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566_1987 AT

566. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1988

wie folgt festgesetzt

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1. Fahrpreise für die 2. Klasse

Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1988

2. Fahrpreise für die 1. Klasse

Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das

1,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.

3. Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity-Zug

Für EuroCity-Züge werden als Fahrpreise für die

1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag

von 40 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.

4. Rundung der Fahrpreise

Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für

Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei

ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen

über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare

Schillingbeträge aufgerundet.

II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-

Region

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis

im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S.

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück

ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich

40 S.

IV. Beförderungspreis für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden

Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die

2. Klasse berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Beförderungspreisen und Frachten

ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr

vom 22. November 1983, BGBl. Nr. 581, über

die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für den Personen-

und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des

31. Dezember 1987 außer Kraft gesetzt.

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