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566_1982 AT

566. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1983 wie folgt neu festgesetzt

I. Frachtstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei

Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling

II. Expreßstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten

über 100 kg betragen in Schilling

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 und 2 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen in Schilling

für 1000 kg

Die so errechneten Werte werden auf Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge unter

50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse

1 berechnet; der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.

IV. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung von beladenen und leeren Großcontainern wird nach den um 20 vH

erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze

für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen

und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten

und Frachtsätze um 12 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,

daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Für Expreßgut im internationalen Verkehr werden die Frachten auf Grund der nachstehenden

Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die Frachtsätze für

alle Bahnhöfe der gleichen Zone werden auf Grund der Tarifentfernung eines bestimmten Bahnhofes jeder

Zone (Zonenstichbahnhof) nach den einzelnen Grenzübergangspunkten gebildet. In der Durchfuhr werden

die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen der Frachtberechnung zugrunde gelegt.

Frachtsätze für je angefangene 10 kg

Die Mindestfracht beträgt je Sendung 57 S.

Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen

Verkehr.

VII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

Außerkraftsetzung

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 534, über die

Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr wird mit

Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft gesetzt.

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