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566_1988 AT

566. Verordnung: Polizeigefangenenhaus-Hausordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Verordnung: Polizeigefangenenhaus-Hausordnung

Gemäß § 53 c Abs. 6 VStG 1950 wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Hausordnung findet auf Personen

Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen

im Polizeigefangenenhaus in Haft befinden.

Sie ist in gekürzter, die Rechte und Pflichten der

Häftlinge wiedergebender Fassung in allen Zellen

anzuschlagen.

Pflichten der Häftlinge

§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Hausordnung

zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane

Folge zu leisten und alles zu unterlassen,

wodurch die Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus

gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten

Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung

zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände

schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise

störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand

zu verletzen.

Aufsichtsorgane

§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen

gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu

üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit,

gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles,

der Menschenwürde und mit möglichster Schonung

ihrer Person zu begegnen.

(2) Männliche Aufsichtsorgane dürfen sich,

außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart

eines zweiten Organs in Zellen, in denen weibliche

Häftlinge verwahrt werden, begeben.

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der

Menschenwürde und mit möglichster Schonung

der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche

Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Ordnung im

Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer

Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind.

(2) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen.

Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen

oder können sie aus objektiven Gründen (zB

Hygiene, Verwahrlosung) ihre Kleidung nicht tragen,

so ist ihnen eine solche zur Verfügung zu stellen;

diese haben sie zu tragen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich

in Gemeinschaftshaft und tunlichst

getrennt von Häftlingen, die sich nicht zum Vollzug

von Freiheitsstrafen in Haft befinden. Frauen

sind von Männern, Jugendliche von Erwachsenen

getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings

auf Absonderung von oder Gemeinschaft mit anderen

Häftlingen sowie auf Verwahrung in einer

Nichtraucher-Zelle sind nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

(4) Die Anhaltung in Einzelhaft ist nur in den im

§ 5 angeführten Fällen zulässig.

(5) Häftlinge, die in einem Zustand der Selbstgefährlichkeit

gegen sich gewalttätig werden, können

in einer besonders gesicherten (gepolsterten) und

sonst leeren Zelle untergebracht werden. Die Verwendung

einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel

ist zulässig. Der Häftling ist unverzüglich auf

seine weitere Haftfähigkeit zu untersuchen.

Einzelhaft

§ 5. (1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen

1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die

Gesundheit anderer gefährde;

2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht

darum ersucht wird;

3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht

oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes

oder seines Verhaltens objektiv

eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge

darstellt.

(2) Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen

1. auf Ansuchen des Häftlings;

2. während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit oder Ordnung

erforderlich scheint;

3. als Disziplinarmittel;

4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig

notwendig ist;

5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein

Leben oder seine Gesundheit gefährde.

Aufnahme

§ 6. (1) Die Aufnahme von Personen, die sich

selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls

in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters

nur dann zulässig, wenn

1. an der Identität der Person keine Zweifel

bestehen;

2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;

3. die Person nicht offenbar haftunfähig ist und

sich in keinem Rauschzustand befindet;

4. die Person dem trotz Hinweises auf das zwischen

0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende

zustimmt;

5. die Person nur Effekten bei sich hat, die in

der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder

nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung

genommen werden können.

(2) Häftlinge, die zum Strafantritt vorgeführt

werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die

erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden,

der Häftling nicht offenbar haftunfähig ist und

sich in keinem Rauschzustand befindet. Sofern die

Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen

Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes

bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem

Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit

einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.

(3) Die Personaldaten der aufzunehmenden Person

sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen

angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme

ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.

(4) Jeder Häftling hat sich unmittelbar nach der

Aufnahme einer Personsdurchsuchung zu unterziehen,

die nur von einer Person seines Geschlechts

vorgenommen werden darf. Außerdem hat er sich

vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls

gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen

zu dulden.

Haftfähigkeit

§ 7. (1) Haftunfähige Personen dürfen im Polizeigefangenenhaus

nicht angehalten werden.

(2) Personen, die bei der Aufnahme Krankheitssymptome

oder Verletzungen aufweisen oder deren

Vorhandensein behaupten, sind, sofern diese eine

auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen

lassen, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche

Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub,

spätestens innerhalb von 24 Stunden nach

der Aufnahme, ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu

untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung

der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung

zu unterziehen.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene

Erkrankungen oder Verletzungen sind unter

dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen;

auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen

Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen

werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten,

bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen offensichtlich

auf Fremdverschulden zurückzuführen

oder wird dies behauptet, so ist ein amtsärztliches

Gutachten zu erstellen und der Behörde zuzuleiten.

