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565_1991 AT

565. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Behörden-Überleitungsgesetzes und Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes, womit auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung Bestimmungen getroffen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Behörden-Überleitungsgesetzes und Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes, womit auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung Bestimmungen getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 445/1990, wird wie folgt

geändert

1. Der Art. 10 Abs. 1 Z 7 erster Halbsatz lautet

„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit einschließlich der ersten

allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme

der örtlichen Sicherheitspolizei;"

2. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52 a eingefügt

„Artikel 52 a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von

nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung

der militärischen Landesverteidigung wählen die

zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen

ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß

muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt,

von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen

Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen

Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für

Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über

Quellen, deren Bekanntwerden die nationale

Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen

gefährden würde.

(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch

außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten,

wenn sich die Notwendigkeit hiezu

ergibt.

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

3. Nach Art. 78 wird eingefügt

„3. Sicherheitsbehörden des Bundes

Artikel 78 a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist

der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die

Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet die

Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen

als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.

(2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder

Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet

oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar

bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet

der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur

Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der

jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen

Hilfeleistung zuständig.

(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als

Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen

die Bundesgesetze.

Artikel 78 b. (1) Für jedes Land besteht eine

Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der

Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion

zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident

auch Sicherheitsdirektor.

(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den

Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem

Landeshauptmann.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede

staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er

einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann

mitzuteilen.

Artikel 78 c. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion

steht der Polizeidirektor, an der Spitze

der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident.

(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen

und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches

erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung.

Artikel 78 d. (1) Wachkörper sind bewaffnete

oder uniformierte oder sonst nach militärischem

Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben

polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den

Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen

Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur,

wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur-

und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der

Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte

Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht,

der Feuerwehr.

(2) Eine Neuerrichtung eines Gemeindewachkörpers

oder eine Änderung seiner Organisation obliegt

der Gemeinde; sie sind der Bundesregierung

anzuzeigen."

4. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 des Dritten

Hauptstückes erhalten die Bezeichnung „4" und

„5".

5. In Art. 102 Abs. 2 B-VG entfällt die Wortgruppe

„endlich unter außerordentlichen Verhältnissen

dort, wo sich am Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes der örtliche Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde nicht mit

dem Gebiet eines Bundeslandes deckt:" und ist nach

dem Wort „Sicherheit" einzufügen: „einschließlich

der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit

Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei,"

6. In Art. 102 Abs. 5 wird der zweite Satz

aufgehoben.

7. Art. 102 Abs. 6 und 7 wird aufgehoben; der

bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „6".

8. Dem Art. 118 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers

können mit Zustimmung der Gemeinde von der

zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen

Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des

Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt

werden, in dem dies den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese

Ermächtigung kann sich auf alle Angelegenheiten

beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen

sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich

der Gemeinde fallen."

9. Art. 151 lautet

„Artikel 151. (1) Die Art.'78 d und 118 Abs. 8 in

der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52 a, 78 a bis 78 c,

Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im

dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991

treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6

und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer

Kraft."

10. Nach Art. 151 wird eingefügt

„Artikel 152. Mit der Vollziehung dieses

Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung

betraut."

Artikel II

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Übergangsbestimmungen

zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,

BGBl. Nr. 393/1929, zuletzt geändert

durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988,

BGBl. Nr. 685, wird wie folgt geändert

1. Art. II § 4, § 5 und § 19 Abs. 2 und 3 werden

aufgehoben.

2. Nach Art. VI wird eingefügt

„Artikel VII. (1) Art. II § 5 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1991 außer Kraft.

(2) Art. II § 4 und § 19 Abs. 2 und 3 treten mit

Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft."

Artikel III

Das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl.

Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch die Bundes-

Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685,

wird wie folgt geändert

1. § 15 wird aufgehoben.

2. Nach § 81 wird eingefügt

„§ 81 a. § 15 tritt mit Ablauf des 30. April 1993

außer Kraft."

Artikel IV

Das Bundesverfassungsgesetz, womit auf dem

Gebiete der allgemeinen Verwaltung Bestimmungen

getroffen werden, BGBl. Nr. 142/1946, tritt mit

Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.

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