565. Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und Gemeinsame Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in der Erwägung, daß die EFTA-Vereinbarungen über die Weiterleitung von Informationen der EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen EFTA-Ausschuß in Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen vereinfacht werden sollten —
BESCHLIESST
Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung
,,a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Der Vorsitzende: N. G. van der Pas
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94
vom 8. Februar 1994
zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für
Unternehmen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Liste in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen muß den allgemeinen Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich widerspiegeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18. ist in diese Liste aufzunehmen —
BESCHLIESST
Artikel 1
In Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen wird unter Nummer 13 [Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates] nach dem
Gedankenstrich mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates folgendes eingefügt
„— 392 R 2410: Verordnung (EWG) Nr. 2410/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18)."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Der Vorsitzende: N. G. van der Pas
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 4/94
vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 76 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe
Um die Erhebung, die Kohärenz und die Vergleichbarkeit aller erforderlichen statistischen Informationen zu gewährleisten, sieht Protokoll 30
zum Abkommen die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft im statistischen Bereich vor.
Die finanziellen und administrativen Bestimmungen des Protokolls 30 sind dahin zu aktualisieren, daß ein gemeinsames statistisches Programm des EWR vorgesehen wird.
Das statistische Programm des EWR sollte auf dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 beruhen
und die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Aspekte des EWR erforderlich sind.
Bei der Durchführung der spezifischen Maßnahmen des statistischen Programms des EWR ist insbesondere dafür zu sorgen, daß der für die Befragten mit der Beantwortung der statistischen Fragebogen verbundene Aufwand und die Kosten der Datenerhebung möglichst gering gehalten werden und daß der Grundsatz der statistischen Vertraulichkeit gewahrt wird —
BESCHLIESST
Artikel 1
Protokoll 30 zum Abkommen wird gemäß den Artikeln 2 bis 7 geändert.
Artikel 2
Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1994 an den Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information teil. Insbesondere wird ein statistisches Programm des EWR als Unterabteilung des statistischen Programms der EG aufgestellt, das mit der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates beschlossen wurde. Das statistische Programm des EWR bildet den Rahmen für die Durchführung aller statistischen Maßnahmen des EWR. Die Elemente des statistischen Programms des EWR sind in der Anlage aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannte Konferenz erstellt jährlich die Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms des EWR im folgenden Jahr. Diese Leitlinien werden parallel zu den jährlichen Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms der EG gemäß Artikel 3 der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates aufgestellt.
Die Konferenz schlägt nach Bedarf dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß Punkte vor, die in das Verzeichnis der Anlage aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollen."
Artikel 3
Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt
„(3) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind."
Artikel 4
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 6 werden zu drei Unterabsätzen eines neuen Absatzes 4.
Artikel 5
Absatz 5 erhält folgende Fassung
„(5) Ab 1. Januar 1994 leisten die EFTA Staaten finanzielle Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen des statistischen Programms des EWR gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft."
Artikel 6
Die folgenden Absätze 6, 7, 8 und 9 werden hinzugefügt
„(6) Die EFTA-Staaten werden in die unter das statistische Programm des EWR fallenden statistischen Aktivitäten gemäß den Bestimmungen des Abkommens im gleichen Ausmaß einbezogen wie die EG-Mitgliedstaaten.
(7) Die Verantwortung für die Durchführung der spezifischen statistischen Aufgaben in den EFTA-Staaten liegt bei den nationalen statistischen Einrichtungen; die Durchführungsverfahren tragen der Organisation der amtlichen Statistiken eines jeden EFTA-Staats Rechnung.
Wenn Durchführungsmaßnahmen für EG-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 4 Buchstabe c der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates die Weitergabe verfügbarer Daten oder anderer verfügbarer Informationen über Tätigkeiten im Rahmen des statistischen Programms des EWR an die Kommission beinhalten, sind diese gemäß Absatz 4 auch auf die EFTA Staaten anwendbar.
(8) Auf Ersuchen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, auf jeden Fall aber im dritten Jahr der Zusammenarbeit und ein weiteres Mal am Ende des vom statistischen Programm des EWR erfaßten Zeitraums, überprüft die in Absatz 1 genannte Konferenz den erzielten Fortschritt. Sie beurteilt im besonderen, ob die während des betreffenden Zeitraums gesetzten Ziele und Prioritäten erreicht und die geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind, und legt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Bericht zur Annahme vor.
