566. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBL Nr. 142/1969, wird verordnet
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Drogist ist es, festzustellen, ob sich der
Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse im Lehrberuf Drogist angeeignet hat
und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem
Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-
Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
a) der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter
(Geschäftsführer) und — falls die
Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit abgelegt wird — die Dienstgeber
des Prüflings,
b) der Ausbilder des Prüflings,
c) Personen, die mit dem Prüfling verwandt
oder verschwägert sind,
d) Personen, die im gleichen Betrieb wie der
Prüfling beschäftigt sind, sowie
e) Personen, bei denen sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von
der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum
zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst
kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht
überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber
den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz
festzusetzenden Prüfungstermin
spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin
schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall
kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers
diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber
sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich
mitzuteilen
a) die Prüfungsgegenstände,
b) welche Gegenstände der theoretischen Prüfung
nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber
die Erreichung des Lehrzieles
der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
nachweist, und
c) die Werkstoffe, Arbeitsmittel und -behelfe,
die der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen
hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der
Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor
dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe
der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen.
Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern
innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2)
bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser
Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission
spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission
aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen
anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2
Abs. 1 heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon
anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
die Erreichung des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist,
hat er diesen Nachweis ohne unnötigen
Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor
Beginn der theoretischen Prüfung . der aufsichtsführenden
Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen.
Die Prüfungskommission hat einen nach
dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen
Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen,
ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle,
in jedem Fall aber vor Beginn der
Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des
Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis,
bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen
ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber
vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und
Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Berufsausbildungsbeirates sowie ein
Vertreter des Landeshauptmannes und des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie haben das Recht, der Durchführung
von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung
der Ordnung obliegt der Prüfungskommission;
mit der Beaufsichtigung und
Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen
Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission
beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung
und Aufrechterhaltung der Ordnung
beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die
Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen;
falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission
widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag
als genehmigt (aufsichtsführende Personen).
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der
aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen
eines Ordnungsverstoßes seine Identität
nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und
deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe
sind bekanntzugeben; auf die Folgen der
Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist
hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg
in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen,
ist er von der aufsichtsführenden Person zu ver-
warnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung
der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger
Verwarnung hat die aufsichtsführende
Person den Urhebern die Weiterführung der
Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission
hat sodann unter Berücksichtigung
der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß
von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von
der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen,
wenn eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung noch möglich ist und die
Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes
Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist.
Prüflinge, die so verspätet zur Prüfung erscheinen,
daß eine ordnungsgemäße Durchführung
der Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der
Prüfungskommission zurückzuweisen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich
in eine praktische Prüfung und eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Drogenhandel,
b) Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,
c) Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,
d) Gift- und Gesetzeskunde,
e) Drogistenpraxis.
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt
die Prüfung schriftlich und mündlich und
in den unter lit. b bis e genannten Gegenständen
mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Botanik und Chemie,
b) Gesundheits- und Ernährungslehre,
c) Kaufmännisches Rechnen,
d) Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse)
gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling
eine Drogensammlung von 40 Drogen und
bei der theoretischen Prüfung ein Herbar mit
30 Heilpflanzen vorzulegen.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor
dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen haben, sind den Prüflingen
anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Botanik und Chemie 60 Minuten
Gesundheits- und Ernährungslehre 60 Minuten
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall im Drogenhandel . . 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Botanik und Chemie" sind
drei Drogen und drei Chemikalien zu prüfen. Es
ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft,
der Lagerung und Verwendung sowie der
Inhaltsstoffe zu geben.
(7) Im Gegenstand „Gesundheits- und Ernährungslehre"
ist eine Frage aus dem Gebiete der
Somatologie, eine Frage über die Ernährung des
Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde
zu beantworten.
(8) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Mischungsrechnungen zu
umfassen.
(9) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(10) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem
Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche
Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt;
weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt
werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in
jedem Gegenstand je Prüfling zehn Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfalle
erfolgen, wenn der Prüfungskommission
eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter Berücksichtigung
der schriftlichen Arbeit — des
Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Drogenhandel"
ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit
insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften
des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes
in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung
Bedacht zu nehmen.
(6) Im Gegenstand „Drogen- und Chemikalienkunde,
Nomenklatur" sind dem Prüfungswerber
je drei Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es
ist von der lateinischen und internationalen
Nomenklatur auszugehen und insbesondere auf
die Lagerung, Verwendung, Zubereitung,
Etikettierung und Zusammensetzung Wert zu
legen, wobei die wichtigsten Fachausdrücke zu
berücksichtigen sind. Die Prüfung soll möglichst
in Form eines Verkaufsgespräches erfolgen.
