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565_1996 AT

565. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird genehmigt und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte samt der im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften (Beschluß des Rates 94/570/EG vom 18. Juli 1994) kundgemachten

vorliegenden deutschen Übersetzung dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme

aufliegen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 28. August 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 41 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Cote d'Ivoire, Dänemark

(ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, El Salvador, Europäische Gemeinschaft,

Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guinea, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Italien,

Jamaika, Japan, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Malawi, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Norwegen,

Papua-Neuguinea, Portugal, Ruanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Vereinigte Republik

Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Jersey und St. Helena), Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende Staaten die provisorische Anwendung

des Übereinkommens gemäß seinem Art. 26 erklärt

Belgien, Guatemala, Luxemburg, Madagaskar und Paraguay.

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