566. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Ansfelden der A 1 West
Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Ansfelden
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Rampen zur Erweiterung
der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem
Vollanschluß liegen zwischen km 171,200 und
171,400 der bestehenden A 1 West Autobahn und
stellen als Zu- bzw. Abfahrtsstraßen die Verbindung
mit einer bestehenden Gemeindestraße bzw.
der Ansfeldner Bezirksstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ansfelden aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ansfelden aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 418.85/4 im
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.