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566_1973 AT

566. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 566. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBL Nr. 142/1969, wird verordnet

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Drogist ist es, festzustellen, ob sich der

Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und

Kenntnisse im Lehrberuf Drogist angeeignet hat

und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen

Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem

Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-

Beisitzer.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Falle ausgeschlossen

a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter

(Geschäftsführer) und — falls die

Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber

des Prüflings,

b) der Ausbilder des Prüflings,

c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt

oder verschwägert sind,

d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der

Prüfling beschäftigt sind, sowie

e) Personen, bei denen sonstige wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von

der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der

Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum

zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst

kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht

überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber

den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz

festzusetzenden Prüfungstermin

spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin

schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall

kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers

diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber

sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich

mitzuteilen

a) die Prüfungsgegenstände,

b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung

nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber

die Erreichung des Lehrzieles

der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

nachweist, und

c) die Werkstoffe, Arbeitsmittel und -behelfe,

die der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen

hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der

Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor

dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe

der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.

Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern

innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)

bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser

Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission

spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission

aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen

anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2

Abs. 1 heranzuziehen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon

anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung

die Erreichung des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist,

hat er diesen Nachweis ohne unnötigen

Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor

Beginn der theoretischen Prüfung . der aufsichtsführenden

Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.

Die Prüfungskommission hat einen nach

dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen

Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,

ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,

in jedem Fall aber vor Beginn der

Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des

Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis,

bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen

ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber

vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und

Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Berufsausbildungsbeirates sowie ein

Vertreter des Landeshauptmannes und des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie haben das Recht, der Durchführung

von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung

der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;

mit der Beaufsichtigung und

Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen

Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission

beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung

und Aufrechterhaltung der Ordnung

beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die

Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;

falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission

widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag

als genehmigt (aufsichtsführende Personen).

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der

aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen

eines Ordnungsverstoßes seine Identität

nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und

deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe

sind bekanntzugeben; auf die Folgen der

Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist

hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg

in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,

ist er von der aufsichtsführenden Person zu ver-

warnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung

der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger

Verwarnung hat die aufsichtsführende

Person den Urhebern die Weiterführung der

Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission

hat sodann unter Berücksichtigung

der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß

von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von

der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,

wenn eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung noch möglich ist und die

Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes

Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist.

Prüflinge, die so verspätet zur Prüfung erscheinen,

daß eine ordnungsgemäße Durchführung

der Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der

Prüfungskommission zurückzuweisen.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich

in eine praktische Prüfung und eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Drogenhandel,

b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,

c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,

d) Gift- und Gesetzeskunde,

e) Drogistenpraxis.

In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt

die Prüfung schriftlich und mündlich und

in den unter lit. b bis e genannten Gegenständen

mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Botanik und Chemie,

b) Gesundheits- und Ernährungslehre,

c) Kaufmännisches Rechnen,

d) Buchhaltung.

In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse)

gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling

eine Drogensammlung von 40 Drogen und

bei der theoretischen Prüfung ein Herbar mit

30 Heilpflanzen vorzulegen.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor

dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen haben, sind den Prüflingen

anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Botanik und Chemie 60 Minuten

Gesundheits- und Ernährungslehre 60 Minuten

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall im Drogenhandel . . 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Botanik und Chemie" sind

drei Drogen und drei Chemikalien zu prüfen. Es

ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft,

der Lagerung und Verwendung sowie der

Inhaltsstoffe zu geben.

(7) Im Gegenstand „Gesundheits- und Ernährungslehre"

ist eine Frage aus dem Gebiete der

Somatologie, eine Frage über die Ernährung des

Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde

zu beantworten.

(8) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Mischungsrechnungen zu

umfassen.

(9) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(10) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem

Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche

Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt;

weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt

werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in

jedem Gegenstand je Prüfling zehn Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfalle

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter Berücksichtigung

der schriftlichen Arbeit — des

Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"

ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit

insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften

des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung

Bedacht zu nehmen.

(6) Im Gegenstand „Drogen- und Chemikalienkunde,

Nomenklatur" sind dem Prüfungswerber

je drei Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es

ist von der lateinischen und internationalen

Nomenklatur auszugehen und insbesondere auf

die Lagerung, Verwendung, Zubereitung,

Etikettierung und Zusammensetzung Wert zu

legen, wobei die wichtigsten Fachausdrücke zu

berücksichtigen sind. Die Prüfung soll möglichst

in Form eines Verkaufsgespräches erfolgen.

