566. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl.
Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/
1970 und BGBl. Nr. 57/1975 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Der zweite Satz der lit. a des § 2 hat zu
lauten
„Schulfrei sind überdies als Reisetage der
3. November, der 23. Dezember, der 7. Jänner
und der Mittwoch nach Ostern."
2. Der vierte Satz des Abs. 1 des § 7 hat zu
lauten
„Sie enden am 6. April."
3. Der vierte Satz des Abs. 2 des § 7 hat zu
lauten
„Sie enden am 6. Mai."
4. Der Abs. 4 des § 7 hat zu lauten
„(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten
Schulen bzw. Kurse sind die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 und 4 lit. d des Schulzeitgesetzes
hinsichtlich der Semesterferien sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Für die Dauer des Schuljahres 1975/76 hat die
lit. b des § 4 zu lauten
„§ 2 Abs. 4 lit. b wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: der zweite Montag im Feber
sowie die beiden folgenden Tage."