566. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1988
wie folgt festgesetzt
I. Gewöhnliche Fahrpreise
1. Fahrpreise für die 2. Klasse
Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1988
2. Fahrpreise für die 1. Klasse
Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das
1,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.
3. Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity-Zug
Für EuroCity-Züge werden als Fahrpreise für die
1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag
von 40 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.
4. Rundung der Fahrpreise
Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für
Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei
ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen
über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare
Schillingbeträge aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-
Region
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis
im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S.
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück
ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich
40 S.
IV. Beförderungspreis für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden
Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die
2. Klasse berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Beförderungspreisen und Frachten
ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr
vom 22. November 1983, BGBl. Nr. 581, über
die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Personen-
und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des
31. Dezember 1987 außer Kraft gesetzt.