(7) Im Gegenstand „Gesundheitspflege, Diätetik

und Reformwarenkunde" ist von den handelsüblichen

Sanitäts- und Reformwaren sowie den

Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege

auszugehen. Wert ist auf eine zweckentsprechende

Kundenberatung zu legen.

(8) Die Fragestellung im Gegenstand „Gift-

und Gesetzeskunde" hat die einschlägigen Berufsvorschriften

zu umfassen, insbesondere die Vorschriften

über den Verkehr und Verkauf von

Giften, Drogen, Chemikalien und von zur arzneilichen

Verwendung bestimmten Stoffen und

Präparaten sowie über den Verkauf von Schädlingsbekämpfungs-

und Pflanzenschutzmitteln.

(9) Im Gegenstand „Drogistenpraxis" hat die

Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung

auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse

hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung

und Verwendung der sonstigen zum drogistischen

Sortiment gehörenden Waren zu liegen. Ferner ist

auf warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen

und Werbung Bedacht zu nehmen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen

des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen

mit folgenden Noten zu bewerten

a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich

über dem Durchschnitt liegen und alle

gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst

wurden;

b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem

Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben

in den wichtigeren Punkten gelöst

wurden;

c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen

dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten

Aufgaben im wesentlichen gelöst

wurden;

d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter

dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben

aber wenigstens teilweise gelöst

wurden und erwartet werden kann, daß der

Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird;

e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten

Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht

erwartet werden kann, daß der Prüfling

den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen

entsprechen wird.

Im Gegenstand „Geschäftsfall" im Drogenhandel"

hat die Prüfungskommission die Leistungen

im schriftlichen und im mündlichen Teil mit

einer gemeinsamen Note zu bewerten.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in

einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung

unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist

dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch

die Prüfungskommission zu berücksichtigen,

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten

Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,

ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung

bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.

Die Lehrabschlußprüfung ist

a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens

die Hälfte der Prüfungsgegenstände,

worunter auch die der praktischen Prüfung

zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet

wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen

keine schlechtere Bewertung

als „gut" erfolgte,

b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand

mit „nichtgenügend" bewertet wurde,

c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere

Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von

der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8 zurückgewiesen

oder erklärt er seinen Rücktritt,

gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung

des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein

Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der

Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in

den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu

bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,

ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden

des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden

des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt von

der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden

des Prüflings hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich

einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß

§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken

ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen

Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung

hat der Vorsitzende sein Stimmrecht

zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses

dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen

Personen sowie Prüflinge nicht anwesend

sein.

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der

Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission

gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu

verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen

der Mitglieder der Prüfungskommission

und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,

den Lehrberuf, über den die Prüfung

abgelegt wurde;

b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;

c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5

Abs. 4 nicht zu prüfen waren;

d) die Gegenstände, über die eine Prüfung

abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr

gut, gut, befriedigend, genügend, und nichtgenügend);

e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung

bestanden, bestanden, nicht bestanden);

f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung

den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten

Termin der Wiederholung;

g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4

Abs. 7 unter Anführung der Gründe;

h) die Untersagung der Weiterführung der

Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter

Anführung des Ordnungsverstoßes und den

Beschluß der Prüfungskommission über den

Ausschluß;

i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen

und die deswegen getroffenen Entscheidungen;

j) das Entfernen eines Prüflings während der

Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission

zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung

des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung

maßgebend beeinflußt haben, kann es

unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung

seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen und

von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des

Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des

Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung

beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende

der Prüfungskommission jederzeit Einsicht

in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungstaxe

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung

eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200"—,

im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in der

Höhe von S 100'— zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten

der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß

die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, beträgt die Höhe der

Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber

von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,

a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht

zugelassen worden ist,

b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gegeben

wird, oder

c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß

er an der termingemäßen Ablegung der

Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

haben Anspruch auf eine Entschädigung

in der Höhe von S 40'— für jede angefangene

Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder

der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen

durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang

entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang

zu ersetzen.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten

erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten

der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

(2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes

der Prüfungskommission außerhalb seines

ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit

als notwendig, sind ihm auch die

nachgewiesenen Kosten für eine angemessene

Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die

Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission

auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden

Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

einem oder zwei Gegenständen der theoretischen

Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

drei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

einem oder zwei Gegenständen der praktischen

Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in

drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung

zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 und 4 hat die Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der festgestellten

Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(8) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 6 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die

bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974

in Kraft.

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