566. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/
1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 672/1978, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. (1) Der Fonds hat von den im § 8
Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen einen
Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen
je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für
Rahm gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3
sinngemäß.
(2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag
auf die Erzeuger der in Betracht kommenden
Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
(3) Der Fonds hat das Aufkommen aus diesem
Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs zu überweisen,
die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse
aus Milch zu verwenden hat."
2. Im § 9 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten
„Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen
haben für nachstehende Waren, die
in Verkehr gesetzt werden und für die kein
Betrag nach § 18 zu entrichten war, allmonatlich
an den Fonds folgende Beträge abzuführen:"
3. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Erhebung der Beiträge nach den
§§ 8 und 8 a sowie der Beträge nach Abs. 1
gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A
und C über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen
sinngemäß."
4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird für im § 2 angeführte inländische
Waren der Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und
35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag nach § 4 oder
ein Betrag gemäß § 9 eingehoben, so ist anläßlich
der Einfuhr gleichartiger Waren aus dem
Zollausland ein Importausgleich in der Höhe
dieser Beiträge und Beträge zu entrichten."
5. § 46 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.
6. § 57 e Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wahrungsmenge unterliegt ferner
mit Beginn eines Wirtschaftsjahres folgenden
Veränderungen
a) Sie verringert sich, wenn in jedem der
beiden letzten Basiszeiträume weniger als
die Hälfte der auf diese Basiszeiträume entfallenden
Anteile der Einzelrichtmengen
geliefert wurden. Die neue Wahrungsmenge
beträgt in diesem Fall drei Viertel der bisherigen
Wahrungsmenge.
b) Sie erlischt, wenn im Basiszeitraum keine
Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger
nachweislich die Milcherzeugung
auf Dauer eingestellt hat."
Artikel III
Zum Ausgleich von Härtefällen, die durch das
Inkrafttreten des Unterabschnittes D des Marktordnungsgesetzes
bewirkt wurden, hat der Milchwirtschaftsfonds
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Einzelrichtmengen zu erhöhen
1. Der Milchwirtschaftsfonds hat mit Wirkung
vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1979/80 an
die zum 1. Juli 1980 nach § 57 e Abs. 3 lit. a
frei werdenden Einzelrichtmengen in einem
30000 Tonnen nicht wesentlich übersteigenden
Ausmaß abweichend von § 57 e Abs. 4 für
Härtefälle zu verteilen. Reichen die zum 1. Juli
1980 frei werdenden Einzelrichtmengen dazu
nicht aus, so ist die Differenz als starrer Härtezuschlag,
der nicht in die Gesamtrichtmenge einzurechnen
und nicht gemäß § 57 e Abs. 4 neu
zuzuteilen ist, zu verteilen.
2. Härtefälle im Sinne der Z. 1 liegen bei
Milcherzeugern vor, die
a) in den letzten vier Jahren vor dem 1. Juli
1978 durch ein Elementarereignis (Tierseuche
oder Vergiftung im Milchkuhbestand,
Naturereignis) einen erheblichen Teil ihres
Milchkuhbestandes verloren haben und aus
diesem Grund im Zeitraum vom 1. Mai
1976 bis 30. April 1978 eine atypisch niedrige
Milchlieferleistung aufzuweisen hatten;
b) nach der Übernahme des wirtschaftlichen
Verfügungsrechtes über einen landwirtschaftlichen
Betrieb in den letzten vier
Jahren vor dem 1. Juli 1978 eine grundlegende
Änderung der Betriebsorganisation
und Wirtschaftsweise vorgenommen haben,
die im Wirtschaftsjahr 1978/79 oder im
Kalenderjahr 1979 zu einer erheblichen
Steigerung der Milchlieferleistung geführt
hat oder geeignet ist, im Kalenderjahr 1980
zu einer erheblichen Steigerung der Milchlieferleistung
zu führen;
c) Maßnahmen zur erheblichen Vergrößerung
ihres Milchkuhbestandes oder zur erheblichen
Erhöhung ihrer Milchlieferleistung
gesetzt haben, indem sie in den letzten
vier Jahren vor dem 1. Juli 1978 nachweislich
aa) zur Verbesserung oder Vergrößerung
ihrer Wirtschaftsgebäude Investitionen
in Angriff genommen haben oder
bb) als Rauhfutterflächen verwendete Flächen
zugekauft oder zugepachtet haben
oder
cc) bestehende Stallkapazitäten durch Ankauf
oder aus eigener Nachzucht ausgenützt
haben,
d) auf Grund einer staatlichen Förderungsmaßnahme
eine Auflage zur Aufstockung
ihres Milchkuhbestandes erhalten haben.
