565. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Behörden-Überleitungsgesetzes und Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes, womit auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung Bestimmungen getroffen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 445/1990, wird wie folgt
geändert
1. Der Art. 10 Abs. 1 Z 7 erster Halbsatz lautet
„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme
der örtlichen Sicherheitspolizei;"
2. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52 a eingefügt
„Artikel 52 a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von
nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung
der militärischen Landesverteidigung wählen die
zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen
ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß
muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt,
von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen
Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen
Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für
Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über
Quellen, deren Bekanntwerden die nationale
Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen
gefährden würde.
(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch
außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten,
wenn sich die Notwendigkeit hiezu
ergibt.
(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
3. Nach Art. 78 wird eingefügt
„3. Sicherheitsbehörden des Bundes
Artikel 78 a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist
der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die
Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen
als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder
Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet
oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar
bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet
der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur
Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der
jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen
Hilfeleistung zuständig.
(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als
Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen
die Bundesgesetze.
Artikel 78 b. (1) Für jedes Land besteht eine
Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der
Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion
zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident
auch Sicherheitsdirektor.
(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den
Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem
Landeshauptmann.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede
staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er
einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann
mitzuteilen.
Artikel 78 c. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion
steht der Polizeidirektor, an der Spitze
der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen
und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches
erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung.
Artikel 78 d. (1) Wachkörper sind bewaffnete
oder uniformierte oder sonst nach militärischem
Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben
polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den
Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen
Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur,
wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur-
und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der
Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte
Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht,
der Feuerwehr.
(2) Eine Neuerrichtung eines Gemeindewachkörpers
oder eine Änderung seiner Organisation obliegt
der Gemeinde; sie sind der Bundesregierung
anzuzeigen."
4. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 des Dritten
Hauptstückes erhalten die Bezeichnung „4" und
„5".
5. In Art. 102 Abs. 2 B-VG entfällt die Wortgruppe
„endlich unter außerordentlichen Verhältnissen
dort, wo sich am Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes der örtliche Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde nicht mit
dem Gebiet eines Bundeslandes deckt:" und ist nach
dem Wort „Sicherheit" einzufügen: „einschließlich
der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei,"
6. In Art. 102 Abs. 5 wird der zweite Satz
aufgehoben.
7. Art. 102 Abs. 6 und 7 wird aufgehoben; der
bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „6".
8. Dem Art. 118 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers
können mit Zustimmung der Gemeinde von der
zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des
Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt
werden, in dem dies den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese
Ermächtigung kann sich auf alle Angelegenheiten
beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen
sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich
der Gemeinde fallen."
9. Art. 151 lautet
„Artikel 151. (1) Die Art.'78 d und 118 Abs. 8 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52 a, 78 a bis 78 c,
Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im
dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991
treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6
und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer
Kraft."
10. Nach Art. 151 wird eingefügt
„Artikel 152. Mit der Vollziehung dieses
Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung
betraut."
Artikel II
Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Übergangsbestimmungen
zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 393/1929, zuletzt geändert
durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988,
BGBl. Nr. 685, wird wie folgt geändert
1. Art. II § 4, § 5 und § 19 Abs. 2 und 3 werden
aufgehoben.
2. Nach Art. VI wird eingefügt
„Artikel VII. (1) Art. II § 5 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1991 außer Kraft.
(2) Art. II § 4 und § 19 Abs. 2 und 3 treten mit
Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft."
Artikel III
Das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl.
Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch die Bundes-
Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685,
wird wie folgt geändert
1. § 15 wird aufgehoben.
2. Nach § 81 wird eingefügt
„§ 81 a. § 15 tritt mit Ablauf des 30. April 1993
außer Kraft."
Artikel IV
Das Bundesverfassungsgesetz, womit auf dem
Gebiete der allgemeinen Verwaltung Bestimmungen
getroffen werden, BGBl. Nr. 142/1946, tritt mit
Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.