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566_1992 AT

566. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird in Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991, wird wie folgt geändert

§ 6 und § 7 lauten

„§ 6. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12 S.

(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft."

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