566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird wie
folgt geändert
1. Der § 160 samt Randschrift wird aufgehoben.
2. Der § 161 hat samt Überschrift zu lauten
„Legitimation der unehelichen
Kinder
b) durch die nachfolgende Ehe
§ 161. Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt
(§ 163 b) und schließen Vater und Mutter des Kindes
die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der
Eheschließung seiner Eltern ehelich.
Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung
festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für
das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer
Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung
der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren
ergeht."
3. Nach dem § 162 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 162 a. Das legitimierte Kind erhält den
gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen
die Familiennamen der Eltern nicht überein, so
erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des
Vaters.
Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so
gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung
zustimmt.
§ 162 b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert
sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam
führen, nur, wenn beide Ehegatten der
Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den
bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich,
unter der Voraussetzung des § 162 a Abs. 2, nur
der Geschlechtsname des Legitimierten.
§ 162 c. Führt ein Kind des Legitimierten einen
von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so
geht der vom Legitimierten erworbene Familienname
(Geschlechtsname) auf das Kind über.
Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der
Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur,
wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch
vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren
Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang
nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang
zugestimmt hat.
§ 162 d. Eine Zustimmung nach den §§ 162 a bis
162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder
öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre
namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie
dem Standesbeamten zukommt.
Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem
Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung
des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt
der Legitimation durch den Standesbeamten
zugekommen ist."
4. Der § 163 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung der
Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft vor einer
der folgenden Stellen durch persönliche und mündliche
Erklärung anerkannt und darüber eine Niederschrift
aufgenommen worden ist
1. vor dem Gericht;
2. vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten
des Vormundschaftswesens;
3. vor dem Standesbeamten, vor dem die Eltern
die Ehe schließen;
4. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde
im Ausland, wenn der Anerkennende oder das
Kind österreichischer Staatsbürger ist;
5. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine
Ausfertigung der Beurkundung über die von ihm
aufgenommene Niederschrift dem Gericht übersendet.
In den Fällen der Z 3 und 4 tritt die feststellende
Wirkung ein, sobald die Niederschrift, im Falle der
Z 5, sobald die Ausfertigung der Beurkundung über
das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.
Die feststellende Wirkung tritt überdies nur ein,
wenn und sobald der Anerkennende im Fall des
Abs. 1 Z 2 von der Mutter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde,
in den übrigen Fällen des
Abs. 1 von der Mutter und dem Kind gegenüber
dem Gericht oder der die Niederschrift über die
Anerkennung aufnehmenden Stelle schriftlich oder
niederschriftlich als Vater bezeichnet wird; spätestens
tritt diese Wirkung jedoch sechs Monate nach
der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Gericht
oder der Bezirksverwaltungsbehörde, sonst sechs
Monate nach dem Einlangen der im Abs. 1 letzter
Satz genannten Niederschrift oder Ausfertigung
der Beurkundung beim Gericht ein."
ARTIKEL II
Änderungen des Ehegesetzes
Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I
S 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird
wie folgt geändert
1. Die §§ 7,9, 11 bis 14, 16, 18 und 19 werden,
soweit sie noch gelten, jeweils samt Überschrift aufgehoben.
2. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Familienbuch"
durch das Wort „Ehebuch" ersetzt.
3. Der § 20 hat zu lauten
„§ 20. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in
denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes
bestimmt ist."
4. Der § 25 samt Überschrift hat zu lauten
„Verwandtschaft
§ 25. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot
des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten
geschlossen ist."
5. Der § 26 samt Überschrift, die Überschrift zu
den §§ 99 und 100 sowie die §§ 99 bis 101 und 105
werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
6. Der § 107 hat zu lauten
„§ 107. Die §§ 45, 76 und 79 sind nicht anzuwenden."
7. Der § 108 wird aufgehoben.
ARTIKEL III
Änderungen der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung
Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches
RGBl. I S 923, zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 280/1978, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 wird die Anführung „§ 69 Abs. 2"
durch die Anführung „§ 69 Abs. 3" ersetzt.
2. Die §§ 3 bis 12, 20 bis 48, 57, 60, 62 bis 64, 68
bis 81 a werden, soweit sie noch gelten, samt allfälligen
Überschriften aufgehoben.
3. Im § 84 wird die Anführung „§ 81" durch die
Anführung „§ 460 Z 8 ZPO" ersetzt.
ARTIKEL IV
Aufhebung der Fünften Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
vom 18. März 1943, deutsches RGBl. I
S 145, wird aufgehoben.