(9) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Protokolls
393 D 0464: Entscheidung des Rates 93/464/ EWG vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993—1997 (ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1)."
Artikel 7
Die Anlage im Anhang zu diesem Beschluß wird hinzugefügt.
Artikel 8
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 9
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß: Der Vorsitzende: N. G. van der Pas
Anhang ANLAGE
VERZEICHNIS DER PROGRAMMELEMENTE DES STATISTISCHEN PROGRAMMS DES EWR
Standardisierung und neue EDV-Verfahren Architektur des Europäischen Statistik-Informationssystems
Netzwerk der einzelstaatlichen statistischen Systeme
Allgemeine Zusammenstellungen Bruttosozialprodukt
Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG)
Aktuelle methodische Fragen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Entwicklung von Bilanzen
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen im Umweltbereich
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Aggregate
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Vierteljahresangaben Konten des Staates
Konten anderer Gebietskörperschaften Konten nach Produktionsbereichen — strukturelle Datenbank
Input-Output-Tabellen Kapitalstock
Methodik der Kaufkraftparitäten Preiserhebungen für Anlagegüter Methodik und Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes
Erstellung von Verbraucherpreisindizes Erhebungen über die Endverbrauchspreise
Koordinierung der Währungs-, Finanz- und
Zahlungsbilanzstatistiken
ECU- und EWS-Statistiken
Finanzielle Vermögensrechnung des Staates
Finanzkonten
Finanzielle Vermögensrechnung
Finanz- und Währungsindikatoren — kurzfristige
Indikatoren
Finanz- und Währungsindikatoren — strukturelle
Indikatoren
Zahlungsbilanzen — Methodik EG/EFTA-Erfassungssystem für Zahlungsbilanzdaten
Kurzfristige Zahlungsbilanzstatistiken Statistik über den internationalen Kapitalverkehr Statistik über den internationalen Dienstleistungsverkehr und geographische Gliederung der Leistungsbilanz
Nomenklatur der Wirtschaftszweige Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) Nomenklaturen-Server
Funktionale und abgeleitete Klassifikationen Koordinierung der statistischen Angaben und Konten — allgemein
Koordinierung der statistischen Angaben und Konten — makroökonomisch Koordinierung der statistischen Angaben und Konten — mikroökonomisch Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Institutionelle Fragen und statistische Systeme Analyse des Außenhandels
Statistik des Warenhandels EG/EFTA und EWR mit Drittländern: Methodik
Warenverzeichnisse für den Intra-EWR-Handel und den Extra-EWR-Handel Länderverzeichnis
Außenhandelsstatistik — Erstellung Außenhandelsstatistik — Verbreitung
Vertraulichkeit statistischer Angaben
Methodik der Energiestatistik Erhebungen über den Energieverbrauch Erhebungen über die gekoppelte Erzeugung von Elektrizität und Wärme
Struktur, Bilanzen und Input-Output-Tabellen Erneuerbare Energieträger Energiepreise
Besondere Maßnahmen zur Unterstützung neuer Gemeinschaftspolitiken
Rohstoffe (Bilanzen, Rückgewinnung von Rohstoffen)
Anpassung der Industriestatistiken an den Bedarf des Binnenmarktes nach 1992
Zusammenhang mit der Konjunktur
Industriestatistik: Methodik
Industriestatistik: Analyse
Jährliche europäische Konjunkturumfrage bei der
Industrie
Kurzfristige Indikatoren für die Industrie
PRODCOM
KMU
Besondere und prioritäre Aktionen
Erstellung und Verbreitung von Kohle- und
Stahlstatistiken
Statistiken über Forschung und Entwicklung (F&E) und Innovation Statistische Forschung
Statistische Meß- und Auswertungsverfahren (Register, Panels, Messung von Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsion)
Dienstleistungen — Methodik, methodische Koordinierung von Unternehmensstatistiken Dienstleistungen: Erstellung und Verbreitung Dienstleistungen. Produkte Dienstleistungen: kurzfristige Indikatoren Finanzdienstleistungen einschließlich Versicherungen
