565. Internationales Kaffee-Übereinkommen von 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird genehmigt und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte samt der im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften (Beschluß des Rates 94/570/EG vom 18. Juli 1994) kundgemachten
vorliegenden deutschen Übersetzung dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme
aufliegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 28. August 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 41 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1996 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Cote d'Ivoire, Dänemark
(ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, El Salvador, Europäische Gemeinschaft,
Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guinea, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Malawi, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Norwegen,
Papua-Neuguinea, Portugal, Ruanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Vereinigte Republik
Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigtes Königreich
(einschließlich Jersey und St. Helena), Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende Staaten die provisorische Anwendung
des Übereinkommens gemäß seinem Art. 26 erklärt
Belgien, Guatemala, Luxemburg, Madagaskar und Paraguay.