566. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Handelsakademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 108/1975, über die Reifeprüfung in
den Handelsakademien wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Reifeprüfung".
2. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
a) der Lehrplangruppe I das von ihm gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d gewählte Prüfungsgebiet
bekanntzugeben,
b) die von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. b gewählte
Fremdsprache bekanntzugeben,
c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. c gewählte
Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie
e) einen abfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
3. § 2 Abs. 5 hat zu entfallen.
4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits
abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen
Entfall angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der
neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat aus vier Aufgaben, von denen mindestens
zwei aus den Gebieten der Wirtschaftsmathematik
zu entnehmen sind, zu bestehen. Die
Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen
Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern,
Rechenmaschinen sowie elektronischen
Rechnern ist insoweit zulässig, als gleichartige
Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung
stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen."
6. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen
aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Kaufmännische Betriebskunde,
b) eine der beiden als Pflichtgegenstand besuchten
lebenden Fremdsprachen,
c) einen weiteren Pflichtgegenstand, der im
V. Jahrgang unterrichtet wurde und nicht
bereits unter lit. a oder lit. b angeführt ist
(ausgenommen Leibesübungen).
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten
gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit ,Nicht genügend' beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
(3) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet
nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden
Pflichtgegenstand am Ende des ersten
Semesters des V. Jahrganges nicht mit ,Nicht
genügend' beurteilt wurde. Hat jedoch der
Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen,
in denen er nach Abs. 1 eine Wahlmöglichkeit
hat, eine Beurteilung auf ,Nicht genügend', so ist
er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu
wählen."
7. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klausurprüfung auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß
Abs. 7 und 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistungen eines
anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich
hinzuweisen."
8. § 12 Abs. 14 hat zu lauten
„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind,
ist insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein
prüfungsfreier Tag vorzusehen. Die Festsetzung
dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.
Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern
wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens
drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen
hat."
9. § 13 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche
Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten,
sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10
gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
Im Falle schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist ihm
nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit
zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende
Beurteilung seiner Leistungen nötig ist."
10. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung
„(1)" zu erhalten und ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen."
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2
nichts anderes bestimmt.
(2) Für Nebentermine zu vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegenden Hauptterminen
finden bezüglich der Prüfungsgebiete die Bestimmungen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gegolten haben.