ARTIKEL V
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen
Dem § 266 a des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 136/1983, wird folgende Bestimmung samt
Überschrift angefügt
„Beschwerderecht der
Bezirksverwaltungsbehörde
§ 266 b. Beschlüsse in den in diesem Hauptstück
geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde,
die das Geburtenbuch für das Kind führt,
sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel
das zur Entscheidung in erster Instanz berufene
Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde
übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde
kann gegen diese Beschlüsse, soweit
ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier
Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde
Rekurs erheben."
ARTIKEL VI
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN) sind
Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit
nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig
vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35
Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt."
2. Nach dem § 459 wird folgender § 460 samt
Überschrift eingefügt
„Besondere Bestimmungen für das
Verfahren in Ehesachen
§ 460. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN) und
Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen
aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen
Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 a
Abs. 1 Z 5 JN) gelten folgende besondere Bestimmungen
1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen
Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige
Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der
Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG
durchzusetzen.
2. Es findet keine erste Tagsatzung statt.
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu
sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen
tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der
§ 183 Abs. 2 gilt nicht.
5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung
nicht, so ist die Klage auf Antrag des
Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den
Anspruch zurückgenommen zu erklären.
6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und
die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer
Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer
Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden
sind.
7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat
das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung
zunächst eine Versöhnung der Ehegatten
anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in
jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine
Versöhnung hinzuwirken.
8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft
des Urteils, so ist der Rechtsstreit in Ansehung der
Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur
mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden.
Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines
Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig;
der § 442 ist nicht anzuwenden.
10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55 a
EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung
anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird
dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die
Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die
Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben.
Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder
rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene
Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen."
3. Nach dem § 483 wird folgender § 483 a eingefügt
„§ 483 a. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN)
gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß,
daß der Kläger die Klage auch nach dem
Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur
Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des
Beklagten zurücknehmen kann.
Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4
nicht anzuwenden."
ARTIKEL VII
Aufhebung des Hofdekrets vom 23. August 1819
Das Hofdekret vom 23. August 1819, JGS
Nr. 1595, wird, soweit es noch gilt, aufgehoben.
ARTIKEL VIII
Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums
betreffend das Verfahren in streitigen
Eheangelegenheiten
Die Verordnung des Justizministeriums vom
9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, betreffend das
Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten, geändert
durch die Verordnung RGBl. Nr. 91/1911,
wird, soweit sie noch gilt, aufgehoben.
ARTIKEL IX
Änderung des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Die Tarifpost 14 F lit. a Z 2 und die Tarifpost 18
lit. a Z 1 und 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 289, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
135/1983, werden aufgehoben.
ARTIKEL X
Schluß- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.
2. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wirksam gewordenen Legitimationen
und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende
Recht einschließlich des § 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937, deutsches
RGBl. I S 1146, und des § 22 Abs. 2, 5 bis 7 der
Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 19. Mai 1938, deutsches
RGBl. I S 533, maßgebend.
(2) Die bisher geltenden Vorschriften sind in
denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängig gemacht worden sind.
(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängig gemachten Verfahren sind die
bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter
anzuwenden.
3. § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung
vom 27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S 923,
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung, soweit er mit deren
§ 56 Abs. 2 zusammenhängt, bleibt unberührt.
4. Auf Eheverfahren, in denen die mündliche
Streitverhandlung erster Instanz nach dem
31. Dezember 1983 geschlossen wird, ist die Zivilprozeßordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
einschließlich der §§ 27 und 29 in der Fassung
der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135,
anzuwenden, wobei auch Verfahren, für die nach
dem Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 13 der Zivilverfahrens-
Novelle 1983 die Gerichtshöfe erster Instanz weiter
zuständig sind, von diesen nach den Bestimmungen
über das Verfahren vor den Bezirksgerichten
durchzuführen sind. Auf Eheverfahren, in denen
die mündliche Streitverhandlung erster Instanz vor
dem 1. Jänner 1984 geschlossen worden ist, sind die
bisher geltenden Verfahrensvorschriften weiter
anzuwenden.
5. Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, das
Tiroler Höfegesetz, LGBl, für Tirol Nr. 47/1900,
und das Kärntner Erbhöfegesetz, LGBl. für Kärnten
Nr. 33/1903, bleiben unberührt.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit in der Z 7 nicht anderes bestimmt ist, der
Bundesminister für Justiz betraut.
7. (1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 3 bezüglich
des § 162 d, des Art. I Z 4 bezüglich des § 163 c
Abs. 1 Z 3, des Art. II Z 1 bezüglich des § 18 und
des Art. II Z 2 ist der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 4 bezüglich
des § 163 c Abs. 1 Z 4 ist der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. IX ist der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.