565. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik (im folgenden „Vertragsparteien"
genannt)
ausgehend von dem Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Regelung von
Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang
mit Kernanlagen vom 18. November 1982, Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1984
geleitet von dem Wunsche, die gutnachbarlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes
des Madrider Treffens zu erfüllen,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger
Austausch von Informationen und Erfahrungen
über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in
bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung
beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfe-
leistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten
Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990 sowie auch die anerkannten
Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der
Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
1. Bei einem jeden Störfall, der mit den in
Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten
zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer
Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame
Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die
für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor
Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte,
benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet
sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich
die andere Vertragspartei im Wege der
Kontaktstellen.
2. Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1
sind
a) ein Kernreaktor,
b) eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes,
c) eine Anlage zur Behandlung radioaktiver
Abfälle,
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Abfällen und
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung,
Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen
für landwirtschaftliche, industrielle,
medizinische sowie damit zusammenhängende
wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
Artikel 2
1. Die Benachrichtigung gemäß Artikel 1 Absatz
1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen
zum Schutze der eigenen Bevölkerung eingeleitet
werden.
2. Die Vertragsparteien informieren einander im
Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die
nicht einen Störfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
darstellen, aber geeignet sind, bei der Bevölkerung
einer Vertragspartei Besorgnisse zu erwecken.
3. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach
Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen
Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre
Kontaktstelle mit.
4. Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar nach
ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue
Art der Übermittlung von Informationen. Die
Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems findet
mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 3
1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß
die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens
übermittelte Information einen solchen Umfang hat,
der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, über
die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender
Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu
entscheiden. Diese Information enthält insbesondere
Angaben über
a) den Zeitpunkt und, soweit es zweckmäßig ist,
den genauen Ort und die Art des nuklearen
Unfalls;
b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
c) die vermutete oder festgestellte Ursache und
die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen
Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende
Freisetzung radioaktiver Stoffe;
d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven
Freisetzung einschließlich, soweit möglich und
zweckmäßig, der Art, der wahrscheinlichen
physikalischen und chemischen Form und der
Menge, Zusammensetzung und effektiven
Höhe der radioaktiven Freisetzung;
e) Informationen über die derzeitigen und
vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen
Bedingungen, die zur Vorhersage
der. grenzüberschreitenden Freisetzung der
radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in
bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung
der radioaktiven Stoffe;
g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen
außerhalb der betroffenen Anlage;
h) die Vorhersage über das Verhalten der
radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
2. Die übermittelten Angaben werden entsprechend
der weiteren Entwicklung der Situation
laufend auf den neuesten Stand gebracht. Weiters
werden von der benachrichtigenden Vertragspartei
der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen
Erläuterungen und Ergänzungen zu den übermittelten
Angaben erteilt.
3. Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen
werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 1
Absatz 1 dieses Abkommens erwähnte Situation
nicht mehr gegeben ist, oder bis die zur Beurteilung
der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.
Artikel 4
1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel 1 Absatz 1
dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien
unverzüglich das Einvernehmen über die
notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung
des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer
Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den
gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens
errichteten Kontaktstellen abgesprochen.
Artikel 5
1. Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet
ein Programm zur Messung der ionisierenden
Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt
durch.
2. Das Meßprogramm hat namentlich die
Messung der Aktivitätskonzentration beziehungsweise
des Radionuklidgehalts in folgenden Substanzen
zu enthalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser,
Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel.
Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten
über die externen und internen Strahlenbelastungen
der eigenen Bevölkerung enthalten.
3. Die Meßergebnisse werden der anderen
Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei
signifikanten Abweichungen vom Normalzustand
werden diese Informationen der anderen Vertragspartei
unverzüglich im Wege der Kontaktstellen
übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei
übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende
Daten.
Artikel 6
1. Die Vertragsparteien informieren einander
einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme,
über die aus dem Betrieb von Kernanlagen
gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsvorschriften
über die nukleare Sicherheit und den
Strahlenschutz.
2. Die Vertragsparteien informieren einander
auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und
geplanten Kernanlagen im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 lit. a—c dieses Abkommens und stellen
einander die in der Anlage zu diesem Abkommen
angeführten Angaben zur Verfügung.
3. Die Informationen gemäß Absatz 2 über
geplante Kernanlagen werden nach Erteilung der
behördlichen Baugenehmigung übermittelt. Über
die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau
befindlichen Anlagen informieren sie einander sechs
Monate im voraus.
Artikel 7
1. Die Vertragsparteien führen einmal jährlich
gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen
erörtern,
c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses
Abkommens durchgeführten Meßprogramms
auswerten,
d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit
und des Strahlenschutzes erörtern.
2. Die Informationen über Inhalt, Verlauf und
Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden
den zuständigen Organen zur Erwägung
übermittelt.
3. Über Zeit und Ort der gemeinsamen
Expertentagung und die Zusammensetzung der
Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren
das Einvernehmen hergestellt.
4. Bei Bedarf können im Einvernehmen der
beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen
gemäß Absatz 1 abgehalten werden.
Artikel 8
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird
von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt,
nämlich
a) für die österreichische Seite das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten,
b) für die tschechoslowakische Seite die Tschechoslowakische
Atomenergiekommission.
2. Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge
für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen,
die im Rahmen der Zusammenarbeit
gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu
übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht
ein besonderer Informationsweg in Betracht
kommt,
b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen
gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
3. Eine allfällige Änderung in der Bestimmung
ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege mit.
Artikel 9
Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei
gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens
erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei
zur Informierung der Öffentlichkeit verwenden,
soweit sie die andere Vertragspartei nicht als
vertraulich erklärt.
Artikel 10
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß
diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die
Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden
Auslagen verbunden ist, werden diese
Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei
ersetzt.
Artikel 11
Jegliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung
und die Durchführung dieses Abkommens und die
Realisierung einer durch dieses Abkommen geregelten
Tätigkeit werden durch Verhandlungen zwischen
den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 12
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens
verliert das am 18. November 1982 in Wien
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zur Regelung von Fragen
gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit
Kernanlagen seine Gültigkeit.
Artikel 13
1. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung
nach den Verfassungsvorschriften der Vertragsparteien
und tritt mit dem Tage in Kraft, an
dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem
Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden
innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten
erfüllt sind.
2. Die beigeschlossene Anlage ist Bestandteil
dieses Abkommens.
3. Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit
geschlossen. Es kann von jeder Partei schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt werden. Die
Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der
diplomatischen Note wirksam.
Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1989 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mock
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Johanes
ANLAGE
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER REGIERUNG DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN
REPUBLIK ZUR REGELUNG
VON FRAGEN GEMEINSAMEN
INTERESSES IM ZUSAMMENHANG
MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT
UND DEM STRAHLENSCHUTZ
Zu Artikel 6, Absatz 2 des Abkommens werden
folgende Angaben übermittelt
— Name der Anlage
— Ort und Adresse der Anlage
— Betreiber
— Zweck
— grundlegende technische Daten der Anlage
— gegenwärtiger Status
— Betriebsdaten
— grundlegende Beschreibung des Ortes der
Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden
darüber hinaus insbesondere folgende Angaben
angeführt
— Reaktortyp
— Leistung
— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung,
Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
— Reaktorgefäß
— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und
sekundär) des Reaktors
— Dampferzeuger
— zulässige Werte und Bedingungen für die
Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
zulässige Werte und Bedingungen für die
Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen
für die Manipulation mit abgebranntem
Kernbrennstoff
— Systeme zur Gewährleistung der nuklearen
Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des
physischen Schutzes.
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das
Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.