Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
566_1979 AT

566. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 672/1978, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. (1) Der Fonds hat von den im § 8

Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen einen

Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen

je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für

Rahm gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3

sinngemäß.

(2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag

auf die Erzeuger der in Betracht kommenden

Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.

(3) Der Fonds hat das Aufkommen aus diesem

Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zu überweisen,

die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse

aus Milch zu verwenden hat."

2. Im § 9 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten

„Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen

haben für nachstehende Waren, die

in Verkehr gesetzt werden und für die kein

Betrag nach § 18 zu entrichten war, allmonatlich

an den Fonds folgende Beträge abzuführen:"

3. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Erhebung der Beiträge nach den

§§ 8 und 8 a sowie der Beträge nach Abs. 1

gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A

und C über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen

sinngemäß."

4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird für im § 2 angeführte inländische

Waren der Zolltarifnummern 21.07, 22.02 und

35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag nach § 4 oder

ein Betrag gemäß § 9 eingehoben, so ist anläßlich

der Einfuhr gleichartiger Waren aus dem

Zollausland ein Importausgleich in der Höhe

dieser Beiträge und Beträge zu entrichten."

5. § 46 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.

6. § 57 e Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wahrungsmenge unterliegt ferner

mit Beginn eines Wirtschaftsjahres folgenden

Veränderungen

a) Sie verringert sich, wenn in jedem der

beiden letzten Basiszeiträume weniger als

die Hälfte der auf diese Basiszeiträume entfallenden

Anteile der Einzelrichtmengen

geliefert wurden. Die neue Wahrungsmenge

beträgt in diesem Fall drei Viertel der bisherigen

Wahrungsmenge.

b) Sie erlischt, wenn im Basiszeitraum keine

Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger

nachweislich die Milcherzeugung

auf Dauer eingestellt hat."

Artikel III

Zum Ausgleich von Härtefällen, die durch das

Inkrafttreten des Unterabschnittes D des Marktordnungsgesetzes

bewirkt wurden, hat der Milchwirtschaftsfonds

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

Einzelrichtmengen zu erhöhen

1. Der Milchwirtschaftsfonds hat mit Wirkung

vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1979/80 an

die zum 1. Juli 1980 nach § 57 e Abs. 3 lit. a

frei werdenden Einzelrichtmengen in einem

30000 Tonnen nicht wesentlich übersteigenden

Ausmaß abweichend von § 57 e Abs. 4 für

Härtefälle zu verteilen. Reichen die zum 1. Juli

1980 frei werdenden Einzelrichtmengen dazu

nicht aus, so ist die Differenz als starrer Härtezuschlag,

der nicht in die Gesamtrichtmenge einzurechnen

und nicht gemäß § 57 e Abs. 4 neu

zuzuteilen ist, zu verteilen.

2. Härtefälle im Sinne der Z. 1 liegen bei

Milcherzeugern vor, die

a) in den letzten vier Jahren vor dem 1. Juli

1978 durch ein Elementarereignis (Tierseuche

oder Vergiftung im Milchkuhbestand,

Naturereignis) einen erheblichen Teil ihres

Milchkuhbestandes verloren haben und aus

diesem Grund im Zeitraum vom 1. Mai

1976 bis 30. April 1978 eine atypisch niedrige

Milchlieferleistung aufzuweisen hatten;

b) nach der Übernahme des wirtschaftlichen

Verfügungsrechtes über einen landwirtschaftlichen

Betrieb in den letzten vier

Jahren vor dem 1. Juli 1978 eine grundlegende

Änderung der Betriebsorganisation

und Wirtschaftsweise vorgenommen haben,

die im Wirtschaftsjahr 1978/79 oder im

Kalenderjahr 1979 zu einer erheblichen

Steigerung der Milchlieferleistung geführt

hat oder geeignet ist, im Kalenderjahr 1980

zu einer erheblichen Steigerung der Milchlieferleistung

zu führen;

c) Maßnahmen zur erheblichen Vergrößerung

ihres Milchkuhbestandes oder zur erheblichen

Erhöhung ihrer Milchlieferleistung

gesetzt haben, indem sie in den letzten

vier Jahren vor dem 1. Juli 1978 nachweislich

aa) zur Verbesserung oder Vergrößerung

ihrer Wirtschaftsgebäude Investitionen

in Angriff genommen haben oder

bb) als Rauhfutterflächen verwendete Flächen

zugekauft oder zugepachtet haben

oder

cc) bestehende Stallkapazitäten durch Ankauf

oder aus eigener Nachzucht ausgenützt

haben,

d) auf Grund einer staatlichen Förderungsmaßnahme

eine Auflage zur Aufstockung

ihres Milchkuhbestandes erhalten haben.