Dienstleistungen im gewerblichen Bereich Kommunikation und audio-visuelle Dienstleistungen
Dienstleistungen für Personen und Einrichtungen Unternehmen und Staat: mikroökonomische Aspekte des Staates Absatzwirtschaft Tourismus: Methodik Tourismus: Erstellung und Verbreitung HOGA und Reisebüros Verkehr: Methodik Verkehr: Erstellung und Verbreitung Güterlandverkehr Seeverkehr Luftverkehr Personenverkehr
Tätigkeit der Verkehrsunternehmen Europäische Statistik der Straßenverkehrsunfälle
Gemeinschaftserhebung über Arbeitskräfte Arbeitskräfte, Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Arbeitszeit und Arbeitsaufkommen Definitionen und Methoden der Beschäftigungsstatistik
Aktuelle Bevölkerungsstatistiken Volkszählungsprogramm des EWR Migration und Migranten Demographische Projektionen im EWR Europäisches Forum für Bevölkerungsstudien
Sozialschutz — Finanzierungsströme (Einnahmen
und Ausgaben) nach Essos sowie Begünstigtenzahlen
Sozialschutz. Analyse der Funktionen
Sozialschutz: Mikroökonomische Untersuchungen
Armutsindikatoren
Haushaltspanel
Harmonisierung der Erhebungen über die Haushaltsrechnungen Haushaltseinkommen
Statistiken über die Lebensbedingungen der privaten Haushalte Soziale und regionale Datenbank Beobachtungsstelle für Sozialstatistik Allgemeine Erhebung zum Zeitbudget Soziale Lage in „Zielgruppen" und „ausgewählten Verhältnissen"
Bildung Berufsbildung
Definitionen und Methoden der Bildungs- und Ausbildungsstatistik
Europäische Statistik der Arbeitsunfälle Europäische Statistik der Haus- und Freizeitunfälle (EHLASS)
Harmonisierung der Angaben über Berufskrankheiten
Kurzfristige Lohnindikatoren
Harmonisierte Statistiken der Verdienste — produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen Arbeitskostenerhebung Lohnstrukturerhebung
Regionalkonten
Sozialstatistik auf regionaler Ebene
Agrarstatistik auf regionaler Ebene
Andere regionale Statistiken (Verkehr, Energie,
F&E usw.)
NUTS Systematik
REGIO: Datenbank und Veröffentlichungen
Subregionale Angaben
Gemeinschaftliche Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe EUROFARM Forststatistik
Gemeinschaftliche Typologie der landwirtschaftlichen Betriebe Landwirtschaftliche Gesamtrechnungen
Landwirtschaftliche Bodennutzung Landwirtschaftliche Bodennutzung — Getreide Pflanzliche Produkte — Getreideerzeugung Pflanzliche Produkte — Getreidebilanz Milcherzeugung und Versorgungsbilanz Erzeugung und Bilanz — Fischereierzeugnisse
Veröffentlichung von Umweltstatistiken Wasserstatistiken
Statistik über Luftverunreinigungen Abfallstatistiken
Erfassung wirtschaftlicher Informationen über die Umwelt (SERIEE)
Statistiken über die Umweltausgaben: gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen Statistiken über die Umweltausgaben der öffentlichen Hand
Statistiken über die Umweltausgaben der Privathaushalte
Statistiken über das wirtschaftliche und finanzielle Instrumentarium der Umweltpolitik Verkehr, Tourismus und Umwelt
Unternehmen und Umwelt, Öko-Industrien Energie und Umwelt Land- und Forstwirtschaft und Umwelt Stoffkreislauf ausgewählter Erzeugnisse und Substanzen, die in gesundheitlicher Hinsicht umweltschädlich sind
Bezugsrahmen, Konten und Indikatoren Entwicklung offizieller Umweltstatistiken der Gemeinschaft und des EWR Raumbezogene Statistiken Datenbank ENVSTAT
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 5/94
vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VH zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die zweite vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 zum Abkommen sieht vor, daß die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/ EWG des Rates) in das Verzeichnis des Protokolls 37 aufzunehmen ist.
Es ist notwendig, Anhang VII des Abkommens zu ändern, um die Modalitäten für die Beteiligung zu regeln —
BESCHLIESST
Artikel 1
In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 8 folgende Nummer angefügt
„9. Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates)."
