565. Verordnung: Tarifverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,
BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen
werden bei der Beförderung von Personen im
Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen,
soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen
Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als
gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen
(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden
bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr
ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken,
welche während eines Kalenderjahres zum Lösen
von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten
Preisen an
(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 aus der Differenz zwischen
den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich
vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 5 aus der Differenz der im Tarif festgelegten
Abgabepreise der Berechtigungsmarken
gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren
Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen
Leistungen zuzurechnen.
§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen
werden bei der Beförderung von Gütern im Schienenverkehr
folgende Tarifermäßigungen, soweit sie
über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen
gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche
Leistungen übertragen
(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der Differenz
zwischen den eingeräumten und den
betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben,
sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach
dieser Verordnung sind im Jahr 1988 zu erbringen.
Die Verordnung tritt mit 31. Dezember 1988 außer
Kraft.