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566_1977 AT

566. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Handelsakademien

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 108/1975, über die Reifeprüfung in

den Handelsakademien wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Reifeprüfung".

2. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

a) der Lehrplangruppe I das von ihm gemäß

§ 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d gewählte Prüfungsgebiet

bekanntzugeben,

b) die von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. b gewählte

Fremdsprache bekanntzugeben,

c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. c gewählte

Prüfungsgebiet bekanntzugeben,

d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie

e) einen abfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

3. § 2 Abs. 5 hat zu entfallen.

4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt

haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits

abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen

Entfall angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff

jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der

neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat aus vier Aufgaben, von denen mindestens

zwei aus den Gebieten der Wirtschaftsmathematik

zu entnehmen sind, zu bestehen. Die

Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen

Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern,

Rechenmaschinen sowie elektronischen

Rechnern ist insoweit zulässig, als gleichartige

Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung

stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden

zu betragen."

6. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen

aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Kaufmännische Betriebskunde,

b) eine der beiden als Pflichtgegenstand besuchten

lebenden Fremdsprachen,

c) einen weiteren Pflichtgegenstand, der im

V. Jahrgang unterrichtet wurde und nicht

bereits unter lit. a oder lit. b angeführt ist

(ausgenommen Leibesübungen).

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten

gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit ,Nicht genügend' beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

(3) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet

nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden

Pflichtgegenstand am Ende des ersten

Semesters des V. Jahrganges nicht mit ,Nicht

genügend' beurteilt wurde. Hat jedoch der

Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen,

in denen er nach Abs. 1 eine Wahlmöglichkeit

hat, eine Beurteilung auf ,Nicht genügend', so ist

er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu

wählen."

7. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klausurprüfung auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß

Abs. 7 und 8 und auf die Folgen der Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistungen eines

anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich

hinzuweisen."

8. § 12 Abs. 14 hat zu lauten

„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind,

ist insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein

prüfungsfreier Tag vorzusehen. Die Festsetzung

dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.

Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern

wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens

drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen

hat."

9. § 13 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche

Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten,

sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10

gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

Im Falle schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist ihm

nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit

zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende

Beurteilung seiner Leistungen nötig ist."

10. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung

„(1)" zu erhalten und ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen."

ARTIKEL II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2

nichts anderes bestimmt.

(2) Für Nebentermine zu vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegenden Hauptterminen

finden bezüglich der Prüfungsgebiete die Bestimmungen

Anwendung, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung gegolten haben.

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