567. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien für das Studienjahr 1975/76 anläßlich der Olympischen Winterspiele 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
In der Schulzeitverordnung für die Pädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969,
BGBl. Nr. 151/1970, BGBl. Nr. 118/1971 und
BGBl. Nr. 58/1975, treten für die Dauer des
Studienjahres 1975/76 an die Stelle der Regelungen
des § 2 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 6
folgende Bestimmungen
1. Der dritte Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu
lauten
„Die Semesterferien beginnen am 6. Feber 1976
und enden am 13. Feber 1976."
2. Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten
„Zur Abhaltung von Prüfungen kann die Zeit
vom 30. Jänner 1976 bis 5. Feber 1976 oder die
erste Woche des Sommersemesters vom Direktor
der Pädagogischen Akademie unterrichtsfrei erklärt
werden."