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565_1986 AT

565. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 565. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1986

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 wird verordnet

§ 1. Die Bausparkassen haben in den Bilanzen

auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen

— ausgenommen Forderungen gegen den Bund

oder gegen Länder und von diesen verbürgte oder

gewährleistete Forderungen sowie Forderungen

gegen in- und ausländische Banken — Sammelwertberichtigungen

in folgender Höhe vorzunehmen

1. für Hypothekardarlehen 0,5%

2. für Forderungen gegen Gemeinden

oder auf die von diesen verbürgten

oder gewährleisteten Forderungen . .. 0,5%

3. für alle übrigen Forderungen 3,0%

§ 2. Soweit die Bausparkassen einem Kreditnehmer

gegenüber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen

aus kreditorischen Konten zur Aufrechnung

berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht

an diesen Konten geltend machen können,

sind die entsprechenden Beträge für die Berechnung

der Sammelwertberichtigungen von den

Bilanzpositionen abzusetzen.

§ 3. Die Sammelwertberichtigungen sind zum

Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand der

Forderungen anzupassen. Die sich hiebei ergebenden

Erhöhungen oder Verminderungen sind über

die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen.

§ 4. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen

stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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