566. Verordnung: Polizeigefangenenhaus-Hausordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 53 c Abs. 6 VStG 1950 wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Hausordnung findet auf Personen
Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen
im Polizeigefangenenhaus in Haft befinden.
Sie ist in gekürzter, die Rechte und Pflichten der
Häftlinge wiedergebender Fassung in allen Zellen
anzuschlagen.
Pflichten der Häftlinge
§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Hausordnung
zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane
Folge zu leisten und alles zu unterlassen,
wodurch die Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus
gefährdet werden könnte.
(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten
Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung
zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände
schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise
störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand
zu verletzen.
Aufsichtsorgane
§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen
gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu
üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit,
gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles,
der Menschenwürde und mit möglichster Schonung
ihrer Person zu begegnen.
(2) Männliche Aufsichtsorgane dürfen sich,
außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart
eines zweiten Organs in Zellen, in denen weibliche
Häftlinge verwahrt werden, begeben.
Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung
der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung im
Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer
Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind.
(2) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen.
Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen
oder können sie aus objektiven Gründen (zB
Hygiene, Verwahrlosung) ihre Kleidung nicht tragen,
so ist ihnen eine solche zur Verfügung zu stellen;
diese haben sie zu tragen.
(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich
in Gemeinschaftshaft und tunlichst
getrennt von Häftlingen, die sich nicht zum Vollzug
von Freiheitsstrafen in Haft befinden. Frauen
sind von Männern, Jugendliche von Erwachsenen
getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings
auf Absonderung von oder Gemeinschaft mit anderen
Häftlingen sowie auf Verwahrung in einer
Nichtraucher-Zelle sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(4) Die Anhaltung in Einzelhaft ist nur in den im
§ 5 angeführten Fällen zulässig.
(5) Häftlinge, die in einem Zustand der Selbstgefährlichkeit
gegen sich gewalttätig werden, können
in einer besonders gesicherten (gepolsterten) und
sonst leeren Zelle untergebracht werden. Die Verwendung
einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel
ist zulässig. Der Häftling ist unverzüglich auf
seine weitere Haftfähigkeit zu untersuchen.
Einzelhaft
§ 5. (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die
Gesundheit anderer gefährde;
2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches
Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht
darum ersucht wird;
3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht
oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes
oder seines Verhaltens objektiv
eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge
darstellt.
(2) Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen
1. auf Ansuchen des Häftlings;
2. während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder Ordnung
erforderlich scheint;
3. als Disziplinarmittel;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig
notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein
Leben oder seine Gesundheit gefährde.
Aufnahme
§ 6. (1) Die Aufnahme von Personen, die sich
selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls
in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters
nur dann zulässig, wenn
1. an der Identität der Person keine Zweifel
bestehen;
2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
3. die Person nicht offenbar haftunfähig ist und
sich in keinem Rauschzustand befindet;
4. die Person dem trotz Hinweises auf das zwischen
0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende
zustimmt;
5. die Person nur Effekten bei sich hat, die in
der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder
nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung
genommen werden können.
(2) Häftlinge, die zum Strafantritt vorgeführt
werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die
erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden,
der Häftling nicht offenbar haftunfähig ist und
sich in keinem Rauschzustand befindet. Sofern die
Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen
Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes
bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem
Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit
einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
(3) Die Personaldaten der aufzunehmenden Person
sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen
angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme
ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4) Jeder Häftling hat sich unmittelbar nach der
Aufnahme einer Personsdurchsuchung zu unterziehen,
die nur von einer Person seines Geschlechts
vorgenommen werden darf. Außerdem hat er sich
vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls
gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen
zu dulden.
Haftfähigkeit
§ 7. (1) Haftunfähige Personen dürfen im Polizeigefangenenhaus
nicht angehalten werden.
(2) Personen, die bei der Aufnahme Krankheitssymptome
oder Verletzungen aufweisen oder deren
Vorhandensein behaupten, sind, sofern diese eine
auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen
lassen, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche
Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub,
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
der Aufnahme, ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu
untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung
der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene
Erkrankungen oder Verletzungen sind unter
dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen;
auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen
Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen
werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten,
bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen offensichtlich
auf Fremdverschulden zurückzuführen
oder wird dies behauptet, so ist ein amtsärztliches
Gutachten zu erstellen und der Behörde zuzuleiten.
