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566_1975 AT

566. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.

Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/

1970 und BGBl. Nr. 57/1975 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Der zweite Satz der lit. a des § 2 hat zu

lauten

„Schulfrei sind überdies als Reisetage der

3. November, der 23. Dezember, der 7. Jänner

und der Mittwoch nach Ostern."

2. Der vierte Satz des Abs. 1 des § 7 hat zu

lauten

„Sie enden am 6. April."

3. Der vierte Satz des Abs. 2 des § 7 hat zu

lauten

„Sie enden am 6. Mai."

4. Der Abs. 4 des § 7 hat zu lauten

„(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten

Schulen bzw. Kurse sind die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 und 4 lit. d des Schulzeitgesetzes

hinsichtlich der Semesterferien sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Für die Dauer des Schuljahres 1975/76 hat die

lit. b des § 4 zu lauten

„§ 2 Abs. 4 lit. b wird durch folgende Bestimmung

ersetzt: der zweite Montag im Feber

sowie die beiden folgenden Tage."

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