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566_1985 AT

566. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 483/1985, wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 4 lautet

„(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und

deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz

versorgungsberechtigten Personenkreis sind

Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 a Abs. 1

lit. b des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der

bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung des

Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969."

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