566. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 31. März 1973,
BGBl. Nr. 189, wird wie folgt ergänzt
1. In der Liste des § 1 ist nach der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Linz einzufügen
„Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung Linz,"
2. In die Liste des § 1 sind weiters anstelle der
generellen Bezeichnung „Museen" nachstehende
Dienststellenbezeichnungen einzufügen
„Kunsthistorisches Museum,
Naturhistorisches Museum,
Graphische Sammlung Albertina,
Österreichische Galerie,
Museum für Völkerkunde,
Österreichisches Museum für Volkskunde,
Österreichisches Museum für angewandte
Kunst,
Museum des 20. Jahrhunderts,
Technisches Museum für Industrie und Gewerbe,"