(7) Im Gegenstand „Gesundheitspflege, Diätetik
und Reformwarenkunde" ist von den handelsüblichen
Sanitäts- und Reformwaren sowie den
Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege
auszugehen. Wert ist auf eine zweckentsprechende
Kundenberatung zu legen.
(8) Die Fragestellung im Gegenstand „Gift-
und Gesetzeskunde" hat die einschlägigen Berufsvorschriften
zu umfassen, insbesondere die Vorschriften
über den Verkehr und Verkauf von
Giften, Drogen, Chemikalien und von zur arzneilichen
Verwendung bestimmten Stoffen und
Präparaten sowie über den Verkauf von Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmitteln.
(9) Im Gegenstand „Drogistenpraxis" hat die
Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung
auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse
hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung
und Verwendung der sonstigen zum drogistischen
Sortiment gehörenden Waren zu liegen. Ferner ist
auf warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen
und Werbung Bedacht zu nehmen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen
des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen
mit folgenden Noten zu bewerten
a) „sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich
über dem Durchschnitt liegen und alle
gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst
wurden;
b) „gut" (2), wenn die Leistungen über dem
Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben
in den wichtigeren Punkten gelöst
wurden;
c) „befriedigend" (3), wenn die Leistungen
dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten
Aufgaben im wesentlichen gelöst
wurden;
d) „genügend" (4), wenn die Leistungen unter
dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben
aber wenigstens teilweise gelöst
wurden und erwartet werden kann, daß der
Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird;
e) „nichtgenügend" (5), wenn die gestellten
Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht
erwartet werden kann, daß der Prüfling
den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen
entsprechen wird.
Im Gegenstand „Geschäftsfall" im Drogenhandel"
hat die Prüfungskommission die Leistungen
im schriftlichen und im mündlichen Teil mit
einer gemeinsamen Note zu bewerten.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in
einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung
unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist
dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch
die Prüfungskommission zu berücksichtigen,
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten
Noten hat die Prüfungskommission festzustellen,
ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung
bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Lehrabschlußprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens
die Hälfte der Prüfungsgegenstände,
worunter auch die der praktischen Prüfung
zu fallen haben, mit „sehr gut" bewertet
wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen
keine schlechtere Bewertung
als „gut" erfolgte,
b) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand
mit „nichtgenügend" bewertet wurde,
c) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere
Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von
der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8 zurückgewiesen
oder erklärt er seinen Rücktritt,
gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung
des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein
Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der
Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in
den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu
bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen,
ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden
des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden
des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt von
der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden
des Prüflings hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich
einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß
§ 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken
ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen
Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung
hat der Vorsitzende sein Stimmrecht
zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses
dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen
Personen sowie Prüflinge nicht anwesend
sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der
Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission
gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu
verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat zu enthalten
a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen
der Mitglieder der Prüfungskommission
und der allfälligen aufsichtsführenden Personen,
den Lehrberuf, über den die Prüfung
abgelegt wurde;
b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
c) die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5
Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
d) die Gegenstände, über die eine Prüfung
abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr
gut, gut, befriedigend, genügend, und nichtgenügend);
e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung
bestanden, bestanden, nicht bestanden);
f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung
den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten
Termin der Wiederholung;
g) wiederholte Verwarnungen gemäß § 4
Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
h) die Untersagung der Weiterführung der
Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter
Anführung des Ordnungsverstoßes und den
Beschluß der Prüfungskommission über den
Ausschluß;
i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen
und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
j) das Entfernen eines Prüflings während der
Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission
zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung
des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung
maßgebend beeinflußt haben, kann es
unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung
seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen und
von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des
Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des
Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung
beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende
der Prüfungskommission jederzeit Einsicht
in die Niederschrift zu gewähren.
Prüfungstaxe
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung
eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200"—,
im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in der
Höhe von S 100'— zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten
der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß
die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, beträgt die Höhe der
Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber
von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht
zugelassen worden ist,
b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gegeben
wird, oder
c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß
er an der termingemäßen Ablegung der
Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
haben Anspruch auf eine Entschädigung
in der Höhe von S 40'— für jede angefangene
Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder
der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen
durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang
entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang
zu ersetzen.
(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten
erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(2. Klasse) zu ersetzen.
(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes
der Prüfungskommission außerhalb seines
ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit
als notwendig, sind ihm auch die
nachgewiesenen Kosten für eine angemessene
Unterkunft zu ersetzen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die
Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission
auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden
Beträge zu veranlassen.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann
wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden
wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
einem oder zwei Gegenständen der theoretischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
drei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
einem oder zwei Gegenständen der praktischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in
drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung
zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 und 4 hat die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der festgestellten
Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(8) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 6 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und die
bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.