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565_1990 AT

565. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik (im folgenden „Vertragsparteien"

genannt)

ausgehend von dem Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik zur Regelung von

Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang

mit Kernanlagen vom 18. November 1982, Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1984

geleitet von dem Wunsche, die gutnachbarlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, die Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes

des Madrider Treffens zu erfüllen,

in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger

Austausch von Informationen und Erfahrungen

über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in

bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung

beider Vertragsparteien beitragen kann,

in Betracht ziehend das Übereinkommen

über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfe-

leistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten

Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990 sowie auch die anerkannten

Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der

Internationalen Atomenergie-Organisation,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

1. Bei einem jeden Störfall, der mit den in

Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten

zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer

Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame

Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die

für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor

Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte,

benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet

sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich

die andere Vertragspartei im Wege der

Kontaktstellen.

2. Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1

sind

a) ein Kernreaktor,

b) eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes,

c) eine Anlage zur Behandlung radioaktiver

Abfälle,

d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen

oder radioaktiven Abfällen und

e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung,

Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen

für landwirtschaftliche, industrielle,

medizinische sowie damit zusammenhängende

wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.

Artikel 2

1. Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz

1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen

zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet

werden.

2. Die Vertragsparteien informieren einander im

Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die

nicht einen Störfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 1

darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung

einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken.

3. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach

Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen

Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre

Kontaktstelle mit.

4. Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach

ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue

Art der Übermittlung von Informationen. Die

Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet

mindestens einmal jährlich statt.

Artikel 3

1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß

die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens

übermittelte Information einen solchen Umfang hat,

der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über

die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender

Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu

entscheiden. Diese Information enthält insbesondere

Angaben über

a) den Zeitpunkt und, soweit es zweckmäßig ist,

den genauen Ort und die Art des nuklearen

Unfalls;

b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;

c) die vermutete oder festgestellte Ursache und

die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen

Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende

Freisetzung radioaktiver Stoffe;

d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven

Freisetzung einschließlich, soweit möglich und

zweckmäßig, der Art, der wahrscheinlichen

physikalischen und chemischen Form und der

Menge, Zusammensetzung und effektiven

Höhe der radioaktiven Freisetzung;

e) Informationen über die derzeitigen und

vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen

Bedingungen, die zur Vorhersage

der. grenzüberschreitenden Freisetzung der

radioaktiven Stoffe erforderlich sind;

f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in

bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung

der radioaktiven Stoffe;

g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen

außerhalb der betroffenen Anlage;

h) die Vorhersage über das Verhalten der

radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

2. Die übermittelten Angaben werden entsprechend

der weiteren Entwicklung der Situation

laufend auf den neuesten Stand gebracht. Weiters

werden von der benachrichtigenden Vertragspartei

der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen

Erläuterungen und Ergänzungen zu den übermittelten

Angaben erteilt.

3. Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen

werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 1

Absatz 1 dieses Abkommens erwähnte Situation

nicht mehr gegeben ist, oder bis die zur Beurteilung

der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.

Artikel 4

1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel 1 Absatz 1

dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien

unverzüglich das Einvernehmen über die

notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung

des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer

Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.

2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den

gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens

errichteten Kontaktstellen abgesprochen.

Artikel 5

1. Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet

ein Programm zur Messung der ionisierenden

Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt

durch.

2. Das Meßprogramm hat namentlich die

Messung der Aktivitätskonzentration beziehungsweise

des Radionuklidgehalts in folgenden Substanzen

zu enthalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser,

Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel.

Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten

über die externen und internen Strahlenbelastungen

der eigenen Bevölkerung enthalten.

3. Die Meßergebnisse werden der anderen

Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei

signifikanten Abweichungen vom Normalzustand

werden diese Informationen der anderen Vertragspartei

unverzüglich im Wege der Kontaktstellen

übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei

übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende

Daten.

Artikel 6

1. Die Vertragsparteien informieren einander

einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme,

über die aus dem Betrieb von Kernanlagen

gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsvorschriften

über die nukleare Sicherheit und den

Strahlenschutz.

2. Die Vertragsparteien informieren einander

auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und

geplanten Kernanlagen im Sinne von Artikel 1

Absatz 2 lit. a—c dieses Abkommens und stellen

einander die in der Anlage zu diesem Abkommen

angeführten Angaben zur Verfügung.

3. Die Informationen gemäß Absatz 2 über

geplante Kernanlagen werden nach Erteilung der

behördlichen Baugenehmigung übermittelt. Über

die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau

befindlichen Anlagen informieren sie einander sechs

Monate im voraus.

Artikel 7

1. Die Vertragsparteien führen einmal jährlich

gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,

b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen

erörtern,

c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses

Abkommens durchgeführten Meßprogramms

auswerten,

d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit

und des Strahlenschutzes erörtern.

2. Die Informationen über Inhalt, Verlauf und

Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden

den zuständigen Organen zur Erwägung

übermittelt.

3. Über Zeit und Ort der gemeinsamen

Expertentagung und die Zusammensetzung der

Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren

das Einvernehmen hergestellt.

4. Bei Bedarf können im Einvernehmen der

beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen

gemäß Absatz 1 abgehalten werden.

Artikel 8

1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird

von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt,

nämlich

a) für die österreichische Seite das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten,

b) für die tschechoslowakische Seite die Tschechoslowakische

Atomenergiekommission.

2. Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge

für

a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen,

die im Rahmen der Zusammenarbeit

gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu

übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht

ein besonderer Informationsweg in Betracht

kommt,

b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen

gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.

3. Eine allfällige Änderung in der Bestimmung

ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege mit.

Artikel 9

Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei

gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens

erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei

zur Informierung der Öffentlichkeit verwenden,

soweit sie die andere Vertragspartei nicht als

vertraulich erklärt.

Artikel 10

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß

diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die

Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden

Auslagen verbunden ist, werden diese

Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei

ersetzt.

Artikel 11

Jegliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung

und die Durchführung dieses Abkommens und die

Realisierung einer durch dieses Abkommen geregelten

Tätigkeit werden durch Verhandlungen zwischen

den Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 12

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens

verliert das am 18. November 1982 in Wien

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zur Regelung von Fragen

gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit

Kernanlagen seine Gültigkeit.

Artikel 13

1. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung

nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien

und tritt mit dem Tage in Kraft, an

dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem

Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden

innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten

erfüllt sind.

2. Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil

dieses Abkommens.

3. Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit

geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt werden. Die

Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der

diplomatischen Note wirksam.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Mock

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Johanes

ANLAGE

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER REGIERUNG DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN

REPUBLIK ZUR REGELUNG

VON FRAGEN GEMEINSAMEN

INTERESSES IM ZUSAMMENHANG

MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT

UND DEM STRAHLENSCHUTZ

Zu Artikel 6, Absatz 2 des Abkommens werden

folgende Angaben übermittelt

— Name der Anlage

— Ort und Adresse der Anlage

— Betreiber

— Zweck

— grundlegende technische Daten der Anlage

— gegenwärtiger Status

— Betriebsdaten

— grundlegende Beschreibung des Ortes der

Anlage.

Zu den kernenergetischen Reaktoren werden

darüber hinaus insbesondere folgende Angaben

angeführt

— Reaktortyp

— Leistung

— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung,

Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)

— Reaktorgefäß

— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und

sekundär) des Reaktors

— Dampferzeuger

— zulässige Werte und Bedingungen für die

Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,

zulässige Werte und Bedingungen für die

Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen

für die Manipulation mit abgebranntem

Kernbrennstoff

— Systeme zur Gewährleistung der nuklearen

Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des

physischen Schutzes.

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das

Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.

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