565. Verordnung: Änderung der Hochschul-Statistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, und des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird verordnet
Die Hochschul-Statistikverordnung (HStatVO), BGBl. Nr. 271/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 542/1992 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen
1. an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1993/94;
2. an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1994/95."
2. § 4 Abs. 3 entfällt.