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566_1983 AT

566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird wie

folgt geändert

1. Der § 160 samt Randschrift wird aufgehoben.

2. Der § 161 hat samt Überschrift zu lauten

„Legitimation der unehelichen

Kinder

b) durch die nachfolgende Ehe

§ 161. Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt

(§ 163 b) und schließen Vater und Mutter des Kindes

die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der

Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung

festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für

das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf

Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer

Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung

der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren

ergeht."

3. Nach dem § 162 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 162 a. Das legitimierte Kind erhält den

gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen

die Familiennamen der Eltern nicht überein, so

erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des

Vaters.

Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so

gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung

zustimmt.

§ 162 b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert

sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam

führen, nur, wenn beide Ehegatten der

Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den

bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich,

unter der Voraussetzung des § 162 a Abs. 2, nur

der Geschlechtsname des Legitimierten.

§ 162 c. Führt ein Kind des Legitimierten einen

von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so

geht der vom Legitimierten erworbene Familienname

(Geschlechtsname) auf das Kind über.

Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der

Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur,

wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch

vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren

Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang

nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang

zugestimmt hat.

§ 162 d. Eine Zustimmung nach den §§ 162 a bis

162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder

öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre

namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie

dem Standesbeamten zukommt.

Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem

Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung

des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt

der Legitimation durch den Standesbeamten

zugekommen ist."

4. Der § 163 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung der

Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft vor einer

der folgenden Stellen durch persönliche und mündliche

Erklärung anerkannt und darüber eine Niederschrift

aufgenommen worden ist

1. vor dem Gericht;

2. vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten

des Vormundschaftswesens;

3. vor dem Standesbeamten, vor dem die Eltern

die Ehe schließen;

4. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde

im Ausland, wenn der Anerkennende oder das

Kind österreichischer Staatsbürger ist;

5. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine

Ausfertigung der Beurkundung über die von ihm

aufgenommene Niederschrift dem Gericht übersendet.

In den Fällen der Z 3 und 4 tritt die feststellende

Wirkung ein, sobald die Niederschrift, im Falle der

Z 5, sobald die Ausfertigung der Beurkundung über

das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.

Die feststellende Wirkung tritt überdies nur ein,

wenn und sobald der Anerkennende im Fall des

Abs. 1 Z 2 von der Mutter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde,

in den übrigen Fällen des

Abs. 1 von der Mutter und dem Kind gegenüber

dem Gericht oder der die Niederschrift über die

Anerkennung aufnehmenden Stelle schriftlich oder

niederschriftlich als Vater bezeichnet wird; spätestens

tritt diese Wirkung jedoch sechs Monate nach

der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Gericht

oder der Bezirksverwaltungsbehörde, sonst sechs

Monate nach dem Einlangen der im Abs. 1 letzter

Satz genannten Niederschrift oder Ausfertigung

der Beurkundung beim Gericht ein."

ARTIKEL II

Änderungen des Ehegesetzes

Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I

S 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung

und der Ehescheidung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird

wie folgt geändert

1. Die §§ 7,9, 11 bis 14, 16, 18 und 19 werden,

soweit sie noch gelten, jeweils samt Überschrift aufgehoben.

2. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Familienbuch"

durch das Wort „Ehebuch" ersetzt.

3. Der § 20 hat zu lauten

„§ 20. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in

denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes

bestimmt ist."

4. Der § 25 samt Überschrift hat zu lauten

„Verwandtschaft

§ 25. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot

des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten

geschlossen ist."

5. Der § 26 samt Überschrift, die Überschrift zu

den §§ 99 und 100 sowie die §§ 99 bis 101 und 105

werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

6. Der § 107 hat zu lauten

„§ 107. Die §§ 45, 76 und 79 sind nicht anzuwenden."

7. Der § 108 wird aufgehoben.

ARTIKEL III

Änderungen der Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung

Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches

RGBl. I S 923, zur Durchführung und Ergänzung

des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der

Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 280/1978, wird wie folgt geändert

1. Im § 16 wird die Anführung „§ 69 Abs. 2"

durch die Anführung „§ 69 Abs. 3" ersetzt.

2. Die §§ 3 bis 12, 20 bis 48, 57, 60, 62 bis 64, 68

bis 81 a werden, soweit sie noch gelten, samt allfälligen

Überschriften aufgehoben.

3. Im § 84 wird die Anführung „§ 81" durch die

Anführung „§ 460 Z 8 ZPO" ersetzt.

ARTIKEL IV

Aufhebung der Fünften Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz

Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

vom 18. März 1943, deutsches RGBl. I

S 145, wird aufgehoben.