(5) An Personen, die geisteskrank, körperlich
schwer krank oder schwanger sind, dürfen Freiheitsstrafen,
solange dieser Zustand dauert, nicht
vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Jugendliche
unter 16 Jahren und für Frauen durch acht Wochen
nach der Entbindung.
Nachtruhe
§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde
generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden
zu dauern. Außerdem kann die Behörde die
Benützung der Betten außerhalb der Zeit der
Nachtruhe, frühestens ab 16.00 Uhr, gestatten.
Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige
Effekten
§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen
Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege erforderlichen
Gegenstände sowie Lebensmittel und
Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden.
Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei
sich haben, wenn dies die Behörde generell für
zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos
nur mit Zustimmung des Arztes in die
Zelle mitgenommen werden.
(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu
nehmen, der Häftling kann jedoch über diese
Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis
aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
sowohl das Organ, welches die Aufnahme
durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat.
Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert
er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und
Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten
Beamten zu bestätigen.
(3) Jedem Häftling können Geldbeträge oder
Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete
sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr
Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausge-
folgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle
zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden
dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung
dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen
für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber
entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis
zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht
wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(4) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung
genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung
auszufolgen.
Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits
festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen
oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit
in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen.
Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB
auch Bettruhe) sind durchzuführen.
(2) Der Gesundheitszustand verletzter oder
kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt
wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten,
sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen
werden kann; läßt eine solche Verschlechterung
den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so
ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr
aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen
und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu
treffen und für deren weitere Durchführung Sorge
zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung,
erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft
oder die Entlassung zu verlangen.
Seelsorge
§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten,
die im Polizeigefangenenhaus abgehalten werden,
teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die
gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Einzelhaft angehalten
werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling
der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu
ermöglichen.
Hygiene
§ 12. (1) Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Erfordernisse der einem Häftling zustehenden
hygienischen Versorgung gesichert sind.
(2) Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens
einmal täglich, so viel warmes Wasser zu
erhalten, daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen
Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung
beizustellen. Die Häftlinge haben ihren Körper
zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes
Brausebad zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen
zu dulden.
(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren
und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen
ist ein Rasiergerät beizustellen.
(4) Die Hafträume sind von den Insassen täglich
zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal
wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu
säubern.
(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Polizeigefangenenhauses
und die ihm angeschlossenen Höfe
sind nach den Erfordernissen der Hygiene und
Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der
Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter
Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2
Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten
heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der
Reinigungsarbeit festlegt.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen.
Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung
nach den verfügbaren Einrichtungen
entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt
oder unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand
verursacht.
(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende
und einmal täglich auf warme Verpflegung
durch die Behörde. Trinkwasser hat jederzeit zur
Verfügung zu stehen. Auf ärztliche Anordnungen
(Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse
Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine
Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer
Getränke ist verboten.
(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter
Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten
üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel
darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten
verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der
Verpflegung sind von der Leitung des Polizeigefangenenhauses
täglich, vom Arzt und von der
Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis
ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.
Rauchen
§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten
ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen
Häftlinge rauchen.
(2) Verboten ist das Rauchen
1. über ärztliche Anordnung,
2. Häftlingen, die auf Betten liegen, und
3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt,
in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
Beschäftigung
§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen
beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausord-
nung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür
notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren
Effekten ausgefolgt werden.
(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät
mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen
dieses — ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen
— verwenden, sofern hiedurch, insbesondere
während der Nachtruhe, keine Belästigung der
Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang
findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen
statt.
(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
darf nicht untersagt werden.
(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele,
sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist
nur gemäß § 24 zulässig.
Hausarbeit
§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit
seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich
(Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der
Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das
Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die
Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der
Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu
beachten.
(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene
Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung
und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54 d
Abs. 1 VStG 1950), unentgeltlich. Die Häftlinge
sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu
belehren.
Bewegung im Freien
§ 17. Häftlingen, die länger als zwei Tage angehalten
werden, ist täglich mindestens eine Stunde
Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist
dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht
möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen
Ausgleich zu sorgen.
Einkauf
§ 18. An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände
des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und
Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen
und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf
alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich
ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den
Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug
dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig,
doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung
und des Ankaufes von Zeitungen und
Zeitschriften einschränken.
