567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 327/1971 und BGBl. Nr. 466/1974 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.
Nr. 295, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 137/
1971 Z. 6 und der Verordnung BGBl. Nr. 407/
1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
ist an der Hochschule für Bodenkultur
einzurichten.
(2) Folgende Studienzweige sind einzurichten
a) Forstwirtschaft;
b) Wildbach- und Lawinenverbauung;
c) Holzwirtschaft.
(3) Die unter Abs. 2 lit. a und b genannten
Studienzweige sind mit den vorgesehenen neun
Semestern gleichzeitig einzurichten. Der Studienzweig
Holzwirtschaft ist derart einzurichten, daß
Studierende mit den beiden ersten Semestern
dieses Studium im Studienjahr 1974/75 beginnen
können. In den Studienjahren 1975/76, 1976/77,
1977/78 sowie im Wintersemester 1978/79 sind
die erforderlichen Einrichtungen für diesen
Studienzweig aufbauend vorzusehen."
2. Der § 3 hat zu lauten
„Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind insgesamt 106 Wochenstunden,
davon 102 Wochenstunden aus Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens 20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im
Abs. 1 festgelegte Zahl von 106 Wochenstunden
noch fehlende Zahl von 4 Wochenstunden ist
durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders zu
beachten."
3. § 4 hat zu lauten
„Vorprüfungen zur ersten
Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) In den Studienzweigen Forstwirtschaft und
Wildbach- und Lawinenverbauung
1. Chemie;
2. Mechanik und Baustatik;
3. Rechtswissenschaften;
4. Geologie.
b) Im Studienzweig Holzwirtschaft
1. Chemie;
2. Mechanik und Baustatik;
3. Physik und Elektrotechnik;
4. Werkstoffkunde und Verarbeitung."
4. In § 5 Abs. 1 haben die Worte „und die"
Einzahlung der Prüfungstaxe" zu entfallen.
5. § 5 Abs. 2 lit. b hat mit einem Punkt zu
schließen. Die lit. c hat zu entfallen.
6. Der Abs. 8 des § 6 hat zu lauten
„Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen."
7. § 7 hat zu lauten
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind in den Studienzweigen
Forstwirtschaft und Holzwirtschaft insgesamt
110 Wochenstunden, im Studienzweig Wildbach-
und Lawinenverbauung insgesamt 120 Wochenstunden
zu inskribieren. Davon sind aus den
Prüfungsfächern in den Studienzweigen Forstwirtschaft
und Holzwirtschaft 106 Wochenstunden,
im Studienzweig Wildbach- und
Lawinenverbauung 116 Wochenstunden zu
inskribieren. Im fünften bis achten Semester ist
die Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,
im neunten Semester die Inskription
von mindestens 5 Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der Forst-
und Holzwirtschaft sowie der Erfassung der
Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise ist durch
besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu
tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß."
8. § 9 hat zu lauten
„Vorprüfungen zur zweiten
Diplomprüfung
§ 9. Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) In den Studienzweigen Forstwirtschaft und
Wildbach- und Lawinenverbauung
1. Holzmeßkunde und Ertragslehre;
2. Volkswirtschaftslehre;
3. Technologie des Holzes und Holzindustrie;
4. Raumplanung.
b) Im Studienzweig Holzwirtschaft
1. Rechtswissenschaften ;
2. Thermodynamik;
3. Meß-, Steuer- und Regeltechnik;
4. Industrieelektronik;
5. Energietechnik;
6. Genossenschaftswesen."
9. § 10 Abs. 2 lit. e hat mit einem Punkt zu
schließen. Die lit. f ist zu streichen.
10. Der Abs. 1 des § 11 ist zu ergänzen
„c) Im Studienzweig Holzwirtschaft
1. Forstwirtschaft;
2. Technologie des Holzes und Holzindustrie;
3. Holzökonomik.
Die unter den Ziffern 1 bis 3 angeführten
Prüfungsfächer sind um jene Teilgebiete zu
erweitern, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. c Z. 4 und 5 ausgewählt hat."