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565_2003 AT

565. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen

und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen,

BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie

folgt festgesetzt

1. für das Verfahren erster Instanz

a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten

Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls,

Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils ..................................................... € 185,–

b) für das weitere Verfahren ............................................................................................ € 330,–

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss

..............................................................................................................................€ 330,–

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz

von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen

in Arbeitsrechtssachen, BGBl. II Nr. 8/2003, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte

im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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