566. Verordnung: Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen für Berufstätige werden die in der jeweils
angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)
2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.2)
3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.3)
4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.4)
5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.5)
6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.6)
7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.7)
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.8)
9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.9)
10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.10)
und
11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.11).
(2) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan erlassen.
§ 2. Soweit an den in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen
keine schulautonomen Pflichtgegenstände festgelegt werden, hat deren Festlegung durch die Schulbehörde
erster Instanz zu erfolgen.
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen A.1 bis A.11 enthaltenen Lehrpläne sowie des
in der Anlage B enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der
Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind,
wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft
1. hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise
aufsteigend und
2. hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 angeführten Schulen mit Beginn des Schuljahres 1996/97.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die nachstehend genannten Anlagen zur Verordnung
über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl.
Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 281/1996, wie folgt außer Kraft
1. die Anlagen 4A, 4A.1.1., 4A.1.2. und 4A.1.3. mit dem Inkrafttreten des § 4 Z 2 und
2. die Anlagen B/26, B/28, B/29, B/30, B/31, B/32, B/33, B/34, B/35 und B/36 mit dem Inkrafttreten
des § 4 Z 1 semesterweise auslaufend.