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567_1974 AT

567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 567. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 327/1971 und BGBl. Nr. 466/1974 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.

Nr. 295, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 137/

1971 Z. 6 und der Verordnung BGBl. Nr. 407/

1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

ist an der Hochschule für Bodenkultur

einzurichten.

(2) Folgende Studienzweige sind einzurichten

a) Forstwirtschaft;

b) Wildbach- und Lawinenverbauung;

c) Holzwirtschaft.

(3) Die unter Abs. 2 lit. a und b genannten

Studienzweige sind mit den vorgesehenen neun

Semestern gleichzeitig einzurichten. Der Studienzweig

Holzwirtschaft ist derart einzurichten, daß

Studierende mit den beiden ersten Semestern

dieses Studium im Studienjahr 1974/75 beginnen

können. In den Studienjahren 1975/76, 1976/77,

1977/78 sowie im Wintersemester 1978/79 sind

die erforderlichen Einrichtungen für diesen

Studienzweig aufbauend vorzusehen."

2. Der § 3 hat zu lauten

„Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind insgesamt 106 Wochenstunden,

davon 102 Wochenstunden aus Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im

Abs. 1 festgelegte Zahl von 106 Wochenstunden

noch fehlende Zahl von 4 Wochenstunden ist

durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten."

3. § 4 hat zu lauten

„Vorprüfungen zur ersten

Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) In den Studienzweigen Forstwirtschaft und

Wildbach- und Lawinenverbauung

1. Chemie;

2. Mechanik und Baustatik;

3. Rechtswissenschaften;

4. Geologie.

b) Im Studienzweig Holzwirtschaft

1. Chemie;

2. Mechanik und Baustatik;

3. Physik und Elektrotechnik;

4. Werkstoffkunde und Verarbeitung."

4. In § 5 Abs. 1 haben die Worte „und die"

Einzahlung der Prüfungstaxe" zu entfallen.

5. § 5 Abs. 2 lit. b hat mit einem Punkt zu

schließen. Die lit. c hat zu entfallen.

6. Der Abs. 8 des § 6 hat zu lauten

„Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen."

7. § 7 hat zu lauten

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den fünf Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind in den Studienzweigen

Forstwirtschaft und Holzwirtschaft insgesamt

110 Wochenstunden, im Studienzweig Wildbach-

und Lawinenverbauung insgesamt 120 Wochenstunden

zu inskribieren. Davon sind aus den

Prüfungsfächern in den Studienzweigen Forstwirtschaft

und Holzwirtschaft 106 Wochenstunden,

im Studienzweig Wildbach- und

Lawinenverbauung 116 Wochenstunden zu

inskribieren. Im fünften bis achten Semester ist

die Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,

im neunten Semester die Inskription

von mindestens 5 Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Forst-

und Holzwirtschaft sowie der Erfassung der

Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise ist durch

besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu

tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß."

8. § 9 hat zu lauten

„Vorprüfungen zur zweiten

Diplomprüfung

§ 9. Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) In den Studienzweigen Forstwirtschaft und

Wildbach- und Lawinenverbauung

1. Holzmeßkunde und Ertragslehre;

2. Volkswirtschaftslehre;

3. Technologie des Holzes und Holzindustrie;

4. Raumplanung.

b) Im Studienzweig Holzwirtschaft

1. Rechtswissenschaften ;

2. Thermodynamik;

3. Meß-, Steuer- und Regeltechnik;

4. Industrieelektronik;

5. Energietechnik;

6. Genossenschaftswesen."

9. § 10 Abs. 2 lit. e hat mit einem Punkt zu

schließen. Die lit. f ist zu streichen.

10. Der Abs. 1 des § 11 ist zu ergänzen

„c) Im Studienzweig Holzwirtschaft

1. Forstwirtschaft;

2. Technologie des Holzes und Holzindustrie;

3. Holzökonomik.

Die unter den Ziffern 1 bis 3 angeführten

Prüfungsfächer sind um jene Teilgebiete zu

erweitern, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. c Z. 4 und 5 ausgewählt hat."

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