Artikel 2
Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert
Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates)
folgende Bestimmung eingefügt
„Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen."
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Der Vorsitzende: N. G. van der Pas
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/94
vom 8. März 1994 zur Änderung des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Schweiz sich am Abkommen nicht beteiligt. Die Beibehaltung des gegenwärtigen Liberalisierungsgrads im Präferenzverkehr zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und der Schweiz liegt im gemeinsamen wirtschaftlichen und administrativen Interesse aller Parteien. Einige Bestimmungen des Protokolls 4 zum Abkommen, die die Bestimmung der Ursprungskriterien, die Prinzipien der Territorialität und der unmittelbaren Beförderung und die Regeln über das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung betreffen, sind zu ändern.
Die Ursprungsregeln für Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen der Positionen ex 3916 bis 3921 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen bestimmen einen Höchstwert von 50 vH für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und von 20 vH für alle verwendeten Vormaterialien des HS-Kapitels 39 ohne Ursprungseigenschaft oder alternativ einen Höchstwert von 25 vH für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Diese Regeln können bei mehreren Arten metallbedampfter Kunststoffolien nicht eingehalten werden, da die für ihre Herstellung benötigten Halberzeugnisse in der EG/EFTA-Zone nicht erhältlich sind. Es erscheint angebracht, die Ursprungsregeln für diese Erzeugnisse zu ändern, um die Verwendung bestimmter Arten von Kuststoffolien ohne Ursprungseigenschaft zu erlauben.
Die Fußnote in Anlage II zu Protokoll 4, die für Brennstoffelemente für Kernreaktoren eine Ausnahme von der für HS-Kapitel 84 geltenden Ursprungsregel enthält, galt nur bis zum 31 Dezember 1993. Die Brennstoffelemente für Kernreaktoren der HS-Position 8401, die aus im Gebiet der Vertragsparteien angereichertem Uran ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, entsprechen noch nicht den grundlegenden Anforderungen der für HS-Kapitel 84 geltenden Ursprungsregeln und werden ihnen wahrscheinlich auch in absehbarer Zeit nicht entsprechen. In der Brennstoffindustrie werden Verträge mit langer Laufzeit und schon lange vor der Aufnahme der Lieferungen geschlossen. Es ist ratsam, in diesem Zusammenhang für Rechtssicherheit zu sorgen. Es erscheint angemessen, die Ausnahme um fünf Jahre zu verlängern.
Die Vertragsparteien haben im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten sowie zwischen den EFTA Staaten untereinander Änderungen der Ursprungsregeln für Likör der HS-Position ex 2208, für „Mischmetall" der HS-Position ex 2805 und für Pelzfelle der HS-Position 4303 vereinbart. Anlage II zu Protokoll 4 sollte entsprechend geändert werden —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Artikel 4, 10, 13 und 15 des Protokolls 4 werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anlage II zu Protokoll 4 wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 1994 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß: Der Vorsitzende: N. G. van der Pas
Anhang I
Protokoll 4 wird wie folgt geändert
1. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt
„(1 a) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft."
2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Absätze 1, 1 a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5."
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung
„Artikel 10 Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das
Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen."
4. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung
oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben."
5. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."
Anhang II
In Anlage II erhalten die nachstehenden Positionen folgende Fassung
Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens
A. Waren, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf der Grundlage des EFTA-Übereinkommens oder des betreffenden bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden von einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei ausgeführt wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR. Dies gilt nicht für Waren, für die Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll Nr. 2 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweils betroffenen EFTA-Staaten und Anhang D zum EFTA-Übereinkommen angewandt worden sind.
B. Die Titel V und VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen finden auf die im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise Anwendung, die neben dem Hinweis auf den Ursprung im EWR einen Hinweis auf den Ursprung in der Gemeinschaft, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden im Sinne
des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen enthalten.
C. Die einschlägigen nicht veröffentlichten Entscheidungen zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden finden auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sinngemäß Anwendung.
D. Es wird darauf hingewiesen, daß infolge der Nichtbeteiligung der Schweiz am EWR die Titel V und VI der Protokolle Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten und die Titel V und VI des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen weiter auf Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieser Übereinkünfte Anwendung finden.
E. Diese Gemeinsame Erklärung wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit dem Beschluß zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen veröffentlicht.
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.