565. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 wird verordnet
§ 1. Die Bausparkassen haben in den Bilanzen
auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen
— ausgenommen Forderungen gegen den Bund
oder gegen Länder und von diesen verbürgte oder
gewährleistete Forderungen sowie Forderungen
gegen in- und ausländische Banken — Sammelwertberichtigungen
in folgender Höhe vorzunehmen
1. für Hypothekardarlehen 0,5%
2. für Forderungen gegen Gemeinden
oder auf die von diesen verbürgten
oder gewährleisteten Forderungen . .. 0,5%
3. für alle übrigen Forderungen 3,0%
§ 2. Soweit die Bausparkassen einem Kreditnehmer
gegenüber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus kreditorischen Konten zur Aufrechnung
berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht
an diesen Konten geltend machen können,
sind die entsprechenden Beträge für die Berechnung
der Sammelwertberichtigungen von den
Bilanzpositionen abzusetzen.
§ 3. Die Sammelwertberichtigungen sind zum
Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand der
Forderungen anzupassen. Die sich hiebei ergebenden
Erhöhungen oder Verminderungen sind über
die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen.
§ 4. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen
stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.