3. Die für das Wirtschaftsjahr 1979/80 zustehenden

Einzelrichtmengen der Härtefälle sind

in dem Ausmaß zu erhöhen, daß dem Milcherzeuger

eine Einzelrichtmenge in der Höhe zukommt,

die er hätte, wenn

a) im Falle der Z. 2 lit. a das Elementarereignis

nicht eingetreten wäre,

b) in den Fällen der Z. 2 lit. b bis d unter

Zugrundelegung einer aus einer bundesdurchschnittlichen

Milchleistung je Milchkuh

in einem rationell geführten Betrieb

abgeleiteten Milchlieferleistung die in

diesen Fällen maßgebenden produktionssteigernden

Umstände im Zeitraum zwischen

1. Mai 1976 und 30. April 1978 wirksam

gewesen wären.

Reicht die zur Verteilung zur Verfügung stehende

Menge zur Befriedigung aller Härtefälle

nicht aus, so sind in erster Linie diejenigen Fälle

voll zu berücksichtigen, deren Einzelrichtmenge

im Wirtschaftsjahr 1979/80 im Verhältnis zu der

nach dem ersten Satz errechneten Einzelrichtmenge

am geringsten ist.

4. Anträge auf Anerkennung als Härtefall

und entsprechende Erhöhung der Einzelrichtmenge

sind bis 31. Jänner 1980 beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen.

Für die Anträge sind vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegende Formulare zu verwenden.

Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich

die Richtigkeit der in den Anträgen

enthaltenen Angaben über die Größe der Milchkuhbestände

zu bestätigen. Die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe haben die Richtigkeit

der Angaben der Milcherzeuger über Liefer- und

Einzelrichtmengen zu bestätigen; die Angaben

sind von Bediensteten des Milchwirtschaftsfonds

zu überprüfen und die Anträge an den Milchwirtschaftsfonds

weiterzuleiten. Unvollständige

oder mit einem Formmangel behaftete Anträge

sind vom Milchwirtschaftsfonds dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zurückzusenden,

der die Behebung der Mängel durch

den Antragsteller zu erwirken hat.

5. Der geschäftsführende Ausschuß hat einen

Fachausschuß zu bilden, dem je eine von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen

Arbeiterkammertag und vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund entsendete Person mit beschließender

Stimme sowie eine vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft entsendete

Person mit beratender Stimme anzugehören

haben. Der Fachausschuß kann Stichproben

zur weiteren Erhebung und Prüfung der einzelnen

Anträge von sich aus oder auf Verlangen

eines Antragstellers auch an Ort und Stelle vornehmen.

Er hat zu jedem der eingebrachten Anträge

einen stimmeneinhellig zu beschließenden

Bericht über die Anerkennung als Härtefall und

die nach Z. 3 zu errechnende Einzelrichtmenge

an den geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.

Der sich aus der Tätigkeit des Fachausschusses

ergebende Personalaufwand ist von der

jeweils entsendenden Stelle zu tragen.

6. Der geschäftsführende Ausschuß hat bis

20. Juni 1980 das Ausmaß der Erhöhung der

Einzelrichtmenge der Antragsteller durch Bescheid

festzusetzen. Die Erhöhungen sind auch den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

zur Kenntnis zu bringen. Diese Betriebe

haben den Antragstellern — abweichend von

§ 57 h — bis 30. Juni 1980 die Einzelrichtmengen

für die Wirtschaftsjahre 1979/80 und 1980/81

schriftlich mitzuteilen; in diesen Fällen sind Anträge

nach § 57 h zweiter Satz bis 15. Juli 1980

zu stellen. Erhöhungen der Einzelrichtmengen

für das Wirtschaftsjahr 1979/80 sind bei der nach

§ 57 l erfolgenden Bemessung des zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrages zu berücksichtigen.

7. Die für die Vollziehung des Unterabschnittes

D geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.

Unrichtige Angaben in den Anträgen und

unrichtige Bestätigungen durch die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe sind nach § 58 a Abs. 3

sinngemäß strafbar.

8. Das Nähere über den Begriff der Härtefälle,

das Ausmaß der Erhöhungen der Einzelrichtmengen

und das Ausmaß eines allfälligen

starren Härtezuschlages hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs durch Verordnung zu bestimmen.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

a) Art. I sowie Art. II Z. 1 und 3 mit 1. Dezember

1979,

b) die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner

1980.

(2) Bei der erstmaligen Anwendung des § 57 e

Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle des vorletzten

Basiszeitraumes der Zeitraum vom 1. Juli 1978

bis 30. Juni 1979.

(3) In Anzeigen nach § 57 e Abs. 7 lit. b

haben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1979/80

nach § 57 e Abs. 3 lit. a und b frei gewordene

Einzelrichtmengen getrennt auszuweisen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. II Z. 4 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →