates keine genehmigte

Geschäftsordnung zustande, so wird die Geschäftsordnung

des Beirates vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

erlassen.

(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter)

kann namens des Beirates über das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern

sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen

alle Auskünfte einholen, die zur Erfüllung

der dem Beirat im Rahmen dieses Bundesgesetzes

obliegenden Aufgaben notwendig sind.

(6) Die Mitglieder des Beirates sind, sofern sie

nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu

verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Sie

sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer

Aufgaben zu verpflichten. Bei nachgewiesener

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

das betreffende Mitglied des Beirates, unbeschadet

strafgesetzlicher Verfolgung, von seiner

Funktion abzuberufen.

2. Besondere Bestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen

§ 8. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(§ 1), die von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7

keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung

insgesamt 10000 kW nicht übersteigt, können

hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen

von den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen.

Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen

um Wasserkraftanlagen handelt,

die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb

genommen werden und daß die Stromerzeugung

den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt,

sowie daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung ermittelt wird.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1)

ohne Versorgungsgebiet können bei Vorliegen

der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen von

den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen,

wenn eine Abnahmevereinbarung auf mindestens

zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(§ 1) besteht. Die Begünstigungen

nach § 9 können erstmalig für das Wirtschaftsjahr

in Anspruch genommen werden, für dessen vollen

Zeitraum die Abnahmevereinbarung wirksam ist,

und nur solange, als die Abnahmevereinbaruni;

gilt.

§ 9. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaft-

Steuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen

entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn

für die Dauer von zwanzig Jahrern

auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,

die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen.,

ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die

Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen

Beträge.

(3) Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind

Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent

nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge

nicht festzusetzen.

2, ABSCHNITT

Förderung der Fernwärmeversorgung

§ 10. Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(§ 1), die Anlagen zur Erzeugung und Verteilung

von Fernwärme zum Zwecke der entgeltlichen

Abgabe an andere betreiben (Fernwärmeanlagen),

die mit Anlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung),

sowie Unternehmen, die Anlagen zur Verwertung

oder zur Übernahme und Verteilung industrieller

oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme

betreiben, können zu Lasten der auf die

Fernwärmeanlagen entfallenden Gewinnanteile

der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 enden-

den Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.

Dies gilt auch für Anlagen, die der Reservehaltung

und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes

solcher Fernwärmeanlagen dienen.

§ 11. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt

und wird im selben Jahr keine Investitionsrücklage

im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes

gebildet, so können steuerfreie Rücklagen

im Ausmaß bis zu 50 v. H. des gemäß § 5 Abs. 2

auf die Fernwärmeanlagen entfallenden steuerpflichtigen

Gewinnanteiles vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung

und nach Abzug aller

anderen Betriebsausgaben gebildet werden, wenn

für die Fernwärmeanlagen eine gesonderte Buchführung

besteht. Die Rücklage ist in der Bilanz

unter der Bezeichnung Fernwärmeförderungs-

Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern

und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung

oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§ 10)

verwendet werden, die für die Energiewirtschaft

zweckmäßig sind. Ob eine Fernwärmeanlage für

die Energiewirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, wobei die Bestimmungen

des § 2 Abs. 4 Z. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden

sind. In Vorbereitung dieser Entscheidung

hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates

(§ 15) einzuholen.

§ 12. Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des

§ 10, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung

der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres

bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im

fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend

aufzulösen. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13. Für die Kalenderjahre 1980 bis einschließlich

1989 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbekapital für die Fernwärmeanlagen

auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung

des für die Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages

sind die den Freibetrag gemäß § 7 Z. 1 des

Gewerbesteuergesetzes 1953 übersteigenden

Dauerschuldzinsen nur mit ihrem halben Wert

anzusetzen.

§ 14. Der Antrag auf Entscheidung über die

energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer

Fernwärmeanlage ist beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie vor dem Baubeginn

einzubringen.

§ 15. (1) Der Energieförderungsbeirat besteht

aus den Mitgliedern des Elektrizitätsförderungsbeirates

(§ 7 Abs. 2), vermehrt um je zwei Mitglieder

aus dem Bereich der Gasversorgungsunternehmungen

und aus dem Bereich der Wärmeversorgungsunternehmungen.

(2) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

jeweils bis 30. September aufzustellenden

und jährlich zu aktualisierenden

zehnjährigen Fernwärmeausbauplan zu beraten

und an den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie mit einer Stellungnahme weiterzuleiten.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat seine Äußerung hiezu binnen

zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des

Beirats bekanntzugeben.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des

§ 7 sinngemäß anzuwenden.

3. ABSCHNITT

Förderung von Gasversorgungsunternehmen

§ 16. (1) Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung

oder Übernahme und zur Speicherung,

Fortleitung und Abgabe von Gas betreiben und

der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

gemäß § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I,

S. 1451, unterliegen, können zu Lasten der Gewinne

der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989

endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

bilden.

(2) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder

§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt und

wird im selben Jahr keine Investitionsrücklage

im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes

gebildet, so können steuerfreie Rücklagen im

Ausmaß bis zu 50 v. H. des Gewinnes vor Bildung

der Gewerbesteuerrückstellung und nach

Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet

werden. Die Rücklage ist in der Bilanz unter der

Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage

nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert

auszuweisen.

(3) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung

oder Herstellung von Anlagen zur Übernahme,

Speicherung, Fortleitung und Abgabe von Gas

verwendet werden, die für die Energiewirtschaft

zweckmäßig sind. Ob eine solche Anlage für die

Energiewirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, wobei die Bestimmungen des § 2

Abs. 4 Z. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind.

In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates

(§ 15) einzuholen.

(4) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

jeweils bis 30. September aufzustellenden

und jährlich zu aktualisierenden, zehnjährigen

Gasversorgungsausbauplan zu beraten

und an den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie mit einer Stellungnahme weiterzuleiten.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat seine Äußerung hiezu

binnen zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme

des Beirats bekanntzugeben.

§ 17. Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des

§ 16, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung

der Rücklage folgenden fünften Wirtschaftsjahres

bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im

fünften Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend

aufzulösen. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 18. Für die Kalenderjahre 1980 bis einschließlich

1989 ermäßigt sich die Gewerbesteuer

nach dem Gewerbekapital für Anlagen im Sinne

des § 16 Abs. 3 auf die Hälfte der gesetzlichen

Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen

Steuermeßbetrages sind die den Freibetrag gemäß

§ 7 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953

übersteigenden Dauerschuldzinsen nur mit ihrem

halben Wert anzusetzen.

§ 19. Unterhält ein Unternehmen neben Anlagen

der im § 16 Abs. 1 genannten Art andere

Betriebe, so kann es die steuerlichen Begünstigungen

nach diesem Bundesgesetz nur dann in

Anspruch nehmen, wenn für die im § 16 Abs. 1

genannten Anlagen eine gesonderte Buchführung

besteht.

4. ABSCHNITT

Energiebericht

§ 20. Die Bundesregierung hat bis zum 30. November

jeden Jahres dem Nationalrat einen

Energiebericht vorzulegen, der auch die voraussichtliche

Entwicklung des Energiebedarfes und

der volkswirtschaftlich empfehlenswerten bzw.

mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen

Einklang stehenden Art der Energieaufbringung

für mindestens die nächsten zehn Jahre

enthält.

5. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

§ 22. Die Bestimmungen des § 9 sind auch auf

die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 19/1970, genannten Unternehmen

anzuwenden.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 20 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der §§ 2, 7, 10, 11 und 14 bis 16

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

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