ARTIKEL V

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer

Streitsachen

Dem § 266 a des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 136/1983, wird folgende Bestimmung samt

Überschrift angefügt

„Beschwerderecht der

Bezirksverwaltungsbehörde

§ 266 b. Beschlüsse in den in diesem Hauptstück

geregelten Verfahren sind der Personenstandsbehörde,

die das Geburtenbuch für das Kind führt,

sonst der Personenstandsbehörde, in deren Sprengel

das zur Entscheidung in erster Instanz berufene

Gericht seinen Sitz hat, zuzustellen. Die der Personenstandsbehörde

übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde

kann gegen diese Beschlüsse, soweit

ihr Wirkungsbereich betroffen ist, binnen vier

Wochen ab der Zustellung an die Personenstandsbehörde

Rekurs erheben."

ARTIKEL VI

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN) sind

Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit

nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig

vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35

Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt."

2. Nach dem § 459 wird folgender § 460 samt

Überschrift eingefügt

„Besondere Bestimmungen für das

Verfahren in Ehesachen

§ 460. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN) und

Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen

aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen

Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 a

Abs. 1 Z 5 JN) gelten folgende besondere Bestimmungen

1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen

Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige

Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der

Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG

durchzusetzen.

2. Es findet keine erste Tagsatzung statt.

3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder

die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu

sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen

tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der

§ 183 Abs. 2 gilt nicht.

5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung

nicht, so ist die Klage auf Antrag des

Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den

Anspruch zurückgenommen zu erklären.

6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und

die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer

Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer

Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden

sind.

7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat

das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung

zunächst eine Versöhnung der Ehegatten

anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in

jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine

Versöhnung hinzuwirken.

8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft

des Urteils, so ist der Rechtsstreit in Ansehung der

Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur

mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden.

Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.

9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines

Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig;

der § 442 ist nicht anzuwenden.

10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55 a

EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung

anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird

dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die

Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des

Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die

Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben.

Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder

rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene

Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen."

3. Nach dem § 483 wird folgender § 483 a eingefügt

„§ 483 a. In Ehesachen (§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN)

gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß,

daß der Kläger die Klage auch nach dem

Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur

Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des

Beklagten zurücknehmen kann.

Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4

nicht anzuwenden."

ARTIKEL VII

Aufhebung des Hofdekrets vom 23. August 1819

Das Hofdekret vom 23. August 1819, JGS

Nr. 1595, wird, soweit es noch gilt, aufgehoben.

ARTIKEL VIII

Aufhebung der Verordnung des Justizministeriums

betreffend das Verfahren in streitigen

Eheangelegenheiten

Die Verordnung des Justizministeriums vom

9. Dezember 1897, RGBl. Nr. 283, betreffend das

Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten, geändert

durch die Verordnung RGBl. Nr. 91/1911,

wird, soweit sie noch gilt, aufgehoben.

ARTIKEL IX

Änderung des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962

Die Tarifpost 14 F lit. a Z 2 und die Tarifpost 18

lit. a Z 1 und 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 289, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

135/1983, werden aufgehoben.

ARTIKEL X

Schluß- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

2. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wirksam gewordenen Legitimationen

und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende

Recht einschließlich des § 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes

vom 3. November 1937, deutsches

RGBl. I S 1146, und des § 22 Abs. 2, 5 bis 7 der

Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

vom 19. Mai 1938, deutsches

RGBl. I S 533, maßgebend.

(2) Die bisher geltenden Vorschriften sind in

denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anhängig gemacht worden sind.

(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anhängig gemachten Verfahren sind die

bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter

anzuwenden.

3. § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung

vom 27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S 923,

zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes

zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung

und der Ehescheidung, soweit er mit deren

§ 56 Abs. 2 zusammenhängt, bleibt unberührt.

4. Auf Eheverfahren, in denen die mündliche

Streitverhandlung erster Instanz nach dem

31. Dezember 1983 geschlossen wird, ist die Zivilprozeßordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

einschließlich der §§ 27 und 29 in der Fassung

der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135,

anzuwenden, wobei auch Verfahren, für die nach

dem Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 13 der Zivilverfahrens-

Novelle 1983 die Gerichtshöfe erster Instanz weiter

zuständig sind, von diesen nach den Bestimmungen

über das Verfahren vor den Bezirksgerichten

durchzuführen sind. Auf Eheverfahren, in denen

die mündliche Streitverhandlung erster Instanz vor

dem 1. Jänner 1984 geschlossen worden ist, sind die

bisher geltenden Verfahrensvorschriften weiter

anzuwenden.

5. Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, das

Tiroler Höfegesetz, LGBl, für Tirol Nr. 47/1900,

und das Kärntner Erbhöfegesetz, LGBl. für Kärnten

Nr. 33/1903, bleiben unberührt.

6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit in der Z 7 nicht anderes bestimmt ist, der

Bundesminister für Justiz betraut.

7. (1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 3 bezüglich

des § 162 d, des Art. I Z 4 bezüglich des § 163 c

Abs. 1 Z 3, des Art. II Z 1 bezüglich des § 18 und

des Art. II Z 2 ist der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I Z 4 bezüglich

des § 163 c Abs. 1 Z 4 ist der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. IX ist der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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