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565_1987 AT

565. Verordnung: Tarifverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Tarifverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen

werden bei der Beförderung von Personen im

Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen,

soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen

Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als

gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden

bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr

ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken,

welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten

Preisen an

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß

Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 aus der Differenz zwischen

den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich

vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß

Abs. 2 Z 1 bis 5 aus der Differenz der im Tarif festgelegten

Abgabepreise der Berechtigungsmarken

gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren

Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen

Leistungen zuzurechnen.

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen

werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr

folgende Tarifermäßigungen, soweit sie

über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen

gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche

Leistungen übertragen

(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz

zwischen den eingeräumten und den

betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben,

sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach

dieser Verordnung sind im Jahr 1988 zu erbringen.

Die Verordnung tritt mit 31. Dezember 1988 außer

Kraft.

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