(5) An Personen, die geisteskrank, körperlich

schwer krank oder schwanger sind, dürfen Freiheitsstrafen,

solange dieser Zustand dauert, nicht

vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Jugendliche

unter 16 Jahren und für Frauen durch acht Wochen

nach der Entbindung.

Nachtruhe

§ 8. Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde

generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden

zu dauern. Außerdem kann die Behörde die

Benützung der Betten außerhalb der Zeit der

Nachtruhe, frühestens ab 16.00 Uhr, gestatten.

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige

Effekten

§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen

Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege erforderlichen

Gegenstände sowie Lebensmittel und

Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden.

Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei

sich haben, wenn dies die Behörde generell für

zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos

nur mit Zustimmung des Arztes in die

Zelle mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu

nehmen, der Häftling kann jedoch über diese

Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis

aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit

sowohl das Organ, welches die Aufnahme

durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat.

Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert

er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und

Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten

Beamten zu bestätigen.

(3) Jedem Häftling können Geldbeträge oder

Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete

sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr

Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausge-

folgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle

zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden

dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung

dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen

für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber

entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis

zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht

wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung

genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung

auszufolgen.

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 10. (1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits

festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen

oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit

in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen.

Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB

auch Bettruhe) sind durchzuführen.

(2) Der Gesundheitszustand verletzter oder

kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt

wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten,

sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen

werden kann; läßt eine solche Verschlechterung

den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so

ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr

aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen

und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu

treffen und für deren weitere Durchführung Sorge

zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung,

erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft

oder die Entlassung zu verlangen.

Seelsorge

§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten,

die im Polizeigefangenenhaus abgehalten werden,

teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die

gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Einzelhaft angehalten

werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling

der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu

ermöglichen.

Hygiene

§ 12. (1) Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen,

daß die Erfordernisse der einem Häftling zustehenden

hygienischen Versorgung gesichert sind.

(2) Jeder Häftling hat so oft als nötig, mindestens

einmal täglich, so viel warmes Wasser zu

erhalten, daß er seinen Körper reinigen kann. Mittellosen

Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung

beizustellen. Die Häftlinge haben ihren Körper

zu reinigen, einmal wöchentlich ein warmes

Brausebad zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen

zu dulden.

(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren

und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen

ist ein Rasiergerät beizustellen.

(4) Die Hafträume sind von den Insassen täglich

zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind einmal

wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu

säubern.

(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Polizeigefangenenhauses

und die ihm angeschlossenen Höfe

sind nach den Erfordernissen der Hygiene und

Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der

Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter

Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2

Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten

heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der

Reinigungsarbeit festlegt.

Verpflegung

§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen.

Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung

nach den verfügbaren Einrichtungen

entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt

oder unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand

verursacht.

(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende

und einmal täglich auf warme Verpflegung

durch die Behörde. Trinkwasser hat jederzeit zur

Verfügung zu stehen. Auf ärztliche Anordnungen

(Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse

Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine

Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer

Getränke ist verboten.

(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter

Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten

üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel

darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten

verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung

nicht beeinträchtigt wird.

(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der

Verpflegung sind von der Leitung des Polizeigefangenenhauses

täglich, vom Arzt und von der

Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis

ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.

Rauchen

§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten

ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen

Häftlinge rauchen.

(2) Verboten ist das Rauchen

1. über ärztliche Anordnung,

2. Häftlingen, die auf Betten liegen, und

3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt,

in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Beschäftigung

§ 15. (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen

beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausord-

nung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür

notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren

Effekten ausgefolgt werden.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät

mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen

dieses — ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen

— verwenden, sofern hiedurch, insbesondere

während der Nachtruhe, keine Belästigung der

Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang

findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen

statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften

darf nicht untersagt werden.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele,

sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist

nur gemäß § 24 zulässig.

Hausarbeit

§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit

seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich

(Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der

Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das

Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die

Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der

Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die

arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu

beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene

Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung

und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54 d

Abs. 1 VStG 1950), unentgeltlich. Die Häftlinge

sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu

belehren.

Bewegung im Freien

§ 17. Häftlingen, die länger als zwei Tage angehalten

werden, ist täglich mindestens eine Stunde

Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist

dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht

möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen

Ausgleich zu sorgen.