Telefongespräche
§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das
Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten
unter Aufsicht zu ermöglichen.
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von
Ortsgesprächen zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen,
Rechtsbeiständen, Behörden sowie diplomatischen
und konsularischen Vertretungen unentgeltlich
zu gestatten.
Briefverkehr
§ 20. (1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt
keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise
Überwachung ist jedoch, abgesehen vom
Schriftverkehr mit inländischen Behörden und
Rechtsbeiständen, mit diplomatischen und konsularischen
Vertretungen des Heimatstaates sowie mit
Organen, die durch für Österreich verbindliche
internationale Übereinkommen zum Schutz der
Menschenrechte eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke,
die offenbar der Vorbereitung, Begehung,
Weiterführung oder Verschleierung strafbarer
Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der
Behörde zu übergeben; hievon ist der Häftling in
Kenntnis zu setzen.
(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und
Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Postgebühren hat der Häftling zu tragen;
mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen
Ausmaß vorzustrecken.
Besuche
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu
empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung
festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während
der von der Behörde festgelegten Besuchszeit
für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen;
hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene
Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen
unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung
eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach
Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten
Räumlichkeiten abzuwickeln.
(3) Besuche
1. von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer
Behörden, diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen des Heimatstaates sowie von
Organen, die durch für Österreich verbindliche
übernationale Übereinkommen zum
Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind,
oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger
persönlicher Angelegenheiten glaubhaft
gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen
werden; nach Möglichkeit sind sie während
der Amtsstunden abzuwickeln.
(4) Besuche von Privatpersonen, nicht jedoch
von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht
werden; Gespräche und Handlungen, die
dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung
im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt
der Besucher eine solche Handlung trotz
Abmahnung, so ist er des Hauses zu verweisen.
Auskünfte
§ 22. (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten,
die persönlich vorsprechen und ihre Identität
nachweisen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob
sich eine bestimmte Person in Haft befindet. Weitere
Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft
über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der
Behörde vorbehalten.
(2) Gerichten und Behörden ist über die Tatsache
der Anhaltung sowie über sonstige Umstände,
die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen
und konsularischen Vertretungen ist nur
über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen;
weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten.
(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind
nach Rückruf zulässig.
Wünsche, Ansuchen und Beschwerden
§ 23. (1) Beschwerden wegen Verletzung der
dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden
Rechte sind vom Häftling dem Kommandanten
vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane,
so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden.
Richtet sie sich gegen eine von ihm oder
vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung
und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so
ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei
Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen,
mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Vorbringen, die eine Verletzung anderer als
der aus der Hausordnung erwachsenden Rechte
zum Gegenstand haben, sind ohne unnötigen Aufschub,
erforderlichenfalls auch fernmündlich, an
die Behörde heranzutragen.
(4) Im übrigen steht es jedem Häftling frei, Wünsche
und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen.
Er ist zu diesem Zwecke auf sein Verlangen
ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten
vorzuführen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24. (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm
durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet,
der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung
zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit
begangen zu haben, so hat der
Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es
sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten
eine Ermahnung ausreicht.
(3) Der Kommandant hat den der Meldung
zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen
und den Häftling zur Anschuldigung zu hören.
Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit
begangen haben, hat der Kommandant je nach
Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren
eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren
Maßnahmen zu ergreifen
1. Verweis;
2. zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der
in den §§ 15 und 18 als einschränkbar
bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens
einer Woche;
3. Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei
Tage.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können
gemeinsam verhängt werden.
Haftbestätigungen
§ 25. Jedem Häftling ist über Antrag eine Bestätigung
über die Dauer der Anhaltung auszufolgen.
Anhaltung von Verwaltungsverwahrungshäftlingen
§ 26. (1) Die den Häftlingen durch diese Hausordnung
eingeräumten Rechte und auferlegten
Pflichten gelten sinngemäß und im Rahmen der
verfügbaren Einrichtungen für die Anhaltung von
Verwaltungsverwahrungshäftlingen, sofern im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Verwaltungsverwahrungshäftlinge sind nach
Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten und dürfen
nur in dem Maße über Kleidungsstücke und sonstige
Effekten verfügen, in dem dies im Hinblick
auf die kurze Dauer der Anhaltung geboten ist.