3. Die für das Wirtschaftsjahr 1979/80 zustehenden
Einzelrichtmengen der Härtefälle sind
in dem Ausmaß zu erhöhen, daß dem Milcherzeuger
eine Einzelrichtmenge in der Höhe zukommt,
die er hätte, wenn
a) im Falle der Z. 2 lit. a das Elementarereignis
nicht eingetreten wäre,
b) in den Fällen der Z. 2 lit. b bis d unter
Zugrundelegung einer aus einer bundesdurchschnittlichen
Milchleistung je Milchkuh
in einem rationell geführten Betrieb
abgeleiteten Milchlieferleistung die in
diesen Fällen maßgebenden produktionssteigernden
Umstände im Zeitraum zwischen
1. Mai 1976 und 30. April 1978 wirksam
gewesen wären.
Reicht die zur Verteilung zur Verfügung stehende
Menge zur Befriedigung aller Härtefälle
nicht aus, so sind in erster Linie diejenigen Fälle
voll zu berücksichtigen, deren Einzelrichtmenge
im Wirtschaftsjahr 1979/80 im Verhältnis zu der
nach dem ersten Satz errechneten Einzelrichtmenge
am geringsten ist.
4. Anträge auf Anerkennung als Härtefall
und entsprechende Erhöhung der Einzelrichtmenge
sind bis 31. Jänner 1980 beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen.
Für die Anträge sind vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegende Formulare zu verwenden.
Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich
die Richtigkeit der in den Anträgen
enthaltenen Angaben über die Größe der Milchkuhbestände
zu bestätigen. Die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe haben die Richtigkeit
der Angaben der Milcherzeuger über Liefer- und
Einzelrichtmengen zu bestätigen; die Angaben
sind von Bediensteten des Milchwirtschaftsfonds
zu überprüfen und die Anträge an den Milchwirtschaftsfonds
weiterzuleiten. Unvollständige
oder mit einem Formmangel behaftete Anträge
sind vom Milchwirtschaftsfonds dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zurückzusenden,
der die Behebung der Mängel durch
den Antragsteller zu erwirken hat.
5. Der geschäftsführende Ausschuß hat einen
Fachausschuß zu bilden, dem je eine von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen
Arbeiterkammertag und vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund entsendete Person mit beschließender
Stimme sowie eine vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft entsendete
Person mit beratender Stimme anzugehören
haben. Der Fachausschuß kann Stichproben
zur weiteren Erhebung und Prüfung der einzelnen
Anträge von sich aus oder auf Verlangen
eines Antragstellers auch an Ort und Stelle vornehmen.
Er hat zu jedem der eingebrachten Anträge
einen stimmeneinhellig zu beschließenden
Bericht über die Anerkennung als Härtefall und
die nach Z. 3 zu errechnende Einzelrichtmenge
an den geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.
Der sich aus der Tätigkeit des Fachausschusses
ergebende Personalaufwand ist von der
jeweils entsendenden Stelle zu tragen.
6. Der geschäftsführende Ausschuß hat bis
20. Juni 1980 das Ausmaß der Erhöhung der
Einzelrichtmenge der Antragsteller durch Bescheid
festzusetzen. Die Erhöhungen sind auch den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
zur Kenntnis zu bringen. Diese Betriebe
haben den Antragstellern — abweichend von
§ 57 h — bis 30. Juni 1980 die Einzelrichtmengen
für die Wirtschaftsjahre 1979/80 und 1980/81
schriftlich mitzuteilen; in diesen Fällen sind Anträge
nach § 57 h zweiter Satz bis 15. Juli 1980
zu stellen. Erhöhungen der Einzelrichtmengen
für das Wirtschaftsjahr 1979/80 sind bei der nach
§ 57 l erfolgenden Bemessung des zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrages zu berücksichtigen.
7. Die für die Vollziehung des Unterabschnittes
D geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.
Unrichtige Angaben in den Anträgen und
unrichtige Bestätigungen durch die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe sind nach § 58 a Abs. 3
sinngemäß strafbar.
8. Das Nähere über den Begriff der Härtefälle,
das Ausmaß der Erhöhungen der Einzelrichtmengen
und das Ausmaß eines allfälligen
starren Härtezuschlages hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs durch Verordnung zu bestimmen.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
a) Art. I sowie Art. II Z. 1 und 3 mit 1. Dezember
1979,
b) die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner
1980.
(2) Bei der erstmaligen Anwendung des § 57 e
Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle des vorletzten
Basiszeitraumes der Zeitraum vom 1. Juli 1978
bis 30. Juni 1979.
(3) In Anzeigen nach § 57 e Abs. 7 lit. b
haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1979/80
nach § 57 e Abs. 3 lit. a und b frei gewordene
Einzelrichtmengen getrennt auszuweisen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II Z. 4 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.