565. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Volksrepublik Polen nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf
Peressigsäure, stabilisiert, mit
— höchstens 40% Peressigsäure,
— höchstens 6% Wasserstoffperoxid,
— 5 bis 20% Wasser,
— 35 bis 75% Essigsäure,
— höchstens 1% Schwefelsäure
und einem Stabilisator
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Verpackung
1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg
in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) des
Typs 6HG2 — Kunststoffgefäße mit einer
Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform —
des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5
zum ADR zu verpacken.
1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen
Spezialverschluß aus geeignetem
Kunststoff versehen sein, der oben eine Öffnung
aufweist, die den Ausgleich zwischen
dem inneren und dem atmosphärischen Druck
gestattet und unter allen Umständen — auch
bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge
Erwärmung — das Austreten von Flüssigkeit
verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das
Gefäß gelangen können.
1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit
einem Sonnenschutz versehen sein.
2. Baumusterprüfung
2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine
Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zum
ADR nachgewiesen sein.
2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
I anzuwenden.
2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart
durchzuführen.
Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben
— 1. Fallversuch: flach auf den Boden;
— 2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;
— 3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite;
— 4. Fallversuch: flach auf eine Querseite;
— 5. Fallversuch: auf eine Ecke.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den
vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackung muß gemäß den vorgenannten
Vorschriften gekennzeichnet sein.
3.3 Prüfung der thermischen Stabilität
Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei
50° C (SADT von mindestens 55° C) durch
eine Prüfung nach Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen
(in der Ausgabe ST/SG/AG. 10/1/
Rev. 3) nachgewiesen haben.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem
Gefahrzettel nach Muster 8 des Anhangs A.9
des ADR zu kennzeichnen.
4.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer
35, geltenden Vorschriften des ADR sind
entsprechend anzuwenden.
4.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in
gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zugelassen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 19. Juni 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Warschau, den 13. Oktober 1989
Die für das ADR zuständige Behörde in Polen
W. Kolodziej