565_1988
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565. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 565. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft
1988_565_0 565. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft
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Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen
des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät dieser Universität durchgeführten
allgemeinen Hochschullehrganges für
Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der
Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer
im Gesamtausmaß von wenigstens
60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der
Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch
geprüfter Betriebsökonom" zu verleihen.