Einkauf

§ 18. An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände

des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und

Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen

und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf

alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich

ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den

Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug

dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig,

doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung

und des Ankaufes von Zeitungen und

Zeitschriften einschränken.

Telefongespräche

§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das

Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten

unter Aufsicht zu ermöglichen.

(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von

Ortsgesprächen zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen,

Rechtsbeiständen, Behörden sowie diplomatischen

und konsularischen Vertretungen unentgeltlich

zu gestatten.

Briefverkehr

§ 20. (1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt

keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise

Überwachung ist jedoch, abgesehen vom

Schriftverkehr mit inländischen Behörden und

Rechtsbeiständen, mit diplomatischen und konsularischen

Vertretungen des Heimatstaates sowie mit

Organen, die durch für Österreich verbindliche

internationale Übereinkommen zum Schutz der

Menschenrechte eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke,

die offenbar der Vorbereitung, Begehung,

Weiterführung oder Verschleierung strafbarer

Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der

Behörde zu übergeben; hievon ist der Häftling in

Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und

Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Postgebühren hat der Häftling zu tragen;

mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen

Ausmaß vorzustrecken.

Besuche

§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu

empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung

festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während

der von der Behörde festgelegten Besuchszeit

für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen;

hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene

Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen

unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung

eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach

Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten

Räumlichkeiten abzuwickeln.

(3) Besuche

1. von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer

Behörden, diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen des Heimatstaates sowie von

Organen, die durch für Österreich verbindliche

übernationale Übereinkommen zum

Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind,

oder

2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger

persönlicher Angelegenheiten glaubhaft

gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen

werden; nach Möglichkeit sind sie während

der Amtsstunden abzuwickeln.

(4) Besuche von Privatpersonen, nicht jedoch

von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht

werden; Gespräche und Handlungen, die

dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung

im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt

der Besucher eine solche Handlung trotz

Abmahnung, so ist er des Hauses zu verweisen.

Auskünfte

§ 22. (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten,

die persönlich vorsprechen und ihre Identität

nachweisen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob

sich eine bestimmte Person in Haft befindet. Weitere

Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft

über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der

Behörde vorbehalten.

(2) Gerichten und Behörden ist über die Tatsache

der Anhaltung sowie über sonstige Umstände,

die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen

und konsularischen Vertretungen ist nur

über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen;

weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten.

(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind

nach Rückruf zulässig.

Wünsche, Ansuchen und Beschwerden

§ 23. (1) Beschwerden wegen Verletzung der

dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden

Rechte sind vom Häftling dem Kommandanten

vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane,

so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden.

Richtet sie sich gegen eine von ihm oder

vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung

und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so

ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei

Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen,

mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Vorbringen, die eine Verletzung anderer als

der aus der Hausordnung erwachsenden Rechte

zum Gegenstand haben, sind ohne unnötigen Aufschub,

erforderlichenfalls auch fernmündlich, an

die Behörde heranzutragen.

(4) Im übrigen steht es jedem Häftling frei, Wünsche

und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen.

Er ist zu diesem Zwecke auf sein Verlangen

ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten

vorzuführen.

Ordnungswidrigkeiten

§ 24. (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm

durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet,

der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung

zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit

begangen zu haben, so hat der

Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es

sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten

eine Ermahnung ausreicht.

(3) Der Kommandant hat den der Meldung

zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen

und den Häftling zur Anschuldigung zu hören.

Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit

begangen haben, hat der Kommandant je nach

Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren

eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren

Maßnahmen zu ergreifen

1. Verweis;

2. zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der

in den §§ 15 und 18 als einschränkbar

bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens

einer Woche;

3. Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei

Tage.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können

gemeinsam verhängt werden.

Haftbestätigungen

§ 25. Jedem Häftling ist über Antrag eine Bestätigung

über die Dauer der Anhaltung auszufolgen.

Anhaltung von Verwaltungsverwahrungshäftlingen

§ 26. (1) Die den Häftlingen durch diese Hausordnung

eingeräumten Rechte und auferlegten

Pflichten gelten sinngemäß und im Rahmen der

verfügbaren Einrichtungen für die Anhaltung von

Verwaltungsverwahrungshäftlingen, sofern im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Verwaltungsverwahrungshäftlinge sind nach

Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten und dürfen

nur in dem Maße über Kleidungsstücke und sonstige

Effekten verfügen, in dem dies im Hinblick

auf die kurze Dauer der Anhaltung geboten ist.

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