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565_1988 AT

565. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen

des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät dieser Universität durchgeführten

allgemeinen Hochschullehrganges für

Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der

Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer

im Gesamtausmaß von wenigstens

60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der

Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch

geprüfter Betriebsökonom" zu verleihen.

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